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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2023 D-1158/2023

16 mars 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,325 mots·~17 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1158/2023 law/bah

Urteil v o m 1 6 . März 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Natalie Marrer, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023 / N (…).

D-1158/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, suchte am 21. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.c Am 3. November 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei im Jahr 2018 in Italien eingereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Im Jahr 2020 sei er als Flüchtling anerkannt worden. Die italienischen Behörden hätten ihm eine bis 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt, die er in Italien zurückgelassen habe. Seine Lebensgefährtin; B._______ (N […]), mit der er seit 2008 eine Beziehung habe, lebe mit ihren drei Töchtern in der Schweiz. Sie hätten in Eritrea nicht geheiratet, weil er seine Heimat am 15. September 2016 verlassen habe. Seine beiden älteren Töchter C._______ und D._______ habe er in Eritrea anerkannt. Die jüngste Tochter, E._______, die in der Schweiz geboren sei, habe er noch nicht anerkannt. Er habe seine Partner-in und die zwei älteren Töchter nach dem Verlassen seiner Heimat zum er-sten Mal im August 2021 wiedergesehen. Sie seien etwa einen Monat bei ihm in Italien geblieben und anschliessend in die Schweiz gereist. Sie seien telefonisch in Verbindung gestanden und hätten sich erst im Oktober 2022 wiedergesehen. Sie hätten sich vorher nicht sehen können, weil es ihm nicht gelungen sei, in die Schweiz zu kommen. Während vier Monaten hätten sie aufgrund von Meinungsverschiedenheiten keinen Kontakt gehabt. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er zusammen mit seinen Töchtern in der Schweiz bleiben möchte. In Italien habe er sich nicht wohl gefühlt. Gesundheitlich gehe es ihm gut. A.d Die Partnerin des Beschwerdeführers verliess Eritrea zusammen mit ihren beiden älteren Töchtern eigenen Angaben gemäss im Januar 2020

D-1158/2023 und suchte am 23. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 stellte das SEM fest, die Partnerin des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Den beiden älteren Töchtern wurde die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Der Partnerin und den Töchtern des Beschwerdeführers wurde Asyl gewährt. Am (…) wurde die dritte Tochter der Partnerin des Beschwerdeführers geboren. A.e Das SEM stellte bei den italienischen Behörden am 3. November 2022 ein Auskunftsersuchen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Italien durchlaufenen Asylverfahrens. A.f Die italienischen Behörden teilten am 5. Dezember 2022 mit, der Beschwerdeführer sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden. Die Aufenthaltsbewilligung sei von der Quästur F._______ ausgestellt worden und laufe am (…) 2024 ab. A.g Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Dublin-III-VO nicht anwendbar sei, da er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung nach Italien zu verfügen. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (rechtliches Gehör) gewährt. A.h Am 6. Dezember 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.i Der Beschwerdeführer bezog am 9. Dezember 2022 durch seine Rechtsvertretung Stellung zur beabsichtigten Vorgehensweise des SEM. A.j Am 21. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Partnerin vom 16. Dezember 2022 einreichen, in welcher sie erklärte, dass sie zusammen mit ihm leben und die Familiengemeinschaft wiederherstellen wolle. A.k Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 22. Dezember 2022 zu und bestätigten, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei.

D-1158/2023 A.l Am 16. Februar 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zu, zu dem die ihm zugewiesene Rechtsvertretung am folgenden Tag Stellung nahm. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 20. Februar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 20. Februar 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, weil die Rückführung nach Italien unzulässig und unzumutbar sei. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Er sei unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerde lagen Kopien einer UNHCR-Registrierungsbestätigung vom 17. Februar 2020 und einer «Anfrage Trauung» im Kanton G._______ vom 17. Februar 2023 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 1. März 2023 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-1158/2023 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der schweizerische Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a

