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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2015 D-1130/2015

10 août 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,691 mots·~23 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1130/2015

Urteil v o m 1 0 . August 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren (…), und seine Ehefrau B._______, geboren (…), sowie ihr gemeinsames Kind C._______, geboren (…), Pakistan, alle amtlich verbeiständet durch Christian Hoffs, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (…).

D-1130/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. November 2013 auf dem Landweg. Über den Iran, die Türkei und Italien gelangten sie schliesslich in die Schweiz, wo sie am 29. November 2013 um Asyl nachsuchten. Am 13. Dezember 2013 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ unabhängig voneinander summarisch zur Person befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 26. August 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf E._______ in der Nähe von F._______. Im Jahr (…) hätten sie geheiratet und zunächst im Heimtatdorf des Beschwerdeführers gelebt. Nach (…) Monaten sei die Beschwerdeführerin wieder ins Haus ihrer Familie in G._______ gezogen, da sie dort eine Praktikumsstelle gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater beim Bewirtschaften seiner Ländereien unterstützt. Im Frühjahr 2013 habe er in der Moschee H._______ und I._______ kennengelernt, die ihn ermutigt hätten, als Sozialarbeiter im Nachbardorf J._______ unentgeltlich Kinder und Erwachsene in Religion und Urdu zu unterrichten. Anfangs August 2013 habe er diese Tätigkeit aufgenommen. Später im August sei eine Konferenz mit allen Sozialarbeitern einberufen worden, an welcher er teilgenommen habe. Dort habe er realisiert, dass diese Sozialarbeiter zur Gruppe Jamaat-ud-Dawa gehören würden. Die Jamaat-ud-Dawa sei die Nachfolgeorganisation der Lashkari-Toiba, die von der pakistanischen Regierung verboten worden sei. Deren Mitglieder seien Islamisten und würden Leute manipulieren sowie diese auffordern, sich gegen die Armee zu erheben. Ende September sei eine weitere Konferenz einberufen worden, an welcher er ebenfalls teilgenommen habe. Die Organisatoren der Konferenz hätten die Sozialarbeiter aufgefordert, ihre Schülerinnen und Schüler gegen die Soldaten und das Militär in Pakistan aufzuhetzen. Dieser Anordnung habe sich der Beschwerdeführer widersetzt. Daraufhin hätten ihn Mitglieder dieser Organisation einmal telefonisch und zweimal zu Hause aufgesucht, ihn bedroht und ihm mitgeteilt, er solle seine Arbeit als Sozialarbeiter beziehungsweise Lehrer weitermachen. Aufgrund dieser Spannungen sei er Ende Oktober 2013 nach G._______ zu seiner Frau gefahren. Anfangs November 2013 seien die Beschwerdeführenden ins Heimatdorf zurückgekehrt. Einige Tage spä-

D-1130/2015 ter seien Unbekannte am Abend ins Haus des Vaters des Beschwerdeführers eingedrungen und hätten den Vater spitalreif geschlagen. Die örtliche Polizei habe aus Angst vor den mutmasslichen Angreifern beziehungsweise deren Organisation keine Anzeige entgegengenommen. Tags darauf seien die Beschwerdeführenden in K._______ bei einer Hochzeit zu Gast gewesen, als sie vom Cousin des Beschwerdeführers darüber informiert worden seien, dass der Beschwerdeführer von der Jamaat-ud-Dawa einen Drohbrief erhalten habe. In dem Schreiben sei er aufgefordert worden, wieder für die Organisation zu arbeiten, ansonsten sie ihn überall in Pakistan finden würden. Sie hätten K._______ umgehend verlassen und seien nach G._______ zurückgekehrt. Nach etwa einer Stunde Aufenthalt in G._______ hätten sie Pakistan auf dem Landweg in Richtung Iran verlassen. Im Dezember 2013 sei der Vater des Beschwerdeführers entführt und erst nach mehreren Tagen wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin habe in Pakistan keine Probleme gehabt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, den Führerschein des Beschwerdeführers, den Drohbrief im Original, zwei Zeitungsartikel sowie eine Kopie eines Gerichtsantrags zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 – eröffnet am 27. Januar 2015 – wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Pakistan an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar 2015 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

