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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2012 D-1172/2012

27 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,185 mots·~11 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1172/2012

Urteil v o m 2 7 . März 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren am … , und B._______, geboren am … , sowie die Kinder C._______, geboren am … , und D._______, geboren am … , Mongolei, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N … .

D-1172/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Mongolei – am 19. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, worauf er am 3. November 2011 vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchgründen befragt wurde, dass gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer auch dessen älterer Bruder E._______ (N … ) ein Asylgesuch einreichte, wobei dieser bereits am 27. Oktober 2011 vom BFM summarisch befragt worden war, dass zwei Monate nach dem Beschwerdeführer (am 20. Dezember 2011) auch die Beschwerdeführerin mit den Kindern um Asyl nachsuchte, worauf sie am 4. Januar 2011 vom BFM summarisch befragt wurde, dass das BFM am 24. Februar 2012 mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin die Anhörung zu den Gesuchsgründen durchführte, dass im Falle des älteren Bruders des Beschwerdeführers die Anhörung zu den Gesuchsgründen soweit ersichtlich noch nicht stattgefunden hat, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches geltend machte, ihm sei in der Heimat von den Behörden ein angeblicher Waffendiebstahl unterschoben worden und ihm drohe deswegen eine langjährige Gefängnisstrafe, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe die letzten Jahre … [für eine staatlichen Behörde] als Chauffeur gearbeitet, bis er am … 2011 verhaftet worden sei, dass er von den Behörden nur benutzt worden sei, da diese gegen seinen Bruder vorgehen wollten, welcher bei der politischen Bewegung … aktiv sei, die sich gegen den Ausverkauf der Heimat zur Wehr setze, dass anlässlich einer Demonstration dieser Bewegung offenbar eine Militärwaffe eingesetzt worden sei, dass ihm vom zuständigen Ermittler vorgeworfen worden sei, er habe … [an seinem Arbeitsplatz] diese Waffe entwendet und sie seinem Bruder gegeben,

D-1172/2012 dass es sich bei diesen Anschuldigungen jedoch um eine reine Verleumdung gehandelt habe, da er mit der Waffe oder dem angeblichen Waffendiebstahl nie etwas zu tun gehabt habe, dass er indes im Verlauf seiner Befragungen vom zuständigen Ermittler unter Druck gesetzt und während der Untersuchungshaft … von den anderen Häftlingen drangsaliert und misshandelt worden sei, weshalb er am … 2011 ein Geständnis unterschrieben habe, da man ihm für diesen Fall eine Entlassung aus der Untersuchungshaft in Aussicht gestellt habe, dass er am … 2011 tatsächlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, er sich jedoch den Behörden hätte zur Verfügung halten sollen und ihm gemäss den Vorhalten des Ermittlers eine Verurteilung zu fünfzehn bis zwanzig Jahre Haft gedroht hätten, dass er vor diesem Hintergrund die Mongolei am … 2011 in Richtung Russland verlassen habe und nach X._______ gegangen sei, wo er seinen älteren Bruder getroffen habe, welcher bereits vor ihm aus der Mongolei geflüchtet sei, dass die Beschwerdeführerin auf Fragen des BFM vorbrachte, sie selbst habe in der Heimat keine Probleme gehabt, sondern sie sei ihrem Mann nachgereist, welcher die Mongolei verlassen habe, nachdem er wegen einer Verleumdung Probleme mit den Behörden bekommen habe und ab dem ... 2011 für einen Monat im Gefängnis gewesen sei, dass das BFM noch am Tag der Anhörungen – mit Verfügung vom 24. Februar 2012 (mündlich und schriftlich eröffnet) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in die Mongolei anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates handle es sich bei der Mongolei um einen verfolgungssicheren Staat und den Beschwerdeführenden gelinge es nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, da die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubwürdig seien, dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang dafür hielt, der Beschwerdeführer habe die angeblich gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht substanziieren können, zumal er zu keinen exakten Angaben über die

