Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-114/2018 law/bah
Urteil v o m 6 . Februar 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Sharhryar Hemmaty, Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7/2015 vom 11. Oktober 2017.
D-114/2018 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 28. August 2012 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.b Die gegen diese Verfügung vom vormaligen Rechtsvertreter des Gesuchstellers erhobene Beschwerde vom 2. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 ab. B. Mit Schreiben vom 9. November 2017 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter namens des Gesuchstellers das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Dezember 2014. Dieses Gesuch wies das SEM mit Verfügung vom 21. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2017 ersuchte der Gesuchsteller durch seinen vormaligen Rechtsvertreter das SEM wiedererwägungsweise um Gewährung von Asyl. Dem Schreiben lag (in Kopie) ein Haftbefehl, ausgestellt am 27. September 2016 durch ein Amtsgericht in B._______, samt deutscher Übersetzung bei. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 fest, im Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2017 würden keine neuen Tatsachen vorgebracht, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet hätten. Es würden damit Revisionsgründe angerufen, die vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen seien. Das Wiedererwägungsgesuch erweise sich daher als aussichtslos, weshalb der Gesuchsteller bis zum 12. Januar 2018 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten habe, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. E. Mit Schreiben vom 7. Januar 2018 teilte der vormalige Rechtsvertreter namens des Gesuchstellers dem SEM mit, aufgrund der Ausführungen im Schreiben vom 28. Dezember 2017 werde er das Wiedererwägungsgesuch nicht weiterverfolgen. Er werde sich mit einem Revisionsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht wenden.
D-114/2018 F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2018 gelangte der vormalige Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit einem Revisionsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Urteil D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 sei gestützt auf Art. 123 Abs. 2 BGG zu revidieren und von einer Wegweisung des Gesuchstellers sei in Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 54 AsylG, SR 142.31) abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Dem Revisionsgesuch lagen unter anderem der erwähnte Haftbefehl in Kopie, ausgestellt am 27. September 2016 durch ein Amtsgericht in B._______ (vgl. Bst. C), ein ärztliches Zeugnis vom 7. November 2017 sowie ein Schreiben des Sozialdienstes (…) vom 8. November 2017 bei. G. Das SEM teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 16. Januar 2018 mit, das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2017 werde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Der Gesuchsteller wurde am 17. Januar 2018 ausserdem durch das SEM darüber informiert, dass ihm der am 12. Januar 2018 geleistete Gebührenvorschuss zurückerstattet werde. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Januar 2018 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 126 BGG den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. I. Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 erklärte der vormalige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber, der Schwester des Gesuchstellers sei eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden. Der Gesuchsteller lebe als einziger seiner Familie in der Schweiz ohne geregelten Aufenthaltsstatus. Auf dem Arbeitsmarkt habe er deshalb keine Chance. Er könne nicht für sich selber aufkommen. Die Belastung sei für ihn nach einem bald sechsjährigen Aufenthalt in der Schweiz sehr gross. J. Am 14. August 2018 wandte sich der Gesuchsteller in einem persönlichen Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht. K. Mit undatierter Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 11. Juni
D-114/2018 2019) übermittelte der neu bestellte Rechtsvertreter die ihm am 23. Mai 2019 vom Gesuchsteller ausgestellte Vollmacht. L. Der vormalige Rechtsvertreter teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juni 2019 mit, er vertrete die Interessen des Gesuchstellers nicht mehr. M. Mit Eingabe vom 10. September 2019 übermittelte der neue Rechtsvertreter des Gesuchstellers zwei ärztliche Bestätigungen vom 2. August 2019 und 14. August 2019 sowie einen Arbeitsvertrag vom 21. März 2019 und mehrere Lohnabrechnungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ferner zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 1.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
