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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2015 D-1148/2014

18 décembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,915 mots·~35 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1148/2014

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), mit Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie den Kindern C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).

D-1148/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ (Provinz al-Hasakah) – verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2011 legal mit ihren eigenen Reisepässen und gelangten via die Türkei und weitere ihnen unbekannte Länder am 4. November 2011 illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 10. November 2011 befragte sie das damalige BFM summarisch und hörte sie am 16. Januar 2014 einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe etwa zwei bis drei Monate nach dem Beginn der Unruhen in Syrien im Jahr 2011 begonnen, zusammen mit Freunden sowie seinem Schwager F._______ (N (…)) an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilzunehmen. Am 22. September 2011 habe er vernommen, dass ein Freund namens G._______, der ebenfalls zu ihrer Gruppe gehört habe, an eben diesem Tag von Angehörigen des syrischen Nachrichtendienstes festgenommen worden sei. Aus Furcht, letzterer könnte unter Folter seinen Namen preisgeben, sei er bis zur Ausreise nicht mehr nach Hause gegangen und habe sich meist bei seiner im Quartier H._______ wohnhaften Schwester aufgehalten. Früher sei er Kurde mit Ausländerstatus gewesen, habe aber im Jahr 2010 oder 2011 ebenso wie seine Ehefrau die syrische Staatsbürgerschaft erwerben können. Dabei habe man ihm bei der Ausstellung des Reisepasses auch ein Militärbüchlein ausgehändigt und ihn aufgefordert, sich am 1. September 2011 bei den Militärbehörden zu melden. Vor seiner Ausreise habe er deshalb abklären lassen, ob sein Name bereits zur Fahndung an die syrischen Grenzorgane weitergegeben worden sei, was nicht der Fall gewesen sei. In der Folge habe er Syrien gemeinsam mit seiner Ehefrau legal verlassen. Wenig später habe er in der Türkei durch seinen Bruder I._______ telefonisch erfahren, dass sich Angehörige des syrischen Sicherheitsdienstes nach ihm erkundigt und gleichzeitig das Haus seines Schwagers F._______ sowie dasjenige eines Freundes gestürmt hätten. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie selber habe nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, sondern ihre Heimat einzig wegen der Verfolgungssituation ihres Ehemannes verlassen. Ergänzend fügte sie hinzu, syrische Polizisten hätten sich bereits vor ihrer gemeinsamen Ausreise drei oder vier Male nach ihrem Ehemann erkundigt, nachdem dessen Freund (J._______) festgenommen worden sei. Sie selbst habe ihrem Mann von diesen Polizeibesuchen erzählt, als sie sich getroffen hätten.

D-1148/2014 Das BFM konfrontierte den Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 im Nachgang zur Befragung seiner Ehefrau mit deren letztgenannten Aussagen und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Bestätigung ihrer Identität zwei syrische Identitätsausweise vom 13. Juli 2011 (Ehemann) beziehungsweise vom 3. August 2011 (Ehefrau), einen Auszug aus dem syrischen Familienregister für Ajnabi vom 5. Oktober 2010 sowie ein Militärbüchlein im Original zu den Akten. Im Weiteren reichten sie drei Fotos von Demonstrationen in Syrien, eine CD mit einem Video von einer Demonstration in Syrien und eine weitere CD mit einem Video über eine Demonstration in der Schweiz ein. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 – eröffnet am 3. Februar 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufigen Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 5. März 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen vollständige Einsicht in die Akten A1/2, A2/2, A10/1, A13/4, A14/1, A23/3, A38/1 und A40/2 zu gewähren [1], eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den Akten A1/2, A2/2, A10/1, A13/4, A14/1, A23/3, A38/1 und A40/2 zu gewähren [2], und nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Weiter liessen sie beantragen, die Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen [5]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6]. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer vier ihn abbildende Fotos anlässlich einer Demonstration in Syrien, eine CD mit einem Video über jene Demonstration sowie ein Standbild von ihm aus