D-1158/2023 Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet, weshalb auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei. Die eingereichte Stellungnahme vom 17. Februar 2023 enthalte keine Vorbringen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten. Das SEM bezweifle nicht, das der Beschwerdeführer und seine Partnerin heiraten und zusammenleben wollten. Sie könnten nicht als Konkubinatspartner betrachtet werden, da sie sechs Jahre lang getrennt gewesen seien. Im August 2021 hätten sie beschlossen, sich wieder zu trennen, obwohl der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Eine Rückführung nach Italien könne nicht als unverhältnismässig erachtet werden. Die Partnerin hätte in Italien Asyl beantragen können, wodurch sie Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen gehabt hätte, weshalb nicht er für sie und die Kinder hätte aufkommen müssen. Vorliegend bestünden Hinweise darauf, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Da er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, bestehe kein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das SEM. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe den Wunsch geäussert, nach der unfreiwilligen Trennung von seiner Familie in der Schweiz wieder ein gemeinsames Leben führen zu können. Seit 2008 habe er eine stabile Beziehung mit seiner Partnerin, die eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten habe. Es liege eine schützenswerte Beziehung nach Art. 8 EMRK vor. Seine Lebensumstände in Italien seien sehr schwierig gewesen, weshalb er dort keinen Familiennachzug habe beantragen können. Er bemühe sich, seine Partnerin in der Schweiz zu heiraten und die jüngste Tochter anzuerkennen. Bei einer Wegweisung bestehe für ihn faktisch keine Aussicht auf ein Familienleben und es drohten ihm erneut Lebensumstände, die gegen Art. 3 EMRK verstiessen. Gemäss Art. 8 EMRK und Art. 44 AsylG habe jede Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Seine Partnerin und die Kinder hätten in der Schweiz ein dauerndes Aufenthaltsrecht und er lebe mit ihr seit 2008 in einer Beziehung. Mit Ausnahme der räumlichen Trennung sei diese nie unterbrochen gewesen. Die Aufnahmebedingungen in Italien, die oft nicht den rechtlichen Mindestanforderungen entsprächen, seien schlecht und das System sei überlastet. Die Annahme des Beschwerdeführers, er müsste selbst für seine Familie aufkommen, sei berechtigt gewesen. Obwohl die Familie habe zusammenleben wollen, sei es für seine Partnerin und die Kinder wegen ihrer Sorge um das Wohl der Kinder nicht zumutbar gewesen, in Italien zu verbleiben. Der Wille, eine stabile Beziehung weiterführen zu wollen, werde dadurch bezeugt, dass im August 2021 das dritte Kind

D-1158/2023 gezeugt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Partnerin bereits 2016 heiraten wollen und sie betrachteten sich als Ehepaar. Sie habe bei der UNHCR-Registrierung in Äthiopien angegeben, verheiratet zu sein. Die Schweiz habe sich mit der Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) verpflichtet, Kinder in besonderer Weise zu schützen. Gemäss Art. 3 KRK seien die Vertragsstaaten verpflichtet, das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen. Kinder dürften nicht gegen den Willen ihrer Eltern von diesen getrennt werden. Art. 10 KRK beinhalte die Pflicht der Behörden, zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat wohlwollend, human und beschleunigt zu prüfen. Art. 18 KRK verlange, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung der Kinder verantwortlich seien. 5. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde deshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. Italien wurde vom Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten, wo er als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die italienischen Behörden haben seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt, weshalb er nach Italien zurückkehren kann. Bei einer Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt wurde und dorthin zurückkehren kann, erfolgt in der Schweiz mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung. Dies gilt auch im vorliegend zu beurteilendem Fall.