D-1130/2015 Zur Untermauerung ihrer Beschwerde legten die Beschwerdeführenden drei Wikipedia-Artikel-Ausdrucke, zwei Zeitungsartikel, zwei Polizeirapporte, drei Zeitungsseiten, einen Bericht von Amnesty International sowie je ein Online-Artikel der Washington Post und der New York Times als Beweismittel ins Recht. D. Am 27. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. F. Mit Eingabe vom 24. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Fürsorgebestätigung sowie weitere Beweismittel zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Antragsgemäss wurde der bisherige Rechtsvertreter Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beigeordnet. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 24. April 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Rechtsvertreter reichte zudem seine Honorarnote ein.

D-1130/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-1130/2015 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme hätten sich allesamt in seinem Heimatort ereignet. Der Beschwerdeführer mache damit Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Bis zum Jahr (…) habe er mehrere Jahre in G._______ gelebt und sich seinen Verfolgern im Oktober 2013 auch zeitweise entzogen, indem er sich in G._______ aufgehalten habe. Die Annahme, er würde auch in G._______ gesucht werden, sei offensichtlich eine reine Mutmassung. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass die Jamaat-ud-Dawa auch in G._______ am Beschwerdeführer interessiert gewesen sei. Zudem habe auch die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Familie in G._______ sei nie von diesen Problemen betroffen gewesen. Mit der Tätigkeit als Religionslehrer habe der Beschwerdeführer zur Verbreitung religiöser Inhalte beigetragen. Es sei davon auszugehen, dass er damit im Sinne der Organisation gehandelt habe. Dass der Beschwerdeführer sich nun lediglich dem Aufruf zum gewaltsamen Widerstand, nicht aber den religiösen Inhalten per se widersetzt habe, scheine eine landesweite Verfolgung denn auch nicht zu begründen. Auch wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, die lokalen Behörden im Heimatdorf hätten betreffend die geltend gemachten Nachteile nichts unternommen, so könne dieser Umstand nicht gleichermassen auf die Metropole G._______ übertragen werden. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Mann sunnitischen Glaubens aus gut situierten Verhältnissen der Zugang zu den Schutzinstanzen offen stehe. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erweise sich vorliegend als zumutbar. Die Familie der Beschwerdeführerin besitze in G._______ ein eigenes Haus. Die Beschwerdeführenden würden somit über ein gefestigtes Netzwerk verfügen. Zudem hätten sie dort studiert und auch gearbeitet, weshalb davon auszugehen sei, dass sie mit diesen Kontakten, Erfahrungen und ihrem finanziell gut situierten Hintergrund in der Lage seien, sich wieder eine eigene Existenz aufzubauen. Da sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug in ei-

