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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2011 D-1189/2011

24 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,785 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1189/2011 Urteil vom 24. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N (…).

D-1189/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige und ethnische Roma – am 20. September 2010 in die Schweiz gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Eltern und die zwei ältesten Kinder anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ vom 5. Oktober 2010 im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer, der bei der Stadtverwaltung in I._______ als (…) gearbeitet habe, sei nach Kriegsausbruch von den serbischen Behörden gezwungen worden, gefallene Albaner zu beerdigen, was nach Kriegsende zu Problemen mit ethnischen Albanern geführt habe, dass sie deshalb zunächst nach J._______ und später nach Deutschland geflohen seien, wo sie im Jahr 2006 um Asyl nachgesucht, jedoch im Jahr 2010 einen negativen Entscheid erhalten hätten, dass einzig die Beschwerdeführerin B._______ aus medizinischen Gründen in Deutschland hätte bleiben dürfen, was zu einer Trennung der Familie geführt hätte, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über nahe Angehörige – (…) – verfüge, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A2, A3, A4 und A5), dass das BFM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden und deren Daktyloskopierung (Eurodac) in Deutschland am 29. November 2010 ein Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden stellte, welchem am 2. Dezember 2010 zugestimmt wurde, dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 9. Februar 2011 – eröffnet am 15. Februar 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,

D-1189/2011 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Deutschland sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig, dass angesichts dessen, dass Deutschland der Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zugestimmt habe, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Deutschland liege, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis spätestens am 3. Juni 2011 zu erfolgen habe, dass die Zuständigkeit Deutschlands mit dem Einwand der Beschwerdeführenden, in Deutschland drohe ihnen die Abschiebung in den Heimatstaat, nicht in Frage gestellt sei, dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Deutschland keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

D-1189/2011 Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 18. Februar 2011 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und daher um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung der Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolge Datenweitergabe offenzulegen und darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, ersucht wurde, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 17. Februar 2011 eingereicht wurde, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, sie seien in die Schweiz gekommen, um wieder mit den hier lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin vereint zu sein, für die gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführerin seien (…) eine grosse Stütze, dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

D-1189/2011 dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2011 vorsorglich aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

D-1189/2011 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die verfügende Behörde – in Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) – die Vorbringen der Partei tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidung zu berücksichtigen sowie ihre Verfügung zu begründen hat, dass die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, die Behörde mithin wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.), dass festzustellen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Februar 2011 diesen Kriterien nicht gerecht wird, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Befragungen vom 5. Oktober 2011 erwähnten, dass Angehörige der Beschwerdeführerin (…) in der Schweiz wohnhaft seien, und sie sich damit sinngemäss auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK beriefen, dass das BFM die verwandtschaftlichen Bande in seiner Verfügung vom 9. Februar 2011 jedoch mit keinem Wort erwähnte und sich nicht zu allfälligen sich daraus ableitenden Ansprüchen der Beschwerdeführenden äusserte (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14), dass die vorinstanzliche Verfügung auch eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin vermissen lässt,

D-1189/2011 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht), dass sich die vorinstanzliche Verfügung nicht dazu äussert, weshalb die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführenden kein Anlass für einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO seien, dass das BFM somit erhebliche Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht wahrgenommen, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht und somit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass sich sowohl die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen als auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und sich demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls als gegenstandslos erweist, dass obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1189/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:

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