Abtei lung IV D-1159/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . März 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Turkmenistan, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1159/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2009 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am 23. Januar 2010 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 1. Februar 2010 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der direkten Anhörung vom 17. Februar 2010 durch das BFM zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei eine ethnische Turkmenin aus der Stadt N._______, dass ihre Mutter und ihr Stiefvater im Jahre 2008 ihr Einverständnis mit dem Ansinnen der Beschwerdeführerin, eine universitäre Ausbildung zu absolvieren, bekundet hätten, dass ihr indessen schon die Aufnahme an einer Universität wegen fehlender finanzieller Ressourcen verwehrt geblieben sei, dass sie in der Folge im Dezember 2008 einen Brief an das Schulministerium geschickt habe, verbunden mit der Bitte, ihr das Studium zu ermöglichen, dass sich am 7. oder 8. Januar 2009 Polizisten bei ihr zu Hause zunächst danach erkundigt hätten, weshalb sie diesen Brief geschrieben habe, und ihr daraufhin die Verhaftung in Aussicht gestellt hätten, falls sie nochmals ein derartiges Schreiben verfasse, dass dieses Ereignis ihren Stiefvater dazu motiviert habe, sie zu beschimpfen, zu schlagen und ihr die Immatrikulation an einer Schule zu verbieten, dass sie deswegen am 25. Januar 2009 von O._______ nach Istanbul geflogen sei, wo sie sich im folgenden Jahr aufgehalten und gearbeitet habe, dass sie am 16. Januar 2010 mit einem Auto an einen unbekannten Ort in der Türkei gebracht worden sei, von wo aus sie mit einem Bus durch unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, D-1159/2010 dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Januar 2010 aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, sie habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb zu prüfen sei, ob sie sich in diesem Zusammenhang auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen könne, dass die Beschwerdeführerin tatsachenwidrige, unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben zur Provinz, zu der N._______ gehören solle, gemacht habe, dass sie keinerlei Orte in der Umgebung dieser Stadt kenne und ihre Vorbringen zum Reiseweg ebensowenig glaubhaft seien wie diejenigen zum einjährigen Aufenthalt in Istanbul, dass die Beschwerdeführerin kein Transitland zwischen der Schweiz und der Türkei habe angeben können, und auch ihre Angaben zum Reisepass unsubstanziiert ausgefallen seien, dass auch keine Hinweise vorlägen, welche Anstrengungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Nachweis ihrer Identität erkennen liessen, und dies trotz schriftlichen und mündlichen Hinweisen auf die Wichtigkeit dieser Frage, dass in Anbetracht der Sachlage davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei in Wirklichkeit bemüht, ihre wahre Herkunft, den Ausreisezeitpunkt und ihren effektiven Reiseweg zu verschleiern beziehungsweise eine allfällige Rückschaffung in ihren Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, weshalb sie keine Papiere abgebe, D-1159/2010 dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, sie habe ihr Schreiben an das Ministerium zu einem Zeitpunkt verfasst, als Präsident Nijazov, der im Dezember 2008 verstorben sei, noch am Leben gewesen sei, doch sei dieser in Wirklichkeit bereits zwei Jahre früher verstorben, dass demnach davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der geltend gemachten Probleme längst nicht mehr in Turkmenistan aufgehalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht in nachvollziehbarer Weise habe darlegen können, weshalb sie einen Brief an das Ministerium geschrieben habe, ohne vorgängig abzuklären, ob sie vom Staat überhaupt finanzielle Unterstützung für ihr Studium bekommen könnte, dass die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Probleme mit ihrem Stiefvater erst im Verlaufe der Anhörung geltend gemacht habe, obwohl sie während der BzP mehrfach dazu Gelegenheit gehabt habe, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme angesichts dieser Sachlage nicht glaubhaft seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2010, Eintreten auf das Asylgesuch und nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen sowie zu allfälligen Wegweisungshindernissen durch ein Frauenteam beantragen liess, D-1159/2010 dass die Vorinstanz eventualiter anzuweisen sei, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären und eine allfällige Anhörung durch ein Frauenteam vornehmen zu lassen, dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und D-1159/2010 die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-1159/2010 dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg auf deren im Empfangszentrum M._______ am 1. Februar 2010 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 17. Februar 2010 zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, ihre Mutter und der Rest der Familie hätten sie endgültig loswerden wollen und für ihre Ausreise in die Türkei gesorgt, dass der dortige Arbeitgeber ihren Reisepass zerrissen habe, weshalb sie aufgrund der Konfiszierung dieses Dokuments keine Papiere beibringen könne und ihre Papierlosigkeit unverschuldet sei, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, dass das Zusammenleben in der Familie insofern problembehaftet gewesen sei, als ihr Stiefvater Wert darauf gelegt habe, sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit unschicklich anzufassen, doch habe sie sich weitergehenden Wünschen verweigert, dass sie diese regelmässigen sexuellen Übergriffe nicht schon in der Anhörung geltend gemacht habe, weil sie es dort mit zwei Männern zu tun gehabt habe, dem Befrager und dem Dolmetscher, und sie sich geschämt habe, dass es somit an einem sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat fehle und namentlich nicht davon ausgegangen werden könne, sie könne bei ihrem Onkel oder ihrer Tante in N._______ leben, hätten diese doch selber eine Familie, dass aufgrund der totalitären politischen Situation, des im Klientengesprächs sehr glaubhaft geltend gemachten sexuellen Missbrauchs durch den Stiefvater sowie ihrer Bekanntheit bei den heimatlichen Behörden eine vertiefte Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs angebracht sei, dass die entsprechende Anhörung durch ein Frauenteam vorzunehmen sei, D-1159/2010 dass es aufgrund der Akten keinen Grund gebe, den von der Beschwerdeführerin genannten Ausreisezeitpunkt, den 25. Januar 2009, zu bezweifeln, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass die Beschwerdeführerin zunächst einmal keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 25. Januar 2009 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste und dafür den Reisepass verwendete, den der Arbeitgeber in Istanbul zerrissen haben soll, dass sie dementsprechend während ihres einjährigen Aufenthalts in Istanbul ausreichend Zeit gehabt hätte, sich für spätere Reisen einen neuen Reisepass zu besorgen, dass die Aussengrenze der Europäischen Union (EU) zum einen rigide überwacht wird, und den Protokollen zum anderen keine Vorbringen zu entnehmen sind, welche erklären könnten, aufgrund welcher Umstände die Beschwerdeführerin es hätte zuwege bringen können, ohne gültige Papiere in die EU einzureisen (vgl. A1/9 S. 6), dass sie ihre Unwissenheit über die Reiseroute zudem mit dem Umstand verbindet, sie sei begleitet gewesen, dass in Anbetracht ihrer unsubstanziierten Vorbringen zum Reiseweg davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei in Wirklichkeit mit einem gültigen Reisepass in die Schweiz gereist, dass im Übrigen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - auch in casu bestätigt, D-1159/2010 dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 17. Februar 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verfolgungssituation unsubstanziiert, wirklichkeitsfremd und widersprüchlich ausgefallen sind, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise auf Nachfrage hin bestätigte, sie habe im Jahre 2006 die Mittelschule abgeschlossen (A8/15 F136/7 S. 12), weshalb die Klage, sie sei aus der Schule entlassen worden, obwohl sie sich in allen Fächern gut ausgekannt habe, unpassend erscheint, dies umso mehr, als sie auf einen weiteren Vorhalt hin ausführte, sie habe im Jahre 2008 eine Aufnahmeprüfung an der Universität abgelegt, alle Fragen richtig beantwortet und sei trotzdem nicht aufgenommen worden (A8/15 F138 – F140 S. 12), dass bei dieser Sachlage ein lapidares Schreiben, wie es die Beschwerdeführerin im Dezember 2008 an ein