D-1130/2015 nen anderen Teil ihres Heimatlandes den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen entziehen könnten, seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Somit erübrige es sich, ausführlich auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es seien jedoch ausdrücklich Vorbehalte demgegenüber anzubringen, dass sich die Verfolgung in der von den Beschwerdeführenden geschilderten Weise zugetragen habe. Im Übrigen spreche weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Pakistan, weshalb der Wegweisungsvollzug auch durchführbar sei. 4.2 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegnet, das SEM gehe implizit davon aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Flucht ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen. Jedoch sei das SEM zum Schluss gekommen, dass die Verfolgung lokal sei und die Beschwerdeführenden sich ihr durch einen Wegzug in einen anderen Teil Pakistans entziehen könnten. Es handle sich bei der Jamaat-ud-Dawa um eine terroristische Organisation, welche als Nachfolgeorganisation der Lashkar-i-Toiba in Pakistan gegründet worden sei. Sie gelte als eine humanitäre Wohlfahrtsorganisation, werde aber mit zahlreichen terroristischen Angriffen in Verbindung gebracht. Sodann sei sie in ganz Pakistan tätig. Die Organisation Jamaat-ud-Dawa sei im Stande, Personen landesweit aufzuspüren und zu verfolgen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimatregion asylrelevant verfolgt worden, was vom SEM nicht in Zweifel gezogen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ganz Pakistan ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten habe. Die Jamaat-ud-Dawa habe auch bereits ihren Aktionsradius ausgeweitet und in G._______ nach dem Beschwerdeführer gesucht. Vertreter der Organisation hätten dort den Cousin beziehungsweise Schwager des Beschwerdeführers, L._______, gekidnappt und ihn gefoltert, um Informationen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erhalten. Die der Beschwerde beigelegten Polizeirapporte würden diesen Vorfall bestätigen. Bereits zuvor sei das gesamte Land von L._______ verbrannt und zerstört worden, was mit einem weiteren Polizeirapport belegt werde. Über das Kidnapping des Cousins beziehungsweise Schwagers sei in der pakistanischen Zeitung Jasarat berichtet worden. Der Beschwerdeführer werde im Artikel explizit als Grund für das Kidnapping genannt. Sodann sei ein weiterer Zeitungsbericht über eine Person beigelegt, die im Januar 2015 getötet worden sei, nachdem sie die Organisation Jamaat-ud-Dawa verlassen habe. Die Polizei habe zwar diesen Vorfall aufgenommen, aber, da die Organisation in F._______ sehr stark sei, keine weiteren Aktionen wahrnehmen können. Gegen terroristische Angriffe sei

D-1130/2015 die pakistanische Polizei machtlos. Zudem verhalte sie sich, wie oben zitiert, passiv bei der Aufklärung von Taten, die von terroristischen Organisationen verübt würden. Der Beschwerdeführer könne somit bei Problemen in G._______ beziehungsweise der Furcht vor einem erneuten Angriff entgegen der Ansicht des SEM nicht davon ausgehen, dass die Polizei schutzfähig sei. Hinzu komme, dass Personen, die verdächtigt würden, Verbindungen zu terroristischen Organisationen zu haben beziehungsweise gehabt zu haben, selbst Ziel der Behörden seien. Gemäss dem Bericht von Amnesty International würden solche Personen in Pakistan immer wieder inhaftiert, ohne ihre Rechte wahrnehmen zu können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die neu eingereichten Beweismittel würden zum Schluss führen, dass die Beschwerdeführenden in Pakistan über keine Fluchtalternative verfügen würden. Eventualiter sei aufgrund des konkreten Risikos eines Anschlags auf den Beschwerdeführer die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, es habe in der angefochtenen Verfügung sehr wohl ausdrücklich Vorbehalte betreffend die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung angeführt. Davon betroffen sei namentlich auch die Echtheit der eingereichten Beweismittel gewesen. Der Beschwerdeführer werde in den mit der Beschwerde eingereichten neuen Beweismitteln (zwei Polizeirapporte [in Form von beglaubigten Kopien] sowie zwei Zeitungsartikel [vermeintliche Originale]), welche die Vorbringen stützen sollten, namentlich erwähnt. Der Zeitungsausschnitt der Jasarat vom (…). November 2014 werfe jedoch bereits aufgrund seines Erscheinungsbildes, namentlich der schlechten Qualität der gedruckten Zeichen, Fragen auf und erwecke anstelle eines Originals vielmehr den Anschein einer vergrösserten Kopie oder eines Ausdrucks. Es erstaune, dass, obwohl der kurze Zeitungsartikel über die Entführung des Schwagers berichten sollte, vorwiegend Informationen über den Beschwerdeführer und nicht über das Entführungsopfer wiedergegeben worden seien, was in diesem Kontext viel relevanter gewesen sei. Nachforschungen im Online-Archiv der Zeitung Jasarat hätten indessen eindeutig ergeben, dass der eingereichte Zeitungsausschnitt manipuliert worden sei. Auch wenn die übrigen Artikel der besagten Seite mit der Originalausgabe Jasarat (…) News vom (…). November 2014 übereinstimmen würden, sei klar zu erkennen, dass der als Beweismittel eingereichte Beitrag ein anderes Schriftbild aufweise und ausgetauscht worden sei. Bei diesem Beweismittel handle es sich somit offensichtlich um eine Fälschung und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden versucht hätten, die