D-1148/2014 dem vorgenannten Video, mehrere ihn darstellende Fotos anlässlich einer Kundgebung in Basel , eine CD mit einem Video über jene Kundgebung in Basel sowie einen vom 19. Februar 2014 datierenden Ausdruck seines Facebook-Profils zu den Akten reichen. Im Weiteren wurde in der Beschwerde auf zahlreiche im Internet abrufbare Artikel und Berichte über die Lage in Syrien und die Überwachung der exilpolitischen Szene im Ausland durch Angehörige des syrischen Geheimdienstes sowie zur Syrien-Konferenz in der Schweiz im Januar 2014 verwiesen. Schliesslich bezogen sich die Beschwerdeführenden auf ein Urteil des deutschen Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012 sowie auf ein Urteil des englischen Upper Tribunal (Einreise- und Asylkammer) vom 20. Dezember 2012. Auf die Beschwerdevorbringen wird – soweit entscheiderheblich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 13. März 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A10/1, A14/1 und A40/2 ab, und hiess jenes betreffend die Aktenstücke A1/2, A2/2, A13/4, A23/3 und A38/1 gut, wobei das BFM angewiesen wurde, den Beschwerdeführenden die fraglichen Akten umgehend zu edieren. Den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies es ab. Gleichzeitig forderte das Gericht die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 4. April 2014 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Mit Begleitschreiben vom 24. März 2014 stellte das BFM den Beschwerdeführenden die Aktenstücke A1/2, A2/2, A13/4, A23/3 und A38/1 zu. G. Mit Eingabe vom 27. März 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten

D-1148/2014 zu befreien. Im Weiteren fügten sie ihrer Eingabe eine vom 24. März 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei. H. Mit Begleitschreiben vom 31. März 2014 reichte der Rechtsvertreter "Printscreen-Ausdrucke betreffend die CD gemäss Zustellung des BFM vom 24. März 2014" ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 2. Mai 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Das BFM hielt in seiner innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM am 23. Mai 2014 zu und räumte ihnen ein Replikrecht ein. M. Am 10. Juni 2014 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch und bestätigte dabei sinngemäss die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. N. Mit Begleitschreiben vom 25. August 2014 reichte der Rechtsvertreter einen aktuellen Ausdruck des Facebook-Profils seines Mandanten (vom 22. August 2014) ein. O. Mit Eingabe vom 19. November 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters, das vorliegende Verfahren sei der Vorinstanz zur erneuten Vernehmlassung zukommen zu lassen.

D-1148/2014 P. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters eine Kopie des Universitäts-Kinderspitals (…) vom 3./19. November 2014 zu den Akten, wonach ihr Kind C._______ an einem frühkindlichen Autismus leide, dessen Behandlung dringend indiziert sei. Q. Mit Eingaben vom 25. März, 13. April, 14. September und 5. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nachreichen (Ausdruck seines Facebook-Profils vom 25. August 2015 sowie zahlreiche Fotos, welche ihn bei Teilnahmen an Kundgebungen zeigen). R. Am 11. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden – namentlich unter Verweis auf acht Internet-Artikel – um nochmalige vernehmlassungsweise Überweisung der Akten an das SEM ersuchen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.

D-1148/2014 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 3) – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 30. Januar 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Der in der Beschwerde gestellte Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr der Beschwerdeführer festzustellen" (a.a.O. S. 33 Art. 64), ist aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse unzulässig, da es an einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) fehlt, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

D-1148/2014 4. Nachfolgend ist vorweg auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das BFM in verschiedener Hinsicht den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt habe, einzugehen: 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 20. März 2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint. 4.2 Seitens der Beschwerdeführenden wird im Weiteren gerügt, das BFM habe für die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine individuellen Gründe genannt, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle (a.a.O. S. 4 Art. 4). Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen. 4.3 Sodann wird geltend gemacht, das BFM habe in pauschaler Weise behauptet, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien untauglich, um eine asylrelevante Verfolgung annehmen zu lassen, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe (a.a.O. S. 7 Art. 13). Überdies habe die Vorinstanz letztlich einzelne Widersprüche und Unplausibilitäten in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht hinlänglich begründet (a.a.O. S. 6 Art. 10 bis 12). Darüber hinaus habe das BFM mit keinem Wort erwähnt und gewürdigt, dass der Beschwerdeführer auch ermutigt worden sei, weitere Personen für die Demonstrationen zu gewinnen und er damit eine wichtige Rolle gehabt habe. Unerwähnt geblieben sei auch, dass der verhaftete Freund von den Sicherheitsbehörden auch tatsächlich gefoltert worden sei, es bei den Demonstrationen auch Tote gegeben habe, und der Beschwerdeführer und seine Freunde und Bekannten diese Demonstrationen "eigentlich" organisiert hätten (a.a.O. S. 7 Art. 14 bis 17). Schliesslich habe das BFM die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, verletzt, indem es weder weitere Abklärungen durchgeführt noch das Dossier seines Schwagers F._______ (N (…)) beigezogen habe, wiewohl sie gemeinsam politisch aktiv gewesen seien (a.a.O. S. 8 Art. 20 i.V.m. S. 10 Art. 26).