Ministerium geschickt haben will (A8/15 F53/4 S. 6), weder zweckmässig noch geeignet gewesen wäre, eine staatliche Verfolgung auszulösen, dass keineswegs anzunehmen ist, Polizisten kämen aufgrund eines solchen Schreibens auf die Idee, sich nach den Motiven der Verfasserin zu erkundigen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Höhe der Studiengebühren und zur Immatrikulationsgebühr (A8/15 F69 – F71 S. 7) den Eindruck bestätigen, die Beschwerdeführerin kann bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten und Erlebnisse zurückgreifen, dass der Ausreisepunkt sehr wohl zu bezweifeln ist, darf man doch davon ausgehen, die Beschwerdeführerin hätte vom Tod des Präsidenten Nijazov (gestorben am 21. Dezember 2006) Bescheid gewusst und diesen Zeitpunkt korrekt in den eigenen Lebenslauf ein- D-1159/2010 betten können, wenn sie zu jenem Zeitpunkt noch in Turkmenistan gelebt hätte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 1. Februar 2010 ausführte, die Stadt N._______, in der sie sich von Geburt an bis zur Ausreise aufgehalten habe, gehöre zur Provinz Kirkin (A1/9 S. 2 oben), während sie anlässlich der Direktanhörung vom 17. Februar 2010 eine Zuordnung zur Provinz Mary vornahm (A8/15 F35/6 S. 4), wodurch die Beschwerdeführerin zwar ihre Lernfähigkeit im Februar 2010 unter Beweis stellt, nicht aber eine langjährige Sozialisation in N._______, dass auch andere Vorbringen der Beschwerdeführerin begründete Zweifel an der Dauer ihres Aufenthalts in Turkmenistan aufkommen lassen (A8/15 F37/8 S. 4), dass die Flüchtlingseigenschaft bei dieser Sachlage auf Grund der Anhörung und gestützt auf die Artikel 3 und 7 AsylG eindeutig nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erstmals geltend machte, das Zusammenleben in der Familie sei insofern problematisch gewesen, als sich der Stiefvater häufig zu sexuell gefärbten Übergriffen auf sie habe verleiten lassen, dass dem Protokoll der BzP in diesem Zusammenhang indessen nicht der geringste Hinweis auf gestörte Familienverhältnisse zu entnehmen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung in Bezug auf die Unterstützung durch die Familie widersprüchlich ausgefallen sind, machte sie doch unter anderem geltend, ihr Stiefvater sei wie vor allem auch ihre Mutter mit ihren schulischen Aspirationen einverstanden gewesen (A8/15 F59 – F61 S. 6), dass der oben erwähnte Besuch der Polizisten unglaubhaft erscheint, weshalb auch die Misshandlung durch den Stiefvater im Januar 2009 nicht geglaubt werden kann (A8/15 F55 S. 6), was im Übrigen auch mit der oben aufgeführten Erwägung in Übereinstimmung steht, die Beschwerdeführerin könne zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Turkmenistan gelebt haben, D-1159/2010 dass sexuelle Übergriffe unabhängig vom tatsächlichen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin im Heimatstaat grundsätzlich nicht staatlich geduldet werden, weshalb schweizerische Behörden in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation keinen Anlass haben, in diesem Zusammenhang Abklärungen irgendwelcher Art (beispielsweise durch ein Frauenteam) zu treffen, nachdem die Beschwerdeführerin selbst keinen Anlass sah, die angeblichen Übergriffe anlässlich der Befragung oder der Anhörung in geeigneter Weise zu thematisieren, dass nämlich – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und D-1159/2010 andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin insbesondere um eine junge und den Akten zufolge gesunde Frau handelt, die nach eigenen Angaben in der Lage war, sich in Istanbul mit Putzarbeiten durchzuschlagen, weshalb davon auszugehen ist, sie werde sich aufgrund ihrer bisherigen Arbeitserfahrungen auch im Heimatstaat eine neue D-1159/2010 Existenzgrundlage erarbeiten können, wobei sie nötigenfalls auf das in Wirklichkeit vorhandene Netz zurückgreifen kann, dass es nämlich entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht darauf ankommt, ob es sich bei ihren Bezugspersonen im Heimatstaat, die für sie das soziale Netz darstellen, um alleinstehende Personen oder um ganze Familien handelt, weshalb in casu die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausser Frage steht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-1159/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N ) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 14