D-114/2018 Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Nebst dem angerufenen Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es jedoch nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 1.5 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss). 2. 2.1 Zur Begründung des Revisionsgesuchs vom 7. Januar 2018 wird (wie teilweise bereits mit dem Gesuch an das SEM vom 17. Dezember 2017 [vgl. act. A53/5 S. 1 ff.]) ausgeführt, gegen den Gesuchsteller liege im Iran ein Haftbefehl wegen Verbreitung staatsgefährdender Propaganda im Internet vor. Der im Iran wohnhafte Onkel des Gesuchstellers habe vom Haftbefehl erfahren, weil dieser durch die iranische Polizei aufgesucht und nach dem Aufenthalt seines Neffen befragt worden sei. Sein Onkel habe von den psychischen Problemen des Gesuchstellers gewusst, weshalb er ihn habe schonen wollen und ihn nicht eher vom Haftbefehl in Kenntnis gesetzt habe. Nachdem der Onkel jedoch vom negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erfahren habe, habe er versucht, eine Kopie des Haftbefehls erhältlich zu machen. Der Gesuchsteller habe deshalb erst nach Ausfällung des Urteils D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 (und der damit zusammenhängenden Wegweisungsverfügung) vom Haftbefehl, der vom 27. September 2016 datiere, erfahren. Dem Befehl sei zu entnehmen, dass die Behörden aufgrund von Ermittlungsergebnissen der Cyberpolizei (FATA) auf die Aktivitäten des Gesuchstellers gestossen seien. Diese Aktivitäten habe er mehrheitlich im Jahre 2015 über die Website (…) getätigt. Es gebe auch einen Facebook-Account ([…]), der mit der erwähnten Website verbunden sei. Deren Hauptadministrator habe in der Folge versucht, die meisten Inhalte zu löschen, da die Seite durch die iranischen Behörden kontrolliert werde. Diese neuen Aspekte seien mit Eingabe an das SEM vom 17. Dezember 2017 erwähnt worden. Das SEM habe sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, ein Wiedererwägungsgesuch sei verfehlt, da keine neuen Tatsahttp://iranianch.com/
D-114/2018 chen vorliegen würden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet hätten, sondern Revisionsgründe, die durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen seien. Es mache daher keinen Sinn am Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2017 festzuhalten. Der Gesuchsteller habe aufgrund des bestehenden Haftbefehls bei einer Rückkehr in den Iran mit Verhaftung und damit einhergehend mit Folter zu rechnen. Der Vollzug seiner Wegweisung sei daher – entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 vertretenen Auffassung – unzulässig. Auch habe sich die Menschenrechtslage im Iran erneut verschlechtert. Aktuell würde mit aller Schärfe gegen Personen vorgegangen, die sich gegen das Regime und die Religion äussern würden respektive in der Vergangenheit geäussert hätten. Der Gesuchsteller sei in der Schweiz im Internet aktiv geworden und habe sich gegen den Islam und die unterdrückende Haltung des Regimes geäussert. Da er bestrebt gewesen sei respektive immer noch bestrebt sei, sich in der Schweiz zu integrieren, habe er diese Aktivitäten nicht kundgetan. Er sei nicht davon ausgegangen, dass er diese Tätigkeiten im laufenden Asylverfahren hätte einbringen können und müssen. Es lägen somit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, die durch das Gericht neu zu würdigen seien. 2.2 Sinngemäss wird mit diesen Ausführungen der Revisionsgrund von Art. 121 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträglich entdeckte Tatsachen und aufgefundene Beweismittel) angerufen. Mit Bezug auf den eingereichten Haftbefehl vom 26. September 2016 wäre bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Angaben des Gesuchstellers von dessen rechtzeitiger Geltendmachung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG auszugehen, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist. 3. 3.1 Bereits im ordentlichen Verfahren bekannte und erst nachträglich geltend gemachte Tatsachen beziehungsweise eingereichte Beweismittel können ausnahmsweise zur Revision eines Urteils führen, wenn es dem Gesuchsteller während des ordentlichen Verfahrens subjektiv unmöglich war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013 Rz. 5.47). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Opfer von Folter oder Vergewaltigung infolge von Schuld- und Schamgefühlen sowie entwickelter Selbstschutz-Mechanismen subjektiv nicht in der Lage gewesen ist, bereits im ordentlichen Verfahren über seine Erlebnisse zu berichten (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.5; 2009/51 E. 4.2.3; 2007/31
D-114/2018 E. 5.1). Ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgesuch darf unter solchen Umständen – mithin bei entschuldbarer Verspätung – nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, das entsprechende Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b). 3.2 Im vorliegenden Fall kann nicht darauf geschlossen werden, dass es dem Gesuchsteller subjektiv verunmöglicht war, die Tatsache, dass er sich in den sozialen Medien kritisch über das iranische Regime und den Islam geäussert habe, im ordentlichen Verfahren geltend zu machen und allfällig damals schon bestehende Beweismittel einzubringen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er zwar in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, gleichzeitig aber gewisse Aspekte des Gesuchs hätte verschweigen müssen, zumal er ausdrücklich auf die ihm obliegende Wahrheits- und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde (vgl. act. A5/10 S. 2 und A20/14 S. 2). 