D-1148/2014 4.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2001, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 4.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwähnt, dass der Beschwerdeführer zufolge der Festnahme eines Freundes aus Angst, dieser könne den heimatlichen Behörden unter Folter seine Identität als Demonstrationsteilnehmer preisgeben, gemeinsam mit seiner Frau sowie seinem Schwager seine Heimat verlassen habe (vgl. Ziff. 3 des Sachver-

D-1148/2014 halts auf S. 2 f. der angefochtenen Verfügung). Sie befand jedoch, die Beschwerdeführenden hätten widersprüchliche beziehungsweise ungereimte Angaben im Zusammenhang mit diesem Vorbringen gemacht, und erachtete dieses Vorbringen daher als unglaubhaft. Bei dieser Sachlage ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass das SEM keine weiteren Abklärungen gemacht hat. Hinzu tritt die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden dem SEM ihre Original-Identitätskarten erst im Verlaufe des Januars 2012 zukommen liessen, der Bürgerkrieg in Syrien zu diesem Zeitpunkt bereits voll im Gange war und die schweizerische Vertretung in Damaskus ihre Tätigkeit am 29. Februar 2012 einstellte, was angesichts der längeren Bearbeitungsdauer für entsprechende Recherchen ohnehin nicht mehr gereicht hätte. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seiner Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist. Die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet. Ob die von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente tatsächlich die berechtigte Schlussfolgerung zulassen, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft, wird bei deren materiellrechtlicher Würdigung zu entscheiden sein. 4.3.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe für das vorliegende Verfahren das Dossier N (…) des Schwagers des Beschwerdeführers nicht beigezogen, bleibt festzuhalten, dass das BFM dessen Asylgesuch am 31. Januar 2014 abgelehnt hat und dieser Entscheid am 6. März 2014 rechtskräftig geworden ist. Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung, dieses Dossier für das vorliegende Verfahren beizuziehen. 4.4 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Damit besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-1148/2014 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5.5 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das BFM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.

D-1148/2014 6.1 Der Beschwerdeführer machte als Erstes geltend, er habe seine Heimat Anfang Oktober 2011 zusammen mit seiner Frau verlassen, weil ein Freund, welcher mit ihm an Demonstrationen teilgenommen habe, am 22. September 2011 von Angehörigen des syrischen Nachrichtendienstes festgenommen worden sei, worauf er befürchtet habe, dieser könne den heimatlichen Behörden unter Folter auch seinen Namen preisgeben. 6.1.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände, wie er von der Verhaftung jenes Freundes erfahren habe, widersprüchliche Angaben machte. So sprach er in der Erstbefragung davon, sein Freund K._______ sei von der Familie des Verhafteten über dessen Festnahme informiert worden. Weiter geht aus seinen Aussagen bei der Erstbefragung hervor, dass ihm die Information bei K._______ zuhause mitgeteilt worden sei (vgl. act. A7/13 S. 10). Demgegenüber sprach er bei der Anhörung davon, sein Bruder I._______ sei von G._______ Vater über dessen Verhaftung informiert worden, worauf sein Bruder ihn informiert habe; er – der Beschwerdeführer – sei damals zuhause gewesen, als er von seinem Bruder über die Verhaftung G._______ informiert worden sei (vgl. act. A36/15 S. 6 F20 bis 25). Diese Widersprüche des Beschwerdeführers erscheinen aus Sicht des Gerichts angesichts des zentralen Charakters der angeblichen, notabene fluchtauslösenden Verhaftung seines Freundes als gravierend. Demgegenüber vermögen die vom Beschwerdeführer auf Vorhalt dieser Widersprüche gemachten Aussagen, er sei damals bei K._______ zuhause gewesen, wisse aber nicht mehr, ob dieser damals auch über die Verhaftung G._______ informiert worden sei (vgl. act. A36/15 S. 6 f. F27 und F30 f.), um später unvermittelt anzumerken, er erinnere sich nunmehr, bei K._______ zuhause gewesen zu sein, als sie beide von seinem Bruder (I._______) über die Verhaftung jenes Freundes informiert worden seien (vgl. act. A36/15 S. 8 F38), nicht wirklich zu überzeugen. 6.1.2 Widersprüchliche Aussagen bestehen auch dazu, ob der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Syrien oder erst danach seitens der heimatlichen Behörden gesucht worden sei. So erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung, ihr Ehemann sei bereits vor ihrer gemeinsamen Ausreise aus Syrien dreimal polizeilich zuhause gesucht worden, was er auch durch sie sowie seinen Bruder erfahren habe (vgl. act. A37/10 S. 3 f. F10 und F12 bis 17). Demgegenüber erklärte ihr Ehemann, erst am 5. Oktober 2011 nach seiner Ausreise aus Syrien behördlich gesucht worden zu sein (vgl. A36/15 S. 4 f. F13) und bestritt nach Konfronta-

