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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2019 D-118/2017

20 février 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,472 mots·~27 min·7

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-118/2017

Urteil v o m 2 0 . Februar 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Libyen, alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (…).

D-118/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine libysche Familie mit vier Kindern, stammen aus Tripolis. Die Eltern und ihr zu diesem Zeitpunkt bereits geborenes ältestes Kind C._______ verliessen ihren Heimatstaat ihren Aussagen und den eingereichten Reisedokumenten zufolge am 10. August 2013. Am 14. August 2013 reisten sie in die Schweiz ein und suchten am 19. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach. B. Am 30. August 2013 kam das Kind D._______ zur Welt. C. Am 11. September 2013 wurden die Eltern (nachfolgend: Beschwerdeführende) zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 trat das damalige Bundesamt für Migration BFM (heute: SEM) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Malta an. E. Mit Eingabe vom 6. November 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil D-6323/2013 vom 21. November 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das BFM zurück. F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 trat das BFM erneut auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Malta an. G. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil D-7126/2013 vom 5. Februar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das BFM zurück.

D-118/2017 H. Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete erneut deren Wegweisung nach Malta an. I. Mit Eingabe vom 7. August 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil D-4441/2014 vom 7. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies das SEM an, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. J. Am 1. Juli 2015 kam das Kind E._______ zur Welt. K. Am 5. September 2016 fand die vertiefte Anhörung und am 5. Dezember 2016 die ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden statt. Anlässlich der drei Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, in Tripolis im Stadtteil H._______ gelebt zu haben. Er habe eine Baufirma besessen und nach dem Krieg Autos aus Deutschland und der Schweiz importiert. Er habe zu den ersten fünfzehn Personen gehört, die einen Aufstand gegen das ehemalige Staatsoberhaupt von Libyen, Muammar al- Gaddafi, gewagt hätten. In Tripolis habe er unter dem Namen I._______ gelebt. Am 17. Februar 2011 sei er mit dieser Gruppe von 15 Personen auf die Strasse gegangen. Am 20. Februar 2011 sei er zum ersten Mal von Gaddafis Milizen festgenommen worden. Bei seiner Festnahme habe er angegeben, ein Anhänger Gaddafis zu sein, worauf er wieder freigelassen worden sei. Vor dem Krankenhaus habe es Personen gegeben, welche auf ihn gezeigt und gesagt hätten, er sei ein Revolutionär, weshalb er rasch geflohen sei. Am 16. April 2011 sei er im Haus seiner Schwester beinahe zum zweiten Mal festgenommen worden. Er sei von einer Person verraten worden, welche seinen Namen, „J._______“, unter welchem er gekämpft habe, gerufen habe. Vom Fenster aus habe er gesehen, dass es viele vermummte Personen mit Waffen gewesen seien. Seine Schwester habe sich im unteren Stock aufgehalten. Er habe seine Flucht schon geplant, jedoch habe er Angst um seine damals schwangere Schwester gehabt und befürchtet, dass diese an seiner Stelle mitgenommen würde. Den Personen,

