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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2014 D-1191/2014

12 mars 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,668 mots·~8 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1191/2014

Urteil v o m 1 2 . März 2014 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / N (…).

D-1191/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der sich damals alleine im Sudan aufhaltende, minderjährige Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – am 25. November 2011 um Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung ersuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar 2012 die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz bewilligte, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2012 in die Schweiz einreiste, dass er am 4. September 2012 summarisch befragt und am 24. Februar 2014 einlässlich zu seinen Asylgründen durch das BFM angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er habe seinen Heimatstaat in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 illegal verlassen, da er Zuhause die Vaterrolle – sein Vater sei im Militärdienst und deshalb selten da gewesen – habe übernehmen müssen, was eine sehr grosse Belastung dargestellt habe; auch habe er Angst vor den Soldaten gehabt, welche die 14- oder 15-Jährigen einfach mitgenommen hätten, dass er im Sudan von Rashaidas gefangen genommen und nur gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freigekommen sei, er danach nach B._______ und später ins C._______ Lager gebracht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2014 – eröffnet am 28. Februar 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und feststellte, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig, da dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat verlassen, weil es für ihn schwierig gewesen sei, gleichzeitig die Schule zu besuchen und seine Mutter zu unterstützen, ohne irgendwelche Probleme mit den eritreischen Behörden geltend zu machen, weshalb vorliegend gar kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege,

D-1191/2014 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur ordentlichen Begründung an das BFM zurückzuweisen, wobei das BFM anzuweisen sei, auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Art. 110a Abs. 1a und Abs. 3 AsylG ersucht wurde und daher auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Rechtsvertreter als amtlicher Beistand zu bestellen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-1191/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, was namentlich dann erfüllt ist, wenn das Gesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen gestellt wurde, dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gilt, dass diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe erklärt, seinen Heimatstaat verlassen zu haben,

D-1191/2014 weil es schwierig für ihn gewesen sei, gleichzeitig die Schule zu besuchen und die Mutter zu unterstützen, und er keine Probleme mit den eritreischen Behörden oder Drittpersonen zu gewärtigen gehabt habe, weshalb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege, dass sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anschliessen kann, dass der Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 18 AsylG weit auszulegen ist und sich nicht nur auf Vorkommnisse beschränkt, die zur Anerkennung als Flüchtling führen können, sondern sich auch auf mögliche Wegweisungshindernisse bezieht, also insbesondere auch auf erlittene oder drohende schwere Menschenrechtsverletzungen (vgl. Handbuch zum Asylund Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 59), dass sich die Vorinstanz selbst widerspricht, wenn einerseits auf das Asylgesuch nicht eingetreten wird, andererseits in der angefochtenen Verfügung festgestellt wird, der Beschwerdeführer sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass aus den vorliegenden Akten – insbesondere aus seinen Aussagen aber auch aus dem Umstand, dass es sich bei ihm um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt, welcher illegal ausgereist ist – zudem klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht und demnach offensichtlich von einem Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG auszugehen ist, mithin aus den Akten erhellt, dass das BFM selbst davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer ersuche um solchen Schutz, ansonsten sein Gesuch um Einreisebewilligung im Rahmen eines Asylgesuches aus dem Ausland nicht zu bewilligen gewesen wäre, dass sich aufgrund der klaren Aktenlage weitere Ausführungen erübrigen, die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2014 Bundesrecht verletzt, deshalb aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten, dass in diesem Zusammenhang auch die Eingaben des Cousins des Beschwerdeführers betreffend Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen sein dürften,

D-1191/2014 dass mit Ergehen des vorliegenden Direktentscheids, das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gegenstandslos geworden ist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass die notwendigen Parteikosten mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) geschätzt wird, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. (…) festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite)

D-1191/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

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