D-1172/2012 Umstände des Waffendiebstahls in der Lage gewesen, und seine Ausführungen über seine Freilassung seien nicht nachvollziehbar, zumal er im Falle einer drohenden langen Haftstrafe sicher nicht freigekommen wäre, dass das Bundesamt daran anschliessend den Wegweisungsvollzug in die Mongolei zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mittels einer fremdsprachigen Eingabe vom 1. März 2012 Beschwerde erhoben, dass sie am 8. März 2012 – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 5. März 2012) – eine Beschwerdeverbesserung nachreichten, dass sie in dieser Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragten, dass sie gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] ersuchten, wie auch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (vgl. S. 7), eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] sowie um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden der Heimat [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7], dass sie im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung an den Vorbringen des Beschwerdeführers festhielten und zur Hauptsache geltend machten, von den heimatlichen Behörden sei versucht worden, den Beschwerdeführer zu einem Geständnis zu bringen, damit man ihn verurteilen könne, weshalb sie aus Furcht um seine Freiheit und sein Leben in die Schweiz gekommen seien, dass sie mit ihrer Eingabe – vorab in Kopie – das Schreiben eines mongolischen Rechtsanwaltes vorlegten (inkl. Übersetzung in Englische),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei

D-1172/2012 Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und sich ihre Eingabe als frist- und nach Eingang der Beschwerdeverbesserung auch aus als formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung des Asylgesuches enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass daher die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf die diesbezüglichen Begehren nicht einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde im Übrigen – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-1172/2012 dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 (bestätigt am 6. März 2009) zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8 [mit Hinwiesen auf die gesamte bisherige Praxis]), dass sich der Beschwerdeführer – bei einer objektiven Betrachtung der aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle – in keine klaren und massgeblichen Widersprüche verstrickt hat, welche seine Vorbringen bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennen liessen, dass er vielmehr zu durchaus substanziierten Angaben in der Lage war, wobei aber die erkennbaren Ansätze – beispielsweise seine Detailschilderungen zu den Haftumständen – von der Vorinstanz nicht aufgenommen und mittels Nachfragen näher abgeklärt wurden, dass ebenso die näheren Umstände zu den geltend gemachten Befragungen durch einen Polizeiermittler nicht durch Nachfragen vertieft abgeklärt wurden, wie auch das Vorbringen über das angebliche politische Engagement des Bruders nicht durch Nachfragen vertieft wurde, dass das BFM andererseits vom Beschwerdeführer eine Vertiefung seiner Angaben zu den exakten Umständen des angeblichen Waffendiebstahls

D-1172/2012 verlangte, wozu sich der Beschwerdeführer jedoch erkennbar ausser Stande erklärte, da ihm die Sache bloss unterschoben worden sei (…), dass das BFM auf der anderen Seite im Falle der Beschwerdeführerin faktisch auf eine Anhörung zu den ihren Angaben zufolge ausreiserelevanten Sachverhalt verzichtet hat, da davon nur ihr Ehemann betroffen sei (…), was in der vorliegenden Form jedoch einer Verletzung der Abklärungspflichten nahe kommt, dass nach vorstehenden Erwägungen dem Beschwerdeführer nicht eine mangelnde Substanziierung entgegen gehalten werden kann, dass aufgrund der bisherigen Akten zugleich keine relevanten Widersprüche offenkundig werden, womit die Gesuchsvorbringen nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft sind, dass die Fluchtgründe im Übrigen eng mit denjenigen des Bruders zusammenhängen, weshalb sich – nach dessen Befragung – ein Beizug auch dieser Akten aufdrängen dürfte, dass es bei dieser Sachlage einer nochmaligen und namentlich vollständigen Auseinandersetzung mit der Sache durch das BFM bedarf, dass nach diesen Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht bestätigt werden kann, sondern der angefochtene Entscheid – in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage auf eine Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführenden vorgelegten Beweismitteln verzichtet werden kann, da sich nunmehr vorab das BFM damit auseinanderzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, den nicht vertretenen Beschwerdeführenden seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements

D-1172/2012 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dass es schliesslich einer Auseinandersetzung mit den übrigen Anträgen um prozessleitende Anordnungen nicht mehr bedarf, da diese Anträge mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache respektive bei vorliegendem Ausgang des Verfahren gegenstandslos geworden sind, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktnahme mit dem Heimatstaat zu entnehmen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1172/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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