D-118/2017 welche ihn gesucht hätten, habe er seinen richtigen Namen nicht angegeben, und durch diese Identitätstäuschung knapp einer Verhaftung entkommen können. Er sei gefragt worden, ob er K._______ heisse, worauf er als Name „I._______“ angegeben habe. Sie hätten gewollt, dass er dies beweise und seien zehn Minuten später noch einmal gekommen. Er sei jedoch zwischenzeitlich bereits nach Tunesien unterwegs gewesen. Zwischen April 2011 und August 2011 habe er sich in Tunesien aufgehalten, sei jedoch einige Male heimlich nach Libyen gereist. Darauf habe er sich der „(…)“ ([…]) angeschlossen. Am 20. August 2011 habe die bewaffnete Revolution in Tripolis begonnen, und zwei Tage später habe seine Gruppe Tripolis erreicht. Er habe sich wie alle Milizen der Militärpolizei angeschlossen und in dieser Funktion zahlreiche Gaddafi-Anhänger festgenommen. Sie seien verantwortlich für die Gefangenen gewesen und hätten ihnen Essen ins Gefängnis gebracht. Dabei seien viele der festgenommenen Personen gefoltert und getötet worden. Nun würden sie von den Familien der festgenommenen und verstorbenen Gaddafi-Anhänger gesucht. Aufgrund eines richterlichen Beschlusses seien viele der überlebenden Gefangenen freigekommen, und als diese das Gebäude verlassen hätten, seien sie von Mitgliedern der Gruppe vom 17. Februar getötet worden. Einer der Familienangehörigen sinne bis zum heutigen Tag nach Rache für den Tod seines Bruders, welcher festgenommen und unter Folter gestorben sei, und habe eine Liste verfasst mit Personen, welche sterben müssten. Er – der Beschwerdeführer – sei einer von diesen Personen. Auch andere Personen, welche ein Familienmitglied verloren hätten, seien in die Gegend gekommen und hätten nach ihnen gefragt. Eines Tages sei vor der Kaserne aus einem vorbeigefahrenden Auto auf ihn geschossen worden. An einem anderen Tag habe eine bewaffnete Gruppe das Gefängnis gestürmt und Gefangene mitgenommen. An diesem Tag habe er sich jedoch zuhause befunden. Immer, wenn er in sein Auto eingestiegen sei, habe er befürchtet, dass jemand eine Bombe daran befestigt habe. Er habe vor seiner Ausreise dreimal die Wohnung wechseln müssen, da sie stets in Gefahr gewesen seien und er sich um seine schwangere Frau gesorgt habe. Bei einem Besuch mit seiner Familie an einer „Chilbi“ in der Stadt sei er knapp einem Anschlag mit Schusswaffen entkommen, welcher ihm gegolten habe. Dabei seien einige Männer aus einem Auto ausgestiegen und hätten mit Waffen in die Menschenmenge geschossen, wobei eine Frau tödlich getroffen worden sei. Er habe sehen können, dass ihn die Angreifer mit Blicken anvisiert hätten. Er habe flüchten können und am Tag darauf mit seiner Familie das Land verlassen. Die Flugtickets habe er bereits zu einem früheren Zeitpunkt besorgt.

D-118/2017 Die Beschwerdeführerin führte in den Befragungen aus, dass sie ihren Heimatstaat wegen der Schwierigkeiten ihres jetzigen Ehemannes, jedoch auch aufgrund ihrer eigenen Probleme mit ihrem ersten Ehemann verlassen habe. Letzterer habe sie geschlagen, weswegen sie sich von ihm habe scheiden lassen. Sie hätte in dieser Angelegenheit mehrmals vor Gericht erscheinen müssen, sei jedoch, anstatt diesen Vorladungen zu folgen, jeweils nach Tunesien gereist, um zu vermeiden, dass ihr ihre Tochter weggenommen würde. Gemäss Gerichtsbeschluss vom 9. Juni 2013 habe ihr Ex-Mann aufgrund ihrer Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann das Sorgerecht für ihre gemeinsame Tochter erhalten, wogegen sie sich erfolglos vor Gericht gewehrt habe. Sie sei dann angeklagt worden, weil sie und ihr jetziger Ehemann mit der Tochter ins Ausland geflohen seien. Wegen Dokumentenfälschung und Entführung der Tochter erwarte sie beziehungsweise ihren jetzigen Ehemann in Libyen eine Gefängnisstrafe. Ausserdem fürchte sie, bei einer Rückkehr durch ihren Ex-Mann und dessen Familie behelligt zu werden. Im vorinstanzlichen Verfahren beziehungsweise in den vorangehenden Beschwerdeverfahren reichten die Beschwerdeführenden als Beweismittel Kopien von Gerichtsdokumenten die Beschwerdeführerin betreffend mit Übersetzung sowie mehrere fremdsprachige Ausweise den Beschwerdeführer betreffend (seinen Angaben zufolge eine Mitgliederkarte der „Gruppe vom 17. Februar 2011“ vom 11. September 2011, einen Ausweis von „[…]“ vom 31. Juli 2012, eine „Military Man ID-Card“ des Verteidigungsministeriums sowie eine Karte des „[…]“) zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (eröffnet am 12. Dezember 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. M. Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unent-

