Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.03.2010 D-1185/2010

8 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,540 mots·~13 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland

Texte intégral

Abtei lung IV D-1185/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 8 . März 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, dessen Lebenspartnerin B._______, und das Kind C._______, Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1185/2010 Sachverhalt: A. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteten Eingaben vom 28. Mai 2008 und vom 2. Juni 2008 ersuchte der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus D._______ (Departement E._______) mit aktuellem Wohnsitz in F._______ – für sich, seine Lebenspartnerin und den gemeinsamen minderjährigen Sohn um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sie hätten ihren Herkunftsort D._______ verlassen müssen, nachdem er dort einerseits selber Opfer von Gewalt und von Drohungen geworden sei und andererseits zwei Verwandte umgebracht worden seien. So sei zunächst am 6. Oktober 2000 sein Bruder G._______ und in der Folge am 26. Januar 2004 sein Neffe H._______ von extralegalen Gruppierungen ermordet worden. Er selber sei in D._______ Opfer eines Attentatsversuchs geworden, welchen er glücklicherweise überlebt habe, und zudem habe er Morddrohungen erhalten, worauf er sich mit seiner Familie nach F._______ begeben habe. Dort seien nach etwa einem Monat verdächtige Personen aufgetaucht und hätten sich nach ihm und seiner Familie erkundigt, weshalb sie in ein anderes Stadtviertel hätten umziehen müssen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten, so Zeitungsartikel und staatsanwaltliche Bestätigungsschreiben betreffend die Ermordung von G._______ und H._______, ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers vom 27. März 2008 an die Procuraduría, ein Schreiben der Acción Social vom 21. April 2008, ein Urteil des Familiengerichts F._______ vom 24. April 2008 mit der Anweisung an die Acción Social zur Unterstützung der Beschwerdeführenden (mit Nahrungsmitteln, Unterkunft und Hygienekits), eine Mitteilung des Kommandanten der 3. Brigade der kolumbianischen Armee vom 12. Mai 2008 an [...] betreffend die von der Armee zum Schutz des Beschwerdeführers getroffenen Massnahmen und schliesslich diverse Unterlagen zu den Personalien der Beschwerdeführenden (Geburtsregisterauszüge, Kopien der Identiätskarten und der Reisepässe, einen Eheregisterauszug, Strafregisterauszüge sowie eine Schulbestätigung betreffend den Sohn). D-1185/2010 B. Die schweizerische Vertretung in Bogotá forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. Juni 2008 zur schriftlichen Beantwortung spezifischer Fragen im Zusammenhang mit ihrem Asylgesuch und zur Einreichung entsprechender Beweismittel auf. Die Beschwerdeführenden reagierten auf dieses Schreiben nicht, worauf die Botschaft die Akten am 29. Juli 2008 zuständigkeitshalber an das BFM übermittelte; sie führte dabei aus, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. C. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 14. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um einen Entscheid über sein Asylgesuch. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2009 – eröffnet am 9. November 2009 – teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das BFM gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern. Die Beschwerdeführenden machten davon keinen Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 – eröffnet am 26. Januar 2010 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten hätten, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen dafür, eine landesweite Ge- D-1185/2010 fährdung der Beschwerdeführenden sei aus den Akten nicht ersichtlich, da sich die konkreten Ereignisse – ein missglückter Attentatsversuch auf den Beschwerdeführer und Drohungen gegen die Familie – in D._______ zugetragen hätten; aus der blossen Tatsache, dass sich unbekannte Personen nach ihrem Wegzug nach F._______ dort nach ihnen erkundigt hätten, könne eine akute Gefährdungssituation nicht abgeleitet werden. Da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen handle, sei davon auszugehen, dass ihnen zumindest mittelfristig innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden. Ferner bestünden gewisse Zweifel am Ausmass der Bedrohung, da die Angaben der Beschwerdeführenden überaus vage und lückenhaft seien und sie zudem trotz der angeblich auch in F._______ erfolgten Drohungen lediglich in ein anderes Quartier umgezogen seien. Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihrem Asylgesuch nicht geltend gemacht. F. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 15. Februar 2010 dort eingegangener Eingabe erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2010). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist D-1185/2010 daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und – mit Ausnahme des genannten sprachlichen Mangels – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). D-1185/2010 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom 2. Juni 2008 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Über- D-1185/2010 weisungsschreiben vom 29. Juli 2008 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; den Beschwerdeführenden wurde indessen mittels Schreiben der schweizerischen Vertretung vom 23. Juni 2008 und danach auch mit Zwischenverfügung des BFM vom 28. September 2009 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuches gewährt. Die Beschwerdeführenden haben von ihrem Recht auf Stellungnahme zwar keinen Gebrauch gemacht, doch der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – dessen ungeachtet angesichts der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2008 und vom 2. Juni 2008 sowie der von ihm zu den Akten gereichten Beweismittel als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seiner Verfügung vom 14. Januar 2010 das Absehen von einer persönlichen Anhörung einlässlich begründet. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss D-1185/2010 redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht; die Tatsache, dass offenbar eine Cousine der Beschwerdeführerin in I._______ lebt, ändert daran nichts, da die Beschwerdeführenden in keiner Weise einen aktuellen Kontakt zu dieser Person manifestieren. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. D-1185/2010 EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-1185/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 10

D-1185/2010 — Bundesverwaltungsgericht 08.03.2010 D-1185/2010 — Swissrulings