D-1130/2015 Schweizer Behörden vorsätzlich zu täuschen. Vor diesem Hintergrund gelte es die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden insgesamt in Frage zu stellen. Was die übrigen neuen Beweismittel betreffe, so sei zu bedenken, dass Beweismittel aus Pakistan grundsätzlich mit Vorsicht zu begegnen sei, selbst wenn sie einen offiziellen Charakter aufweisen würden. Es sei bekannt, dass derartige Dokumente leicht unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Aufgrund des oben dargelegten Täuschungsversuchs sowie des per se geringen Beweiswertes seien demnach auch die eingereichten Polizeirapporte mit Vorbehalten deren Echtheit betreffend behaftet. 4.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, sie hätten ihre Familienangehörigen gebeten, allfällige Dokumente in die Schweiz zu schicken, welche ihre Gefährdungssituation im Heimatland dokumentieren würden. Daraufhin hätten die Familienmitglieder die eingereichten Dokumente in die Schweiz gesandt. Aufgrund der amtlichen Beglaubigung der Dokumente sei der Beschwerdeführer von deren Echtheit ausgegangen, weshalb ihm kein Täuschungsversuch vorgeworfen werden dürfe. Der Artikel in der Zeitung Jasarat vom (…). November 2014 gehe insbesondere auf den Grund ein, weshalb der Schwager entführt worden sei. Deshalb sei der Beschwerdeführer namentlich erwähnt worden, und deshalb enthalte der Artikel Informationen über ihn. Über den Grund, weshalb der Zeitungsausschnitt, den der Beschwerdeführer eingereicht habe, nicht mit demjenigen übereinstimme, den das SEM im Internet gefunden habe, könne er nur mutmassen. Er gehe davon aus, dass die Zeitung die Online-Ausgabe innerhalb eines Tages laufend aktualisiere und einzelne Artikel verändere oder austausche, weshalb verschiedene Versionen derselben Zeitungsseite existieren würden. Diese Vermutung werde dadurch bestätigt, dass ein Dokument nur amtlich beglaubigt werde, nachdem es mit dem Original – im vorliegenden Fall die morgens gedruckte Zeitung – verglichen werde. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im

D-1130/2015 Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis zu bestätigen. Das SEM ging in seiner Verfügung von einer lokalen beziehungsweise regional beschränkten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Jamaat-ud-Dawa aus und nahm an, dass die Beschwerdeführenden sich den Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen können. Dabei brachte es ausdrücklich Vorbehalte an und bezweifelte, dass sich die Verfolgung in der geschilderten Weise zugetragen habe. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass diese Vorbehalte zu Recht angebracht wurden und es erachtet die geltend gemachte Verfolgung durch die Jamaat-ud-Dawa ebenfalls als unglaubhaft. 5.3 Grundsätzlich wird die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sozialarbeiter beziehungsweise Urdu- und Religionslehrer als glaubhaft erachtet. Ebenfalls denkbar erscheint, dass es im Anschluss an die zwei Konferenzen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und den Organisatoren gekommen ist. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht glaubhaft darlegen, dass diese Meinungsverschiedenheiten den Ursprung der geltend gemachten Verfolgung darstellen. Er muss sich vorhalten lassen, dass die unsubstanziierte Schilderung des Telefonanrufs und der Hausbesuche der Anhänger der Jamaat-ud-Dawa erste Zweifel an der geltend gemachten Bedrohungslage aufkommen liessen (vgl. act. A15/28 F117 ff.; F212 ff.). Ferner hat der Beschwerdeführer den Angriff auf seinen Vater in unterschiedlicher Weise geschildert. An der BzP sagte er aus, die Angreifer hätten auf das Haus geschossen (vgl. act. A7/13 S. 9), während er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, die Angreifer hätten an die Tür