D-118/2017 geltliche Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden einen Ausdruck einer fremdsprachigen Internetseite zu den Akten, welche ihren Angaben zufolge einen Bericht über den Angriff auf dem Jahrmarkt am 9. August 2013 enthält. N. Am 24. Januar 2017 kam das Kind F._______ zur Welt. O. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher von den Beschwerdeführenden am 1. Februar 2017 fristgerecht bezahlt wurde. P. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um eine Nachfrist von 30 Tagen für weitere Ausführungen der Beschwerde. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2017 wies der zuständige Instruktionsrichter diesen Antrag unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. R. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Auflistung des Beschwerdeführers von den am 17. Februar 2011 anwesenden Gruppenmitgliedern sowie zwei Fotografien des Beschwerdeführers zu den Akten. S. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 gab der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. T. Mit Eingabe vom 1. November 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung sowie den Ausdruck eines Online-Zeitungsartikels zu den Akten.

D-118/2017 U. Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2018 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen. V. Mit Eingabe vom 30. November 2018 replizierten die Beschwerdeführenden nach erstreckter Frist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Mit Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen, womit sich vorliegend Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen. Den Verfahrensgegenstand bilden demnach der Flüchtlings-, Asyl- und Wegweisungspunkt.

D-118/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich (auch aus heutiger Sicht) mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage eine Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat sein. Wenn der Staat oder ein allfälliger Drittverfolger die gesuchstellende Person bloss zufällig trifft, liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung keine gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vor. Gezielte Nachteile sind in der Regel das Resultat einer sogenannten Individualverfolgung, bei welcher sich die Verfolgungsmassnahmen gegen eine durch bestimmte Eigenschaften individualisierte Person richten, die mittels konkreter Eingriffe in ihren persönlich geschützten Bereich getroffen werden soll. Eine Verfolgungshandlung muss somit gewollt in die Rechte des Individuums eingreifen. Wer also nur zufällig Opfer einer Verfolgungshandlung wird, die aber nicht gegen sie oder ihn persönlich gerichtet war, erfüllt die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-118/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründen um Ereignisse der Revolution in Libyen oder im Rahmen von Krieg oder Situationen von allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile handle. Eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes liege nicht vor. Es sei allgemein bekannt, dass auf Einrichtungen der neuen Regierung, wie die Militärpolizei oder auf verfeindetet Milizen, Anschläge verübt worden seien. Als Revolutionär und Angehöriger der neu errichteten Militärpolizei habe der Beschwerdeführer mit solchen Risiken rechnen müssen. Da die Arbeit bei der Militärpolizei freiwillig gewesen sei, habe er sich damit bewusst einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Hätte er persönlich getroffen werden sollen, wären die Gegner diskreter und effizienter vorgegangen. So hätte ihn der Schütze, wenn er sich an dieser „Chilbi“ wirklich ganz nah beim Beschwerdeführer befunden hätte, ohne weiteres liquidieren können. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei diesem Ereignis um einen von vielen Terroranschlägen gehandelt habe, was auch für den Anschlag auf das Gebäude der Militärpolizei gelte. Die familiären Probleme der Beschwerdeführerin würden ebenfalls nicht in den Geltungsbereich von Art. 3 AsylG fallen. Beim Sorgerechtsentzug und einer allfälligen Verurteilung wegen Dokumentenfälschung und Entführung handle es sich jeweils um rechtstaatlich legitime Massnahmen. Eine den Beschwerdeführenden drohende Gefängnisstrafe sei aus den Akten nicht ersichtlich. Die Strafe im entsprechenden Urteil (Übergabe der Tochter an den Ex-Mann und die Übernahme der Gerichtskosten) sei nicht übermässig hoch oder von einem Politmalus beeinflusst. Auch bei den befürchteten Behelligungen durch den Kindsvater handle es sich grundsätzlich um rein familiäre Auseinandersetzungen. Ausserdem gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Befürchtungen, da sie in der Vergangenheit keinen derartigen Übergriffen ausgesetzt gewesen seien. 5.2 Dem setzten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde entgegen, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Revolutionär ein hoch politisches Profil aufweise und dadurch sehr stark in den Fokus verfeindeter Gruppierungen geraten sei. Seine Gefährdung gehe damit weit über die übliche Gefahr eines Bürgerkriegs hinaus. Die Furcht vor einer zukünftigen