D-1148/2014 tion mit den gegenteiligen Aussagen seiner Ehefrau explizit, bereits vor seiner Ausreise aus Syrien behördlich gesucht worden zu sein; jedenfalls habe ihm seine Frau hiervon nichts erzählt (vgl. act. A39/2 S. 1). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde mutet es aus der Wahrnehmung eines tatsächlich Verfolgten jedenfalls nicht als unerheblich an, ob die behördliche Suche nach ihm bereits vor oder erst nach seiner Ausreise aus Syrien begonnen hat (a.a.O. S. 11 Art. 30). 6.1.3 Wenig plausibel mutet auch die Behauptung des Beschwerdeführers an, letztmals einen Tag nach der Festnahme seines Freundes G._______ an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Dies umso mehr, als er bereits in jenem Moment fürchten musste, dass der Verhaftete unter Folter seinen Namen als Demonstrationsteilnehmer preisgeben könnte, was ihn nach eigenen Angaben denn auch unverzüglich dazu verhielt, sich zu verstecken und sein Land wenige Tage später zu verlassen. Angesichts dieser Ausgangslage besteht aus individueller Sicht wenig Raum für die sinngemäss in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich dennoch in Aufopferung seiner eigenen Person "zu Gunsten einer wichtigen Sache" an besagter Demonstration beteiligt (a.a.O. S. 11 Art. 31). 6.1.4 Schliesslich spricht auch die Behauptung der Beschwerdeführenden, Syrien mittels eigenen Pässen legal verlassen zu haben, im Ergebnis ebenfalls gegen die behauptete Verfolgungssituation. 6.1.5 Aus dem Gesagten folgt, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer angeblichen behördlichen Suche wegen seiner früheren Teilnahme an Demonstrationen in seiner Heimat im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. Daran vermag die Tatsache allein, dass er aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel tatsächlich an derartigen Demonstrationen teilgenommen hat, was im Übrigen weder seitens der Vorinstanz noch seitens des Gerichts angezweifelt wird, nichts zu ändern. 6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird weiter geltend gemacht, die syrischen Behörden hätten ihm nach Verleihung der syrischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2011 ein Militärdienstbüchlein ausgehändigt und ihn gleichzeitig aufgefordert, am 1. September 2011 in den Militärdienst einzutreten. Er macht damit sinngemäss geltend, die syrischen Behörden könnten ihn heute wegen Refraktion suchen. In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zu verweisen:

D-1148/2014 Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zunächst ist aufgrund der Ausführungen E. 6.1.1 bis 6.1.5 hiervor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Den Akten sind auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers aktiv in der politischen Opposition engagierte. Der Beschwerdeführer selber erwähnte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nichts dergleichen. Im Weiteren ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer überhaupt je zum Militärdienst aufgeboten wurde. Er reichte lediglich sein Militärdienstbüchlein zu den Akten, nicht jedoch einen Marschbefehl, und er machte auch an keiner Stelle geltend, er habe einen solchen erhalten. Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass keine Dienstverweigerung vorliegt. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten die syrischen Behörden seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 6.3 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. Dieselbe Feststellung gilt auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin, machte sie doch in eigener Person keine eigenen Asylgründe geltend, sondern berief sich ausschliesslich auf die Verfolgungssituation ihres Ehemannes. 7. Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene im Sinne von

