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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2021 D-1158/2021

24 mars 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,316 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1158/2021

Urteil v o m 2 4 . März 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021 / N (…).

D-1158/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Algerien – am 3. Oktober 2020 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das SEM die Behandlung seines Asylgesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand nahm, dass er am 16. Oktober 2020 zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reiseund Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt wurde, dass er am 2. November 2020 den Mitarbeitenden der im BAZ B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, womit er während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung verfügte, dass am 4. November 2020 ein sogenanntes Dublin-Gespräch stattfand, dass im Nachgang dazu ein Dublin-Verfahren eingeleitet, das Verfahren aber später vom SEM als beendet erklärt wurde, dass am 3. Februar 2021 die Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge aus der Stadt C._______ stammt, wo weiterhin sowohl seine Eltern als auch seine (…) Geschwister lebten und wo er ab 2006 auch ein eigenes Geschäft geführt habe, dass sein Geschäft allerdings keinen Erfolg gehabt habe, weshalb er es geschlossen und danach seine Heimat verlassen habe, dass er zwischen 2008 und 2017 in verschiedenen europäischen Ländern gelebt habe, insbesondere ab 2009 in Deutschland wo er geheiratet und zwischen 2013 und 2017 über ein Aufenthaltsrecht verfügt habe, dass er das Aufenthaltsrecht infolge Scheidung verloren habe und Ende Februar/Anfang März 2017 respektive 2018 nach C._______ zurückgekehrt sei, dass er sich jedoch nach der Rückkehr in die Heimat mit einer hohen Steuerschuld konfrontiert gesehen habe, weil sein bereits 2008 aufgegebenes Geschäft nie formell abgemeldet worden sei,

D-1158/2021 dass er befürchte, wegen der Steuerschuld könnte das elterliche Haus vom Finanzamt beschlagnahmt werden beziehungsweise ihm Gefängnis drohe, dass er deshalb – nach nur drei Monaten Aufenthalt – seine Heimat wieder verlassen habe, dass er nach seiner Ausreise zunächst in Paris gelebt habe, wo er aber zuletzt wegen der Corona-Krise keine Arbeit mehr gefunden habe, dass er zudem während seines Aufenthalts in Paris von jenen Leuten bedroht worden sei, welche ihn 2008 mit dem Boot nach Spanien gebracht hätten und dann wegen ihrer Schleppertätigkeit ins Gefängnis gekommen seien, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 einen Entscheidentwurf zukommen liess, zu welchem er noch am gleichen Tag durch seine Rechtsvertretung Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2012 – gleichentags eröffnet– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Algerien, dass es gemäss Aktenlage in der Nacht zuvor im BAZ B._______ zu einer Auseinandersetzung mit Tätlichkeiten gekommen war, an welcher einerseits der Beschwerdeführer und andererseits Mitarbeitende des BAZ-Sicherheitsdienstes beteiligt waren und es diesbezüglich zu einem Polizeieinsatz kam, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 16. Februar 2021 das Mandatsverhältnis als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2021 gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid selbständig Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Sistierung

D-1158/2021 des Verfahrens und allenfalls die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Teilnahme am hängigen Strafverfahren, dass er in prozessualer Hinsicht namentlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 16. März 2021 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorab eine Sistierung des Verfahrens beantragt, da er nach der Auseinandersetzung im BAZ B._______ als Opfer respektive Geschädigter am Strafverfahren teilnehmen wolle, welches gegen die an der Auseinandersetzung beteiligten Mitarbeitenden des BAZ-Sicherheitsdienstes eingeleitet worden sei, dass er in diesem Zusammenhang einbringt, es könnte ihm allenfalls auch eine Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. d VZAE (SR 142.201) erteilt werden, da von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufklärung der Sache auszugehen sei,

D-1158/2021 dass auf das letztgenannte Begehren nicht einzutreten ist, da eine Kurzaufenthaltsbewilligung nicht Gegenstand des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens bilden kann, dass die Frage nach einer allfälligen strafrechtlichen Prüfung der Auseinandersetzung im Übrigen für das vorliegende Asylbeschwerdeverfahren ohne Belang ist, weshalb das Begehren um eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde sodann – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe weder mit den Vorbringen über seine Steuerschulden noch mit jenen über seine Furcht vor Nachstellungen vonseiten seiner vormaligen Schlepper – beziehungsweise vonseiten eines dieser Männer – eine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, dass es sich bei der Einforderung von Steuerschulden um einen rechtsstaatlich legitimen Vorgang handle und aufgrund der Aktenlage auch nichts dafür spreche, dass die behördliche Forderung darauf abgezielt hätte, ihn aus einem der Gründe nach Art. 3 Abs. 1 AsylG zu treffen, zumal auch er die Forderung der Finanzbehörde als legitim bezeichnet habe, dass die geltend gemachte Bedrohungslage vonseiten eines Dritten nicht asylrelevant sei, weil sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die heimatlichen Behörden wenden könne, von deren Schutzwilligkeit und -fähigkeit ausgegangen werden dürfe,