D-118/2017 Verfolgung sei sowohl aus objektiver als auch aus subjektiver Sicht gegeben, was sich auch in den einzelnen Attentatsversuchen gezeigt habe. Seine andauernde Bedrohung durch die Gefahr beim Betreten seines Hauses, des Besteigen seines Autos oder bei der täglichen Arbeit reiche aus, um eine begründete Furcht anzunehmen. Bei ihren Ausführungen, er habe sich durch seine Arbeit bei der Militärpolizei freiwillig dieser Gefahr ausgesetzt, übersehe die Vorinstanz, dass diese Tätigkeit Ausdruck seiner politischen Überzeugung gewesen sei. Somit könne ihm an seiner Verfolgung keine Mitschuld gegeben werden, da es ihm freistehe, sich politisch zu engagieren, ohne dass er dafür Attentate auf sein Leben in Kauf nehmen müsse. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und aktiven Funktion gehöre er zu einem Personenkreis, welcher sich aufgrund bestimmter Merkmale eingrenzen lasse und sich nicht mit der Gesamtbevölkerung decke. Auch sei nicht von der staatlichen Schutzfähigkeit auszugehen. Sollten die Verhaftungen ehemaliger Gaddafi-Anhänger durch den Beschwerdeführer angezweifelt werden, könnten als weitere Beweismittel selbstgedrehte Handy-Videos von solchen Verhaftungen eingereicht werden. 5.3 In ihrer Eingabe vom 10. Februar 2017 führten die Beschwerdeführenden aus, dass der Beschwerdeführer sämtliche zwölf Kernmitglieder der Bewegung vom 17. Februar kenne und diese in Libyen einen grossen Bekanntheitsgrad hätten. Er sei auf der Strasse als der „Libysche Che-Guevara“ gefeiert worden. Bereits vor der Revolution sei er ein erfolgreicher Unternehmer gewesen und habe vielen Menschen Arbeit gegeben. Aufgrund dessen sowie seiner zahlreichen Beziehungen sei er auch vor seinem politischen Engagement ein angesehener Mann in Tripolis gewesen. Wegen seines Bekanntheitsgrades sei er auf einer Liste politischer Gegner gewesen, welche durch Gaddafi hätten inhaftiert werden sollen. Im Rahmen von Rachefeldzügen, unter anderem von Gaddafis früherer Leibgarde, seien bereits viele Anhänger der Revolution umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei diesen als Gegner des Gaddafi-Regimes gut bekannt und wäre bei einer Rückkehr nach Libyen mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls Ziel dieser Anhänger Gaddafis. Wer für die Anschläge verantwortlich sei, könne er nicht sagen. Die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Mann müsse als frauenspezifische Verfolgung betrachtet werden, da ihr kein staatlicher Schutz gegen die Todesstrafe, welche ihr nach dem streng islamischen Recht der Stammeskultur für die Kindeswegnahme blühe, zur Verfügung stehe.

