Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.03.2023 D-1177/2023

8 mars 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,666 mots·~13 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1177/2023

Urteil v o m 8 . März 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023 / N (…).

D-1177/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 21. Dezember 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am (…) in Österreich registriert worden war und dort am Vortag ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 28. Dezember 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.d Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 4. Januar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Österreichs respektive der damit zusammenhängenden Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids verbunden mit einer Überstellung nach Österreich. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am (…) in Österreich ein Asylgesuch gestellt habe. Er machte geltend, er sei bei seiner Einreise nach Österreich aufgegriffen und einen Tag lang ohne Essen in eine Zelle eingesperrt worden. Tags darauf sei er auf ein Feld gebracht und weggeschickt worden. Er sei daher nach Serbien zurückgekehrt, wo er 3.5 bis 4 Monate lang in einem Hotel gewohnt habe. Anschliessend sei er (direkt) in die Schweiz gereist. Es sei ihm egal, ob er nach Österreich oder in die Türkei zurückgeschickt werde. In Österreich sei er schlecht behandelt worden. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei habe er Schlafstörungen. Ansonsten sei er gesund. Der Beschwerdeführer reichte ein Gästeregistrierungsformular eines Hotels in Serbien zu den Akten. A.e Am 4. Januar 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

D-1177/2023 Die österreichischen Dublin-Behörden hatten bereits in einem Rundschreiben vom 7. November 2022 mitgeteilt, sie könnten bei Wiederaufnahmegesuchen infolge Arbeitsüberlastung keine ausdrücklichen Zustimmungen mehr verschicken. In allen Fällen, in welchen Österreich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO zuständig sei, könne indes von der automatischen Anerkennung seiner Zuständigkeit ausgegangen werden. A.f Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gingen beim SEM zwei ärztliche Dokumente betreffend den Beschwerdeführer ein (Diphterie-Screening vom 22. Dezember 2022, medizinische Dokumentation vom 22. Dezember 2022). B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung beendete am 24. Februar 2023 das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Februar 2023 sei aufzuheben, und es sei – allenfalls in Anwendung der Souveränitätsklausel – auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und gegebenenfalls sei ihm das Replikrecht zu gewähren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht vom 23. Februar 2023 bei (Kopien).

D-1177/2023 E. Am 2. März 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend

D-1177/2023 aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt, indem es zu Unrecht und unter Bezug auf eine nicht aktenkundige respektive unseriöse Quelle seinen Aufenthalt in Serbien bestritten habe. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. S. 4 der Beschwerde). 5.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat angesichts des vom Beschwerdeführer eingereichten Hotelformulars das fragliche Hotel unter Beilage des erwähnten Formulars mit E-Mail vom 15. Februar 2023 angefragt, ob es zutreffe, dass sich zwischen dem (…) und dem (…) drei türkische Staatsangehörige (der Beschwerdeführer sowie seine beiden Cousins) dort aufgehalten hätten. Das Hotel antwortete daraufhin mit E-Mail vom 16. Februar 2023, im interessierenden Zeitraum habe sich kein türkischer Staatsbürger bei ihnen aufgehalten, und das beigelegte Formular sei nicht authentisch. Insbesondere seien der Hotelstempel sowie die Unterschrift falsch (vgl. A17 [Anfrage und Antwort des Hotels] und A18 [Übersetzung der Antwort], welche dem Beschwerdeführer ediert wurden). Weitere Abklärungen des SEM bei der Schweizer Botschaft in Serbien zur Frage der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der temporären Rückkehr nach Serbien ergaben ebenfalls, dass der angebliche, rund dreimonatige Hotelaufenthalt in Serbien als unglaubhaft zu erachten sei. Bei dieser Sachlage konnte das SEM zu Recht davon ausgehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den angeblichen, längeren Aufenthalt in Serbien nachzuweisen (vgl. dazu angefochtene Verfügung S. 2 Ziff. I. 4 f.). Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung kann somit nicht festgestellt werden. Damit besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen

D-1177/2023 Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 bzw. Art. 25 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Der als zuständige Staat bestimmte Mitgliedstaat ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Diese Pflicht erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Wiederaufnahme ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Den Akten zufolge stellte der Beschwerdeführer am (…) in Österreich ein Asylgesuch und wurde tags darauf daktyloskopiert. Da die zuständigen österreichischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 4. Januar 2023 nicht innert der massgeblichen Frist beantworteten, ist gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Österreich seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer implizit anerkannt hat. Die implizite Anerkennung wird im Übrigen durch das Rundschreiben der österreichischen Behörden vom 7. November 2022 (vgl. A16) bestätigt. 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet seinen vorgängigen Aufenthalt sowie die Asylgesuchstellung in Österreich nicht, macht allerdings geltend, er sei auf Geheiss der österreichischen Behörden nach einem Tag wieder aus Österreich ausgereist und habe sich in der Folge über drei Monate lang in einem Hotel in Serbien aufgehalten. Somit habe er sich für mehr als drei

D-1177/2023 Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten, weshalb Österreich nicht mehr zuständig sei. Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf die Erlöschensklausel von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM den österreichischen Dublin-Behörden das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich mehr als drei Monate lang in Serbien aufgehalten, offengelegt hat (vgl. A13 S. 3 und 4). Dessen ungeachtet hat Österreich seine Zuständigkeit nicht bestritten, sondern diese – wie erwähnt – stillschweigend anerkannt. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angebliche Ausreise nach Serbien respektive den längeren Aufenthalt in einem serbischen Hotel nachzuweisen. Er legte für seine Behauptung lediglich ein einziges Beweismittel vor, und zwar ein Hotelformular (vgl. A12). Abklärungen des SEM beim fraglichen Hotel ergaben indes, dass zwischen (…) und (…) keine türkischen Staatsangehörigen dort logiert hätten und es sich beim aktenkundigen Formular um eine Fälschung handle. Die Schweizer Botschaft in Serbien sowie die vom zuständigen Botschaftsmitarbeiter kontaktierten Auskunftspersonen von Nichtregierungsorganisationen und anderen Botschaften erachteten die angebliche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum sowie den längeren, irregulären Aufenthalt in einem serbischen Hotel ebenfalls als wenig glaubhaft (vgl. dazu A17, A18 und A19). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach der Asylgesuchstellung in Österreich entgegen seinem Vorbringen nicht für mehr als drei Monate verlassen hat, so dass die Zuständigkeit Österreichs nicht erloschen ist. 7.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die weitere Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer ist damit gegeben. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 8.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere auch das

D-1177/2023 Non-Refoulement-Gebot beachtet. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 9.2 Es gilt die Vermutung, dass Österreich – als Dublin-Mitgliedstaat – bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK – welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste – zutage. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. 9.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

D-1177/2023 10. Nach dem Gesagten bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III- VO. 11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 12. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 13. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 14. 14.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 2. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 14.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-1177/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

D-1177/2023 — Bundesverwaltungsgericht 08.03.2023 D-1177/2023 — Swissrulings