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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2011 D-1191/2011

23 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,874 mots·~9 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1191/2011 Urteil vom 23. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A.A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B.A._______, geboren (…), sowie die Kinder C.A._______, geboren (…), D.A._______, geboren (…), Kasachstan, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 / N (…).

D-1191/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im Jahr 2005 nach einem vierjährigen Aufenthalt als Asylsuchende in B._______ nach Kasachstan zurückkehrten, dass sie ihren Heimatstaat am 23. Mai 2010 wieder verliessen und sich bis zum 9. Juli 2010 in C._______ aufhielten, dass sie am 9. Juli 2010 vom Flughafen D._______ (E._______) aus mit einem vom 9. bis 15. Juli 2010 gültigen tschechischen Schengen-Visum nach Prag flogen, dass sie von Prag nach Schweden weiterreisten, wo sie am 13. Juli 2010 ein Asylgesuch einreichten, dass die Beschwerdeführenden am 2. Dezember 2010 von den schwedischen Behörden in die Tschechische Republik zurückgeschafft wurden, wo sie am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch einreichten, dass sie in der Folge am 28. Dezember 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden B.A._______ und A.A._______ (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) am 4. Januar 2011 und die Beschwerdeführerin C.A._______ am 7. Januar 2011 im (…) zur Person und zu den Asylgründen befragt wurden und sie dabei angaben, der Beschwerdeführer habe in Kasachstan Schwierigkeiten mit dem KGB gehabt, dass er insbesondere am 16. Mai 2010 vom KGB mitgenommen und während sieben Tagen festgehalten worden sei, bevor er habe fliehen können, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen zur Verfolgungssituation im Heimatstaat auf die Akten verwiesen wird, dass sämtliche von den Beschwerdeführenden mitgeführten Pässe mit einem von der tschechischen Vertretung in F._______ ausgestellten Schengen-Visum (gültig vom 9. bis 15. Juli 2010) versehen waren,

D-1191/2011 dass den Beschwerdeführenden im Anschluss beziehungsweise im Rahmen ihrer Befragungen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit der Tschechischen Republik oder Schweden und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass sie im Hinblick auf eine Wegweisung in die Tschechische Republik angaben, ihre Aussagen im tschechischen Asylverfahren seien nicht vertraulich behandelt worden, die kasachischen Behörden hätten sie in Tschechien gefunden und die tschechischen Behörden könnten sie nicht schützen, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2011 – eröffnet am 11. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Tschechische Republik und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Tschechische Republik sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 8. Februar 2011 zugestimmt,

D-1191/2011 dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II- VO]) – bis zum 8. August 2011 zu erfolgen habe, dass somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geäusserten Sicherheitsbedenken festzuhalten sei, dass sich die Familie in der Tschechischen Republik in einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union (EU) an polizeiliche Behörden wenden könne, dass der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Februar 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei in Ausübung des Selbsteintrittsrechts auf das Asylverfahren einzutreten, dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass auf die Begründung der Begehren – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];

D-1191/2011 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von

D-1191/2011 Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass den Beschwerdeführenden ein Visum für die Tschechische Republik, gültig vom 9. bis 15. Juli 2010, ausgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführenden damit im massgeblichen Zeitpunkt der ersten Asylgesuchseinreichung im Hoheitsgebiet der "Dublin-Staaten" (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 und K17 zu Art. 9), nämlich am 13. Juli 2010, über ein gültiges Schengen-Visum, ausgestellt von der Tschechischen Republik, verfügten, dass demnach die Tschechische Republik als für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständiger Staat zu betrachten ist (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass die Beschwerdeführenden angaben, sie hätten die Tschechische Republik verlassen, ohne einen Entscheid der tschechischen Asylbehörden abzuwarten, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO der zuständige Staat gehalten ist, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wieder aufzunehmen, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die tschechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 8. Februar 2011 einer Übernahme der Beschwerdeführenden – ebenfalls gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO – zustimmten (vgl. A 20/1),

D-1191/2011 dass die Tschechische Republik unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkrete Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass auf Beschwerdeebene einzig die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Einwendungen wiederholt werden, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten sich an die polizeilichen Behörden der Republik Tschechien beziehungsweise – soweit Fehler im Asylverfahren geltend gemacht werden – an die entsprechenden übergeordneten Behörden wenden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung in die tschechische Republik der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,

D-1191/2011 weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1191/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:

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