D-118/2017 5.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM daran fest, dass es sich vorliegend nicht um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung handle. Ausserdem zweifelte es die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an. Bereits in der Verfügung vom 9. Dezember 2016 sei ein diesbezüglicher Vorbehalt angebracht worden. Auf den ersten Blick erschienen seine Schilderungen zwar substantiiert und ausführlich. Bei einer näheren Betrachtung würden sich seine Vorbringen in den wesentlichen Punkten jedoch als sehr vage und ausweichend erweisen und inhaltlich nicht über das hinausgehen, was allgemein über die Anfänge der Revolution in Libyen bekannt sei. Zudem würden die Schilderungen teilweise aufgebauscht und überzeichnet wirken, so beispielsweise seine Bezeichnung als „Che Guevara von Libyen“. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, wie eine Vielzahl seiner Landsleute, in irgendeiner Form an der Einnahme von Tripolis beteiligt gewesen sei. Hingegen sei nicht davon auszugehen, dass sich durch seine Rolle ein erhöhtes politisches Profil ergeben habe, welches eine gezielte und landesweite Verfolgung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund zur Folge habe. Seine Darstellungen würden sich nicht mit der Berichterstattung über die Revolution decken. Er habe verschiedene Geschehnisse vermengt, wie beispielsweise bei seiner Angabe in der ersten Anhörung, auf Facebook sei publiziert worden, dass es am 17. Februar zu einer Revolution komme, und sie erwartet hätten, dass eine Million Leute auf die Strasse gehe, wobei es sich am Ende nur um 15 Personen gehandelt habe. Es habe deshalb statt einer grossen Demonstration gegen Gaddafi eine für Gaddafi gegeben. Auch in der ergänzenden Anhörung habe er davon gesprochen, dass sie nur wenige Demonstranten gewesen seien. Zwar treffe gemäss Quellenlage zu, dass es an diesem Tag zu organisierten Demonstrationen für Gaddafi gekommen sei. Gleichzeitig hätten aber auch Hunderte gegen ihn demonstriert, was jedoch von regierungsnahen Kreisen dementiert worden sei, welche – genau wie der Beschwerdeführer – nur von 15 Demonstranten gesprochen hätten. Auch in Bezug auf die Einnahme von Tripolis entsprächen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ganz der Realität. Er habe sich als eine der ersten 15 Personen bezeichnet, welche sich gegen Gaddafi gestellt hätten, und dabei ausgeführt, sich der „Einheit 17“ angeschlossen zu haben und am 22. August 2011 in Tripolis angekommen zu sein. An anderer Stelle habe er angegeben, dass sie friedlich demonstriert und nicht davon geträumt hätten, irgendwann einmal Waffen zu tragen. Erst am 23. August 2011 sei aus ihm ein bewaffneter Revolutionär geworden. Sie seien mit ihren Kommandanten Abd Al Hakim Belhaj und Al-Haraki von den Bergen her gekommen und die Menschen hätten sie mit grosser