D-1158/2021 dass der Beschwerdeführer zum letztgenannten Punkt einwendet, im Zusammenhang mit der Bedrohungslage vonseiten seines Schleppers könne nicht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden ausgegangen werden, da die Korruption der algerischen Behörden geradezu notorisch sei und es sich bei seinem Verfolger um einen Mann mit breitem Netz und ausreichenden finanziellen Mitteln handle, dass dieses Vorbringen im Wesentlichen als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist, welche nicht geeignet ist, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz über die grundsätzliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der algerischen Behörden gerade auch im konkreten Sachverhaltszusammenhang – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – zu erschüttern, dass auch im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen ist und das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), noch konkrete Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK (SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die in Algerien herrschenden Verhältnisse noch individuelle Umstände gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen,

D-1158/2021 dass der Beschwerdeführer zwar einwendet, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig, unzumutbar und auch unmöglich zu erkennen, weil ihm in der Heimat nicht nur die Nachstellungen vonseiten seines Schleppers drohten, sondern weil er wegen seiner Steuerschulden auch noch Haft und die Pfändung des elterlichen Hauses zu gewärtigen habe, dass er bereits jetzt schwer unter seiner psychischen Gesundheit zu leiden habe und sich diese in der Haft zweifelsohne massiv verschlechtern würde, dass er in diesem Zusammenhang die Haftbedingungen in Algerien als prekär und menschenunwürdig erklärt, auf einen Arztbericht vom 13. Februar 2021 verweist, wie auch auf einen erst noch anstehenden Arzttermin bei einem Psychiater oder Psychologen, und er im Weiteren geltend macht, auch seine Familie werde nicht in der Lage sein, ihn während und nach seiner Haft zu unterstützen, dass allerdings aufgrund der Aktenlage zunächst nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat wegen seiner Steuerschulden tatsächlich Haft zu gewärtigen hätte, zumal er dieses Vorbringen im Rahmen der Anhörung erst sehr spät und auch dann nur im Sinne einer blossen Mutmassung eingebracht hat (vgl. Protokoll der Anhörung, F. 99), dass seinen Angaben zufolge nämlich vonseiten der Behörden noch nicht einmal ein Verfahren zum Eintreiben der offenen Steuerforderung eingeleitet worden ist, geschweige denn, dass die Forderung von den Behörden überhaupt schon festgesetzt worden wäre (vgl. a.a.O., F. 89–95), dass aber ohnehin selbst im Falle einer drohenden Haftstrafe auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer zwar nach dem Dublin-Gespräch auch in der Anhörung von gesundheitlichen Problemen berichtet hat, darunter neben seinen Zahnproblemen und seinen Depressionen, an welchen er seit seiner Scheidung leide, auch über seinen Alkoholismus, welchen er zeitweilig zu bekämpfen versucht habe (vgl. a.a.O., F. 65 und F. 70–74), dass jedoch weder aufgrund seiner dort gemachten Ausführungen noch seiner Beschwerdevorbringen noch der übrigen Aktenlage Anlass zur Annahme besteht, betreffend seine gesundheitlichen Probleme bestehe ein konkreter Behandlungsbedarf, welcher nicht auch in seiner Heimat abgedeckt werden könnte,

D-1158/2021 dass an dieser Stelle schliesslich festzuhalten bleibt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bereits (…)-jährigen Mann mit langjähriger Berufserfahrung handelt, welcher den Kontakt zur Heimat respektive zu seiner Familie nie abgebrochen hat und an seinem Heimatort über ein überdurchschnittlich grosses und damit tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass nach dem Gesagten die Vorbringen über die angebliche Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch nicht im Ansatz zu überzeugen vermögen, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach diesen Feststellungen das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1158/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-1158/2021 — Bundesverwaltungsgericht 24.03.2021 D-1158/2021 — Swissrulings