D-1148/2014 objektiven Nachfluchtgründen vor, Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen (vgl. insbesondere Eingabe vom 4. November 2014 S. 5 ff.). Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und – anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. zu dieser Thematik beispielsweise auch das Urteil E-5710/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015, E. 5.3). Ferner erscheint auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch sie von Übergriffen seitens des IS betroffen wären. Allerdings geht die IS gegen all ihre verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen die Beschwerdeführenden nicht als gezielt gegen sie gerichtet zu qualifizieren und damit nicht asylrelevant wären. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 8. Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise

D-1148/2014 gefährdet wären, weil sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und der Beschwerdeführer sich hier exilpolitisch betätige. 8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 5.4). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimatoder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der Beschwerde führenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen). 8.2 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen: Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht

D-1148/2014 werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge jedoch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3, S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen er-

D-1148/2014 griffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien – mehr als vier Millionen –, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.). 8.3 Betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz an diversen Demonstrationen teilgenommen. Diese Aussage des Beschwerdeführers ist in der Tat durch zahlreiche, auf Beschwerdeebene eingereichte Fotos dokumentiert, auf denen er als Teilnehmer von Demonstrationen in der Schweiz erkennbar ist, und dabei Transparente hochhält oder (prokurdische) Fahnen trägt. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer mehrmals aktuelle Fassungen seines Facebook-Accounts ein, auf denen sein Name, sein Foto sowie sein Wohnort ersichtlich sind. Auf seiner Facebook-Seite sind nebst Kriegsbildern, Karikaturen und Kommentaren auch Fotos von ihm enthalten, welche ihn an Demonstrationen zeigen. 8.4 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers unbestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten

D-1148/2014 und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 6). Daher kann ausgeschlossen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. Vielmehr nimmt er lediglich wie Tausende anderer Exil-Syrer als parteiloser Mitläufer an Demonstrationen gegen das syrische Regime und den IS teil, wobei er sich fotografieren lässt. Er war den Akten zufolge aber weder an der Organisation dieser Anlässe beteiligt, noch hat er sich dabei je als Redner hervorgetan. In Bezug auf den Facebook-Account des Beschwerdeführers ist ferner festzustellen, dass er – wie zahlreiche andere Asylsuchende – darauf im Wesentlichen fremde Inhalte verbreitet. Hingegen finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass er selber regimekritische Texte oder Karikaturen verfasst und diese allenfalls veröffentlicht hätte. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos bzw. auf Filmen der Demonstrationen erkennbar ist und sich auf seinem Facebook- Profil ein Foto sowie Angaben zu seiner Person finden (Vor- und Nachname, jedoch weder ein Geburtsdatum noch der korrekte Wohnort (…) statt (…)), erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es handelt sich nämlich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. An dieser Feststellung vermag die Sichtweise in der Beschwerde, der zufolge die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wie viele andere an Protesten teilnehme und für seine demokratischen Anliegen einstehe, dessen politisches Profil nicht schmälere (a.a.O. S. 17/18 Art. 45), nichts zu ändern.

D-1148/2014 8.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland zu begründen vermag (vgl. hierzu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist indessen nicht davon auszugehen, dass diese ihn sowie seine Ehefrau allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage von einer legalen Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien auszugehen, passierten sie die syrische Grenze eigenen Angaben zufolge doch mit ihren eigenen syrischen Reisepässen (vgl. act. A7/13 S. 6 Ziff. 4.02 und act. A8/11 S. 5 f. Ziff. 4.2). 8.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz und/oder der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers – sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müssten. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist; mithin ist auch der Antrag um Einholung einer

D-1148/2014 erneuten Vernehmlassung abzuweisen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Januar 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, insbesondere auch eine Würdigung der medizinischen Probleme des Kindes C._______ (vgl. Sachverhalt Bst. P). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass die generelle Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen indessen mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Da die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig

D-1148/2014 zu betrachten sind, ist die ihnen gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen und es sind ihnen folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1148/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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D-1148/2014 — Bundesverwaltungsgericht 18.12.2015 D-1148/2014 — Swissrulings