D-118/2017 Freude empfangen, wobei sie als einzige Einheit keine Angst gehabt hätten, in Tripolis einzumarschieren. Bei der ergänzenden Anhörung habe er davon gesprochen, dass er der „Katiba vom 17. Februar 2011“ angehört habe. Er habe zwar eine Waffe getragen, diese jedoch nicht benutzt und keine militärische Ausbildung genossen. Er habe erstmals am 20. August 2011, als sie nach Tripolis gekommen seien, ein Maschinengewehr in den Händen gehalten. Auch hier vermenge der Beschwerdeführer beim Versuch, sich als „Revolutionär der ersten Stunde“ darzustellen, verschiedene Elemente miteinander. Die „Tripoli Brigade“ habe gemäss Quellenlage unter dem Kommando von Mahdi al Harati gestanden, welcher diese Brigade im April 2011 aus einer Gruppe von 15 Männern (fast alles Auslandlibyer) in Benghazi gegründet habe. Die Brigade sei rasch auf mehrere hundert Männer angewachsen. Die Kämpfer seien in einem Trainingslager in den Bergen militärisch ausgebildet worden. Alleine schon die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bis nach der Einnahme von Tripolis nie ein Maschinengewehr in den Händen gehalten, mute angesichts dessen, dass er ein Revolutionär der ersten Stunde gewesen sein wolle, eher realitätsfremd an. Zudem stelle sich die Frage, welche Beziehungen er als Tripolitaner zu al Harati‘s Kerngruppe in Benghazi gehabt habe. In den gängigen Quellen fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass Al Hakim Belhaj und Al-Haraki eine „Katibat vom 17. Februar“ befehligt hätten. Dass der Beschwerdeführer als vermögender Bauunternehmer und Autohändler einen gewissen Bekanntheitsgrad aufweise und somit exponierter sei, stehe ausser Zweifel. In Anbetracht der Wirren und des Chaos nach dem Sturz Gaddafis liege es auf der Hand, dass vermögende Geschäftsleute Zielscheibe von Attentätern und Neidern geworden seien. Auch würden Angehörige der Militärpolizei ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen; Anschläge auf deren Einrichtungen stünden folgerichtig im Zusammenhang mit den Kriegswirren in Libyen und seien, auch bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer bei der Militärpolizei gearbeitet habe, nicht als gezielt gegen ihn gerichtetes Attentat zu verstehen. Der eingereichte Zeitungsbericht zeige auf, dass sich der Anschlag auf die Einrichtung der Militärpolizei als solche und nicht gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet habe. Andernfalls wäre es für die Attentäter ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer zu eliminieren. Die beiden Ereignisse (Anhaltung des Beschwerdeführers und Suche nach ihm im Haus seiner Schwester) seien – die Glaubhaftigkeit immer vorausgesetzt – im Kontext der Revolutionsanfänge zu sehen, wo zahlreiche Per-

D-118/2017 sonen unter dem Verdacht, an Kundebungen gegen Gaddafi teilgenommen zu haben, festgenommen worden seien. Ein Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers sei aber nicht zu erkennen. Bei der angeblichen Todesliste handle es sich um eine reine Parteiaussage, wobei sich weder ihre Existenz noch deren asylrechtliche Relevanz verifizieren liessen. Aufgrund der in den Passeinträgen des Beschwerdeführers ersichtlichen Reisen für die Jahre 2012 und 2013 sei davon auszugehen, dass er in dieser Zeit einer regen Handelstätigkeit nachgegangen sei. Deswegen könnten allfällige Nachstellungen auch durch Dritte im Zusammenhang mit seinen Geschäftstätigkeiten und nicht mit seinen Einsätzen für die Militärpolizei (und noch weniger mit seiner Rolle während der Revolution) gestanden haben. Zwar habe der Beschwerdeführer die Einträge in seinem Pass nicht nur mit seinem Autohandel, sondern auch damit, „indirekt“ zur Flucht gezwungen worden zu sein, begründet. Diese Begründung wirke jedoch wenig überzeugend, da ein Flüchtender erfahrungsgemäss nicht mehrmals pro Monat aus dem Heimatstaat aus- und wieder einreise. 5.5 Dem setzten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik entgegen, dass sich die Angabe von 15 Personen, welche am 17. Februar 2011 in Tripolis demonstriert hätten, auf den Strassenzug im Stadtteil L._______ bezogen habe, in welchem der Beschwerdeführer gelebt habe. Auch in anderen Stadtteilen sei demonstriert worden, wobei zu diesem Zeitpunkt keine Vernetzung dieser Proteste stattgefunden habe; erst in den nächsten Tagen und den darauffolgenden Demonstrationen hätten sich Massenproteste entwickelt. Auf den genannten Videos sei zu erkennen, dass es sich um einige wenige Protestierende gehandelt habe, welche auf der Strasse ihre Parolen verbreitet hätten. Diese kleine Aktion sei unter dem damaligen Regime lebensgefährlich gewesen. Mit der „Katibat vom 17. Februar“ habe sich der Beschwerdeführer aus Tripolis zurückziehen müssen, worauf der Kontakt zu den beiden Kommandeuren Abd Al Hakim Belhaj und Mahdi Al Harati entstanden sei. Diese hätten in den Bergen von Nafusa die Ausbildung von Aufständischen organisiert. Dort sei die bekannte Tripoli Brigade ausgebildet worden und das Katibat sei Teil dieser Brigade geworden. Der Beschwerdeführer sei in der Organisation und Logistik tätig gewesen und habe die Finanzierung des Aufstands unterstützt. Seine besondere Exponierung ergebe sich aus Faktoren wie der Verfolgung zu Beginn der Proteste, der andauernden politischen Betätigung, dem Umstand, dass er bei seiner Rückkehr nach Tripolis erkannt und gefeiert worden sei, er auch nach dem Sturz Gaddafis für die neue Regierung tätig gewesen sei und