D-1158/2023 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. 6.3.2 Gemäss Praxis richtet sich der Familiennachzug für eine bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannte Person nicht nach der asylrechtlichen Bestimmung von Art. 51 AsylG, sondern nach den ordentlichen ausländerrechtlichen Regeln (namentlich Art. 44 AIG und Art. 8 EMRK) richtet. Einer Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat Schutz erhalten hat, kann – nachdem die derivative Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 AsylG subsidiär ist – nicht nach asylrechtlichen Regeln eine Familienzusammenführung gewährt werden (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 5.7). 6.3.3 Wenn die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, kann die Bestimmung von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden, ebenso wenig vermögen die Bestimmungen der KRK oder humanitäre Überlegungen daran etwas zu ändern. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als (Ehe-)Partner beziehungsweise Vater hier als Flüchtlinge anerkannter Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs zu beurteilen (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 5.7); dazu ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen. 6.4 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1158/2023 7.2 Die Partnerin des Beschwerdeführers gab auf dem von ihr am 23. September 2021 ausgefüllten Personalienblatt an, mit A._______ (dem Beschwerdeführer) verheiratet zu sein (vgl. SEM-act. […]-5/2 [N {…}]). Auf den für ihre beiden älteren Töchter gleichentags ausgefüllten Personalienblättern wurde er als deren Vater bezeichnet (vgl. SEM-act. […]-7/2 und […]-9/2 [N {…}]). Bei der Personalienaufnahme (PA) vom 29. September 2021 sagte sie, sie sei mit dem Beschwerdeführer seit etwa 13 Jahren nach Gebrauch verheiratet (vgl. SEM-act. […]-17/10 S. 3 [N {…}]). Bei der Anhörung zu ihren Asylgründen führte sie aus, sie sei im Alter von etwa 13 Jahren von ihren Eltern zwangsverheiratet worden und habe sich nach einigen Monaten wieder scheiden lassen. Später habe sie den Vater ihrer Kinder (den Beschwerdeführer) geheiratet, den sie selbst ausgesucht und geliebt habe. Sie hätten nach Gebrauch geheiratet und begonnen, zusammenzuleben. Nach ihrer zweiten Heirat sei es ihr psychisch besser gegangen und sie sei glücklich gewesen. Sie hätten ein eigenes Zuhause gehabt und seien später zu ihren Schwiegereltern gezogen. Ihr Ehemann sei in die Armee eingezogen worden und habe sie ab und zu besucht (vgl. SEM-act. […]-34/21 S. 3 f. [N {…}]). Verschwiegen hat die Partnerin des Beschwerdeführers, dass er zurzeit der Einreichung ihres Asylgesuchs in der Schweiz in Italien lebte, wo sie sich gemäss eigenen Angaben etwa sieben Wochen aufhielt, bevor sie in die Schweiz einreiste (vgl. SEM-act. […]- 17/10 S. 7 [N {…}]). Sie bezeichnete sich auch gegenüber dem UNHCR als verheiratet und gab an, ihre beiden Töchter hiessen C._______ beziehungsweise D._______, was dem Registrierungsformular vom 17. Februar 2020 zu entnehmen ist. In ihrer Bestätigung vom 16. Dezember 2022 bekräftigte sie, dass sie zusammen mit dem Beschwerdeführer leben und die Familiengemeinschaft wiederherstellen wolle. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer, seiner Partnerin sowie den drei Kindern um eine Familiengemeinschaft handelt. Gemäss ihren glaubhaften Angaben wurde sie in Eritrea getrennt, weil der Beschwerdeführer in den Nationaldienst einberufen wurde und seine Familie nur sporadisch besuchen konnte. Da er in Italien als Flüchtling anerkannt wurde, darf davon ausgegangen werden, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea im Jahr 2016 dort gefährdet war. Die Tatsache, dass seine Partnerin zusammen mit den beiden älteren Töchtern im September 2021 von Italien aus in die Schweiz weiterreiste, erscheint angesichts der prekären Verhältnisse in Italien für Schutzberechtigte als nachvollziehbar und ist nicht dahingehend auszulegen, dass sie ihre Partnerschaft beenden wollten. Seine Partnerin wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr

D-1158/2023 wurde hier Asyl gewährt, die Kinder verfügen – von ihr abgeleitet – über denselben Status. Sie verfügen mithin über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches ihnen erlaubt, sich auf den konventions- beziehungsweise verfassungsrechtlich garantierten Schutz ihres Familienlebens zu berufen. Der Beschwerdeführer ist mithin hinsichtlich der Frage der Vereinigung der Familie in der Schweiz auf den ausländerrechtlichen Weg zu verweisen, da er prima facie einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK geltend machen kann. Bei dieser Sachlage entfällt die Zuständigkeit des SEM für die Anordnung der Wegweisung im Rahmen eines Asylverfahrens. Die angefochtene Verfügung ist demnach in Bezug auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug aufzuheben (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/3 E. 6.). 7.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die Rügen, das SEM habe im Zusammenhang mit dem angeordneten Wegweisungsvollzug den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und seine Untersuchungspflicht verletzt, einzugehen. 7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. In Bezug auf die verfügte Wegweisung aus der Schweiz und die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Ziffern 2–4 der angefochtenen Verfügung) ist die Beschwerde indessen gutzuheissen. 8. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre von einem hälftigen Obsiegen und einem hälftigen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Beschwerde nicht aussichtslos war, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

D-1158/2023 9.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1158/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) beantragt wird. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der verfügten Wegweisung aus der Schweiz und des angeordneten Vollzugs der Wegweisung nach Italien beantragt werden. Die Dispositiv-Ziffern 2–4 der Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023 werden aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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