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Bundesverwaltungsgericht 16.08.2018 D-1179/2017

16 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,296 mots·~21 min·8

Résumé

Asyl und Wegweisung | Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1179/2017

Urteil v o m 1 6 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2017 / N (…).

D-1179/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 28. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt und am 7. Dezember 2016 durch das SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und am (…) in C._______ geboren. Nach der Scheidung seiner Eltern sei er mit seiner Mutter im Jahr (…) nach D._______ gezogen und habe dort bis zu seiner Ausreise im Februar 2012 in einem Haus, das sie gemietet hätten, gelebt, wobei er die Winterzeit meist bei den Grosseltern väterlicherseits in E._______ verbracht habe. Sein Vater F._______ habe das Land vor mehr als zehn Jahren verlassen und befinde sich in der Schweiz (Anmerkung Gericht: Verfügung des vormaligen Bundesamts für Migration [BFM; heute: SEM] vom 3. Februar 2010 betreffend den Vater des Beschwerdeführers: Ablehnung dessen Asylgesuchs vom 8. Januar 2008, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des subjektiven Nachfluchtgrunds der illegalen Ausreise aus Eritrea und vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs). Seine Mutter habe für ihn gesorgt. Sie habe in einem (…) gearbeitet. Momentan arbeite sie zwar nicht, da es das (…) nicht mehr gebe und sie (…) habe, aber sie erhalte jeden Monat eine staatliche Rente, von der sie den Lebensunterhalt bestreiten könne. Er habe zum Einkommen beigetragen, indem er Sachen wie Kohle und Kichererbsen verkauft habe. Daneben habe er die Schule bis zur achten Klasse besucht. Er habe nie mit den eritreischen Behörden Probleme gehabt und sei nicht politisch aktiv gewesen, aber das Leben in Eritrea sei dennoch schwierig gewesen; er habe viel arbeiten müssen und die Schule nicht weiter finanzieren können. Er habe deshalb beschlossen, zu seinem Vater in die Schweiz zu reisen. Am 22. Februar 2012 habe er D._______ verlassen und sei einige Tage später illegal in den Sudan gelangt. Während eines dreijährigen Aufenthalts bei einer Verwandten in G._______ sei es ihm gelungen, mit dem Vater in der Schweiz Kontakt aufzunehmen. Er sei dann via Libyen und Italien am 25. August 2015 in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er eine Inhaftierung wegen der illegalen Ausreise. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Ein Onkel und eine Tante würden in der Schweiz leben. Sein Vater sei Ende (…) verstorben.

D-1179/2017 A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5 und A18). A.c Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Schreiben des (…) vom 30. November 2016 ein, aus dem hervorgeht, dass F._______ zwischen dem (…) und (…) eines natürlichen Todes verstarb. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 – eröffnet am 1. Februar 2017 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung (Dispositivziffer 3) aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4-5) an. Zur Begründung führte das SEM an, die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (schwierige Lebensbedingungen, Wunsch nach Wiedersehen mit dem Vater), seien asylrechtlich nicht relevant und die illegale Ausreise vermöge – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit – die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, der über eine schulische Grundbildung verfüge. Zudem habe er im Heimatland ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz in D._______ und E._______. Auch sei davon auszugehen, dass die in der Schweiz lebenden Verwandten (Onkel, Tante) die Familie finanziell unterstützen würden. C. C.a Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 13. Februar 2017 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht.

D-1179/2017 C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus Eritrea und drohender Einziehung in den Nationaldienst. Gemäss früherer Rechtsprechung habe die illegale Ausreise aus Eritrea einen subjektiven Nachfluchtgrund begründet und die in dieser Hinsicht vom SEM nun vorgenommene Praxisänderung sei unstatthaft, auch wenn diese mittlerweile durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt worden sei (vgl. Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]). Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise unmenschliche Behandlung. Zudem drohe ihm im Rahmen des eritreischen Militärdienstes, den er wie alle Eritreer werde leisten müssen, Sklaverei und Folter, weshalb die Wegweisung gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse und der Vollzug unzulässig sei. Das SEM habe es unterlassen, die drohende Einziehung in den Militärdienst unter dem Aspekt von Art. 3 und 4 EMRK zu prüfen, weshalb die Sache eventualiter zur entsprechenden Neubeurteilung zurückzuweisen sei. Darüber hinaus sei der Vollzug mangels begünstigender Umstände unzumutbar. Er verfüge weder über eine abgeschlossene Schulbildung noch über ein soziales Beziehungsnetz, das in der Lage wäre, ihn in wirtschaftlicher Hinsicht zu unterstützen. D. Am 24. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 3. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Er führte aus, das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs offengelassen. Mit Blick auf einschlägige Berichte internationaler Organisationen sei davon auszugehen, dass ihm im Rahmen des Nationaldiensts eine Behandlung drohe, die gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Vollzug der Wegweisung deshalb wegen ihm im Nationaldienst drohender Zwangsarbeit und unmenschlicher Behandlung als unzulässig zu erachten. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung

D-1179/2017 der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. G. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. F), die Beschwerde also im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in

D-1179/2017 bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1032/2017 vom 16. Juli 2018, E. 2.2 und E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer machte geltend, er erfülle diese aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus Eritrea und sei deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der ihm drohenden Einziehung in den Militärdienst als unzulässig zu erachten und er deshalb vorläufig aufzunehmen. Die Ablehnung des Asylgesuchs blieb hingegen unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Eritrea, welche illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich

D-1179/2017 gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 5.3 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Beschwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) entschieden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt hat, ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, diese Praxisänderung sei unzulässig gewesen, obsolet geworden. Im besagten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK

D-1179/2017 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea noch minderjährig und damit noch nicht im dienstpflichtigen Alter war und er auch nicht geltend machte, vor der Ausreise in den Militärdienst einberufen worden zu sein respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen zu haben. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor und werden auch nicht vorgebracht. 5.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1179/2017 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst sowie der illegal erfolgten Ausreise unzulässig und unzumutbar. Zudem lägen keine begünstigenden Umstände vor, welche den Vollzug zumutbar machen würden. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).

D-1179/2017 7.3.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des Alters des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea noch in den Nationaldienst eingezogen würde. 7.3.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in

D-1179/2017 den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 7.3.4 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-

D-1179/2017 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.4.2 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Umstände geltend machte, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kam darin bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der

D-1179/2017 Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte, und eigenen Angaben zufolge acht Jahre die Schule besuchte. Soziale, ihn unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar und die Wohnsituation vor Ort scheint gesichert (in D._______ wohnhafte Mutter, mehrere Verwandte in E._______). Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Mutter eine staatliche Rente erhält und er über Erfahrung als Verkäufer verfügt. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 7.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die

D-1179/2017 für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 6. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 6. März 2017 über den Kostenrahmen informiert. Die Rechtsvertreterin reichte am 12. Juli 2017 ihre Kostennote ein. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 150.– entspricht dem mitgeteilten Kostenrahmen und das amtliche Honorar ist entsprechend auf insgesamt Fr. 1425.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1179/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1425.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-1179/2017 — Bundesverwaltungsgericht 16.08.2018 D-1179/2017 — Swissrulings