3.3 3.3.1 Verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel, aufgrund derer offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, sind jedoch ungeachtet von verfahrensrechtlichen Vorschriften zu prüfen. In solchen Fällen hat der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem zwingenden Völkerrecht zurückzutreten. Insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), welche die Ausschaffung eines abgewiesenen Asylsuchenden in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, verbieten, lassen aufgrund ihres absoluten Charakters keinerlei Einschränkungen, namentlich durch landesrechtliche Prozessbestimmungen, zu. Auch die Garantie des – völkerrechtlich zwingenden – flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG haben gegenüber der Rechtssicherheit den Vorrang (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H.). Die Schweizerische Asylrekurskommission hat dem Rechnung getragen und für das Asylverfahren festgehalten, dass ein letztinstanzlicher Entscheid in Asylsachen trotz verspäteter Geltendmachung von Revisionsgründen (im Sinne des damals anwendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG) in Revision gezogen werden muss, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheides das Gebot des Non-Refoulements verletzt würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Gleiches
D-114/2018 gilt auf dem Gebiet des Asyls auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 ff. VGG (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). 3.3.2 Die Erklärung des Gesuchstellers, er habe sich in der Schweiz integrieren wollen, weshalb er seine Aktivitäten gegen das iranische Regime in den sozialen Medien bei seinen Befragungen verschwiegen habe, überzeugt nicht. Er wurde mehrfach auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und die Wahrheitspflicht hingewiesen und es wurde ihm erklärt, dass er für seine Aussagen – auch für Verschwiegenes – die Verantwortung trage. Seine Ausführungen zu seinen Aktivitäten im Internet sind im Übrigen oberflächlich und nicht substanziiert, so dass es ihm nicht gelingt, ein überzeugendes Bild seiner Aktivitäten zu zeichnen. Bezeichnenderweise macht er weder konkrete Angaben zu den politischen Inhalten seiner schriftlichen Beiträge noch reicht er Ausdrucke derselben ein. Die Darstellung, der Hauptadministrator habe versucht, auf der Webseite alle Inhalte zu löschen, da die iranischen Behörden diese kontrolliert habe, erscheint vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbehauptung. 3.3.3 Auch die Darstellung, sein Onkel habe ihn nicht über den bestehenden Haftbefehl informiert, weil er von seinen psychischen Problemen gewusst und ihn habe schonen wollen, überzeugt nicht. Der Onkel wusste, dass sein Neffe sich in der Schweiz aufhielt und dort in Sicherheit war. Unter diesen Umständen hätte er den Gesuchsteller – statt ihm die entsprechenden Informationen vorzuenthalten – über allfällige Ereignisse, die ihn bei einer Rückkehr in den Iran hätten gefährden können, wohl eher umgehend unterrichtet, um ihm so zu ermöglichen, den Schweizer Behörden eine allfällige Gefährdung im Heimatstaat darzulegen. Unklar bleibt im Übrigen auch, wie der Onkel in den Besitz einer Kopie eines behördeninternen Haftbefehls gelangt sein soll. Schliesslich wäre gemäss dem eingereichten Dokument der Kommandant des Teheraner Flughafens von einem (…) Gericht aufgefordert worden, den Gesuchsteller im Falle seiner Ein- oder Ausreise festzunehmen und dem Gericht zuzuführen, weil dieser mehreren Vorladungen keine Folge geleistet habe und Ermittlungen ergeben hätten, dass er das Land verlassen habe. Da der Gesuchsteller den Iran mit seinem eigenen Reisepass über den gut kontrollierten internationalen Flughafen von Teheran verliess und nicht zurückkehrte, müsste den iranischen Behörden bekannt gewesen sein, dass er ausser Landes war, weshalb die Ausstellung von Vorladungen kaum Sinn gemacht hätte.
D-114/2018 3.3.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass aufgrund der vom Gesuchsteller verspätet geltend gemachten Vorbringen und der eingereichten Kopie eines Haftbefehls, der allerdings kaum ein authentisches Dokument zugrunde liegen dürfte, nicht offensichtlich wird, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. 3.4 Die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Arztberichte vom 7. November 2017, 2. August 2019 und 14. August 2019 sind sodann allesamt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 entstanden und können schon aus diesem Grund nicht zu dessen Revision führen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG). Schliesslich ist auch den Ausführungen des Gesuchstellers zu seiner persönlichen Situation in der Schweiz im Schreiben vom 14. August 2018 nichts zu entnehmen, was revisionsrechtlich von Bedeutung sein könnte. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, aufgrund derer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 in Revision zu ziehen wäre. Das Revisionsgesuch vom 7. Januar 2018 ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Da er seit März 2019 einer Arbeit nachgeht, kann er angesichts der moderaten Verfahrenskosten nicht als bedürftig im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen erachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-114/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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