D-1130/2015 geklopft und angefangen den Vater zu verprügeln, als dieser keine Auskunft über den Beschwerdeführer gegeben habe (vgl. act. A15/28 F136 ff.). Angesprochen auf diesen Widerspruch führte er aus, er habe gesagt, er (der Vater) sei verletzt worden, es habe eine laute Schiesserei gegeben (vgl. act. A15/28 F215). Diese Ausführungen respektive das Festhalten an der zweiten Version lösen den Widerspruch jedoch nicht auf, sondern erhärten vielmehr die Zweifel daran, dass die Schilderung des Angriffs tatsächlich der Wahrheit entspricht (vgl. act. A15/28 F216). Ausserdem gab der Beschwerdeführer den Inhalt des Drohbriefes unterschiedlich wieder (vgl. act. A7/13 S. 9; A15/28 F193), obwohl man davon ausgehen müsste, der Beschwerdeführer kenne den exakten Inhalt des Schreibens, zumal die Beschwerdeführenden den Erhalt dieses Drohbriefes schliesslich als fluchtauslösendes Momentum bezeichneten (vgl. act. A15/28 F41; A17/12 F53 f.). 5.4 Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen manipulierten Zeitungsartikel als Beweismittel einreichte, lässt seine diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft erscheinen (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung). Das diesbezüglich vorgebrachte Argument, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der eingereichten Zeitung um ein Original handle, da das Dokument amtlich beglaubigt worden sei und die Online-Ausgabe im Laufe des Tages aktualisiert worden sein könnte (vgl. Ausführungen in der Replik), überzeugt nicht. Viel eher ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe absichtlich einen manipulierten Zeitungsartikel als vermeintliches Original eingereicht, um seine Vorbringen zu stützen. Ausserdem wurden entgegen seinen Ausführungen weder das vermeintliche Original der Zeitung Jasarat vom (…). November 2014 noch die Kopie mit handschriftlicher deutscher Übersetzung amtlich beglaubigt. Die amtliche Beglaubigung bezieht sich nämlich auf zwei andere Zeitungsartikel (vgl. Eingabe vom 24. März 2015). Jedoch muss auch diesbezüglich festgehalten werden, dass hinsichtlich der amtlichen Beglaubigung Vorbehalte anzubringen sind. Denn die eingereichten Kopien der Polizeirapporte (vgl. Beschwerdeeingabe vom 24. Februar 2015) sowie die angeblich amtlich beglaubigten Polizeirapporte (vgl. Eingabe vom 24. März 2015) unterscheiden sich ebenfalls im Erscheinungsbild (mit verschiedenen Stempeln versehen). Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus den vorgebrachten Argumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten und seine diesbezüglichen Vorbringen bleiben unglaubhaft.

D-1130/2015 5.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es zwar grundsätzlich glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer als Sozialarbeiter beziehungsweise Lehrer tätig gewesen ist. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, die Verfolgung durch die Jamaat-ud-Dawa glaubhaft darzulegen. Folglich ist auch die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und des Kindes als unglaubhaft einzustufen (vgl. act. A17/12 F25; A15/28 F210). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auch darauf nicht mehr näher einzugehen ist. 6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-1130/2015 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht

D-1130/2015 als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Pakistan herrscht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt. Der pakistanische Staat vermag indes Minderheiten, wie beispielsweise Angehörige der Ethnie Hazara, insbesondere in der Provinz Belutschistan, nicht oder nur gänzlich unzulänglich vor religiös motivierter Gewalt sunnitischer Extremisten zu schützen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6). Die Beschwerdeführenden gehören jedoch keiner ethnischen Minderheit an und sind Anhänger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Sodann sprechen keine persönlichen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur gegen den Vollzug der Wegweisung. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Situation geraten könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-1130/2015 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sowie dem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten. 10.2 In der eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand von 8,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– und eine Pauschale von Fr. 40.– (Auslagenersatz) ausgewiesen. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Dem Rechtsvertreter wird für die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführenden eine Entschädigung von Fr. 1'690.– ausgerichtet.

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D-1130/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'690.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

Versand:

D-1130/2015 — Bundesverwaltungsgericht 10.08.2015 D-1130/2015 — Swissrulings