D-118/2017 sich durch seine Arbeit im Militärgefängnis für die revolutionären Kräfte engagiert habe, wo er ebenfalls angegriffen worden sei. Zudem sei er auch vor der Revolution als Bauunternehmer bekannt gewesen und dadurch auch von anderen Gruppierungen als Feindbild und Gegner auserkoren worden. Diese von Privaten ausgehende Verfolgung sei mangels Schutzfähigkeit des libyschen Staates asylrechtlich relevant. Der von der Vorinstanz zitierte Zeitungsbericht zeige schliesslich auf, dass nicht nur offizielle Polizeiwagen, sondern auch zivile Autos von Angehörigen der Militärpolizei angegriffen worden seien. 6. 6.1 Dass sich der Beschwerdeführer – wie eine Vielzahl seiner Landsleute – an den Vorgängen der libyschen Revolution beteiligt und dabei an gewissen revolutionären Handlungen wie das Teilnehmen an Demonstrationen beteiligt war oder organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, erscheint aufgrund der Aktenlage glaubhaft. Ebenfalls erscheint nachvollziehbar (und ist im Übrigen aktenkundig), dass sich in Tripolis und damit im Umfeld des Beschwerdeführers in den Monaten und wenigen Jahren nach der Revolution verschiedene Anschläge ereignet haben. Dennoch lassen die dargelegten Umstände entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf eine gezielte Suche nach seiner Person durch das ehemalige Gaddafi-Regime schliessen. Seine diesbezüglichen Vorbringen stellen im Wesentlichen blosse Vermutungen respektive Annahmen dar und lassen sich durch keine objektivierbaren Tatsachen stützen. Auch wenn sich dieser Moment, in welchem sich aufständische Gruppierungen gegen Gaddafi gestellt und aufgrund dessen an Demonstrationen teilgenommen haben, als gefährlich erwiesen haben dürfte (wovon angesichts der Bedeutung dieser Demonstrationen gegen ein sich seit vielen Jahren an der Macht befindlichen Regimes) auszugehen ist, ist eine andauernde, gegen den Beschwerdeführer individuell gerichtete Verfolgung zu verneinen, selbst wenn er anlässlich solcher Demonstrationen erkannt worden sein sollte. Die Suche nach ihm auf der Strasse und im Haus seiner Schwester sind (vorausgesetzt, dass sie sich wie geschildert zugetragen haben) mit der Vorinstanz im Kontext der Revolutionsanfänge zu sehen, wo zahlreiche Personen unter dem Verdacht, an Kundebungen gegen Gaddafi teilgenommen zu haben, festgenommen wurden. Gegen das Vorliegen einer tatsächlichen und gezielten Verfolgung spricht sodann auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach diesen beiden Vorfällen im Februar und April 2011 auch nach Ende der Revolution noch ungefähr zwei Jahre in Tripolis aufgehalten hat. Betreffend diese vorgebrachte Suche nach dem Beschwerdeführer fehlt es somit am zeitlichen Kausalzusammenhang zu

D-118/2017 seiner Ausreise im Jahr 2013. Des Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass betreffend die Todesliste, welche bei einigen Gaddafi-Anhängern kursieren soll, weder klar ist, um was für ein Dokument es sich handeln, wo sich diese befinden soll noch wie der Beschwerdeführer von einer solchen Liste Kenntnis erhalten haben will. Unklar bleibt weiter, ob es sich bei der „Einheit vom 17. Februar“, welcher der Beschwerdeführer zugehört haben will, um zwölf oder um 15 Mitglieder gehandelt hat (in den Anhörungen spricht der Beschwerdeführer von 15 [SEM-Akte A53 F28], in der Eingabe vom 10. Februar 2017 von zwölf Kernmitgliedern). Auch hinsichtlich der Anschläge, welche sich seinen Aussagen zufolge gegen ihn persönlich gerichtet haben sollen, bestehen keinerlei Hinweise, dass es sich dabei nicht um zwei derjenigen Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und insbesondere gegen Organe der Justiz gehandelt hat, welche sich in den Jahren nach der Revolution in Libyen wiederholt und zahlreich ereigneten (vgl. dazu das länderspezifische Referenzurteil D-6946/2013 vom 23. März 2018 E. 6.5.2). Der Beschwerdeführer weist kein solches politisches Profil auf, welches den Schluss zuliesse, Anhänger von Gaddafi hätten ein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an seiner Person. Aufgrund seiner Asylvorbringen kann er sich nicht darauf berufen, er habe begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, zumal es nicht genügt, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten, auch wenn er sich in subjektiver Hinsicht vor Anschlägen gefürchtet haben mag. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine gezielte Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Aussagen und den gewürdigten Beweismitteln lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ableiten, welche zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Libyen zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung bezüglich der Fluchtgründe nichts zu ändern vermögen. Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Militärpolizei nicht angezweifelt wird, erübrigt es sich auch, weitere Beweise wie vom Beschwerdeführer selbstgedrehte Videos einzufordern. Für die weitere Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und insbesondere in der Vernehmlassung verwiesen, welchen das Gericht vollumfänglich zustimmt (vgl. E. 5.1 und 5.4).

D-118/2017 6.2 Auch die Beschwerdeführerin vermochte keine ihr drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Ihr Vorbringen, sie oder ihren Ehemann erwarte bei einer Rückkehr nach Libyen aufgrund dessen, dass sie mit ihrer Tochter ausgereist sei, eine Gefängnisstrafe, wird durch nichts belegt. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln (Kopien von Gerichtsdokumenten mit Übersetzung) ist, deren Echtheit vorausgesetzt, ausschliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin das Obhuts- und Sorgerecht für ihre Tochter entzogen und sie aufgefordert wurde, die Tochter an den Kindsvater zu übergeben. Um was für Dokumente im Strafverfahren es sich genau handeln soll, ist der Übersetzung jedoch nicht zu entnehmen. Es wird diesbezüglich nur ausgeführt, dass es sich um einen „Rekurs“ gegen ein am 19. Februar 2014 ergangenes Urteil betreffend Sorgeund Obhutsrecht handle. Der Übersetzung des einen Dokuments ist weiter zu entnehmen, dass es „um den Straftatbestand des Betrugs“ gehe – ob jedoch ein diesbezügliches Strafverfahren eröffnet wurde oder nicht, ist dem Dokument nicht zu entnehmen. Dafür, dass ihr aufgrund dessen, dass sie mit ihrer Tochter trotz Sorgerechtsentzug aus Libyen ausgereist ist, die Todesstrafe drohen würde, ist den Akten kein Hinweis zu entnehmen und ist durch nichts belegt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Libyen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihren Vorbringen keiner gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und eine solche künftig auch nicht zu befürchten haben. Allfällig durch den Beschwerdeführer erlebte Nachteile sind auf die allgemeinen Revolutions- beziehungsweise Kriegsvorgänge zurückzuführen und wären allenfalls unter dem Aspekt einer Verletzung von völkerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit der Frage nach der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]) zu prüfen. Da der Wegweisungsvollzug jedoch bereits als unzumutbar erachtet und deswegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich im vorliegenden Fall eine Prüfung der Zulässigkeit. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-118/2017 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-118/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

Versand:

D-118/2017 — Bundesverwaltungsgericht 20.02.2019 D-118/2017 — Swissrulings