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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2009 D-1130/2009

21 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,147 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vo...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1130/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Irak, alias C._______, geboren B._______, Irak, alias D._______, geboren B._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Y._______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2009 / D-_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-1130/2009 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 22. Juni 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und zog die eingereichten Dokumente (Identitätskarte, Nationalitätenausweis) gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein. B. Mit Urteil vom 5. Februar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 3. Februar 2009 (Poststempel) ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Gesuchsteller keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermöge, da die beiden eingereichten Dokumente vom BFM einer internen Analyse unterzogen worden seien und aufgrund mehrerer Ungereimtheiten als gefälscht erkannt worden seien. Die Versicherung des Gesuchstellers, die eingereichten Dokumente seien echt, vermöge angesichts der mehrfachen Fälschungsmerkmale nicht zu überzeugen. Aufgrund der Aktenlage sei vielmehr davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Reise in die Schweiz mit authentischen Reisedokumenten gemacht und diese in der Folge den Asylbehörden nicht abgegeben. Sodann erfülle der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht C. Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter ein sinngemässes Revisionsgesuch einreichen und beantragen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das Migrationsamt des Aufenthaltskantons anzuweisen, bis zum Gesuchsentscheid den weiteren Aufenthalt zu dulden. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen zwei fremdsprachige Dokumente bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009 forderte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller auf, die fremdsprachigen Beweismittel D-1130/2009 bis zum 11. März 2009 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, andernfalls aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. Er hielt zudem fest, über die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs werde nach fristgemässem Eingang der Übersetzungen befunden. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 5. März 2009 bezahlt. Mit Eingabe vom 11. März 2009 reichte der Gesuchsteller die geforderten Übersetzungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die D-1130/2009 Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss einen der in Art. 123 BGG enthaltenen Revisionsgründe geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2.3 Gegenstand im Beschwerdeverfahren war die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete. Kein Gegenstand war jedoch die Frage der Gewährung von Asyl. Dementsprechend kann auch im Revisionsverfahren diese Frage nicht Verfahrensgegenstand sein, weshalb auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Zur Begründung des Revisionsgesuches wird im Wesentlichen unter Verweis auf zwei Originaldokumente sowie DHL-Zustellungsdokumente geltend gemacht, der Gesuchsteller könne mit den neu eingereichten Dokumenten seine Identität beziehungsweise seine Flüchtlingseigenschaft belegen. Damit liege eine neue erhebliche Tatsache respektive lägen entscheidende Beweismittel vor. Ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), weshalb ihm Asyl zu gewähren sei bzw. eine allfällige Wegweisung unzulässig sei. Er habe die Dokumente nicht früher beibringen D-1130/2009 können, weil der Postweg aus dem Irak nach Europa so lange gedauert habe. Nachdem die Zeitverzögerung ausserhalb des Einflussbereiches des Gesuchstellers gelegen habe, könne dieser, für die Flüchtlingseigenschaft alles entscheidende Beleg nicht unberücksichtigt bleiben. 3.3 Nur Tatsachen und Beweise, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, berechtigen zu einer Revision. Sie müssen bereits damals vorhanden, jedoch dem Gesuchsteller nicht bekannt gewesen sein (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 5 zu Art. 123 BGG). In Bezug auf den zeitlichen Aspekt ist vorliegend nicht feststellbar, ob es sich bei der undatierten „Wohnsitzbestätigung“ um ein Beweismittel handelt, welches erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden ist oder nicht, weswegen sie – der Gesuchsteller muss sich in diesem Zusammenhang die Folgen der Beweislosigkeit anrechnen lassen (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG kein zulässiges Beweismittel darstellt (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2). Hinsichtlich des vom 18. April 2007 datierten „Untersuchungsprotokolls“ hat der Gesuchsteller nicht überzeugend dargetan, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, dieses Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren einzureichen. Der darin beschriebene Vorfall soll sich am 16. April 2007 ereignet haben, weshalb der Gesuchsteller bis zur Ausreise am 25. Mai 2007 genügend Gelegenheit gehabt hätte, sich entsprechende Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. 3.4 Revisionsrechtlich relevant sind nur Tatsachen und Beweise, die erst nach dem Urteil vorgelegt werden und zudem erheblich und daher geeignet sind, die Entscheidgrundlage und damit den Ausgang des vorangegangenen Verfahrens zu beeinflussen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 7 zu Art. 123 BGG). Bei den beiden eingereichten Dokumenten handelt es sich gemäss den nachgereichten Übersetzungen um eine „Wohnsitzbestätigung“ und um ein „Untersuchungsprotokoll“ einer Polizeibehörde in K._______. D-1130/2009 3.4.1 In der „Wohnsitzbestätigung“ halten zwei Zeugen fest, dass Y._______ in P._______ im Bezirk K._______ wohne. Es stellt sich die Frage, ob dieses Dokument geeignet ist, die Identität des Gesuchstellers zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mit Urteil BVGE 2007/7 bestimmt und die Anforderungen an ein rechtsgenügliches Identitätsdokument festgehalten. Demnach fallen nur solche Dokumente und Ausweise unter den Begriff „Reiseoder Identitätspapier“, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind (BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). Solche Dokumente müssen demgemäss einerseits die Identität „fälschungssicher“ und zweifelsfrei belegen und andererseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen (a.a.O., E. 5.1-5.3 S. 65 ff.), wenn auch keine absolut fälschungssicheren Dokumente verlangt werden können (a.a.O, E. 5.1.3 S. 67). Es ist unschwer zu erkennen, dass die in Frage stehende „Wohnsitzbestätigung“ von den irakischen Behörden nicht zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wurde. Sie sagt demnach nichts über die Identität des Gesuchstellers, sondern lediglich über den Wohnsitz der darin erwähnten Person aus. Die „Wohnsitzbestätigung“ ist auf ein einfaches weisses A-4-Papier gedruckt und weist mit Ausnahme von mehreren Stempelaufdrucken keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Insgesamt ist das eingereichte Dokument damit nicht geeignet, die Identität des Gesuchstellers zu belegen Zudem würde die Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Dokumentes nicht zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.). Die eingereichten „Wohnsitzbestätigung“ ist nach dem Gesagten nicht geeignet, die Identität des Gesuchstellers zu belegen, und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er dieses Dokument für die Reise in die Schweiz verwendete. Das Beweismittel ist deshalb im revisionsrechtlichen Sinne nicht erheblich. 3.4.2 Im „Untersuchungsprotokoll“ wird festgehalten, dass Q._______ am 16. April 2007 von einer terroristischen Gruppe in einem Auto D-1130/2009 entführt worden sei, er unbekannten Aufenthalts sei und dass alle Polizeistationen nach ihm suchen würden, um ihn zu befreien. Die Vorinstanz führte zu diesem Vorfall aus, da die Herkunft des Gesuchstellers aus K._______ nicht erwiesen sei und er gefälschte Identitätspapiere eingereicht habe, entbehre seine Asylbegründung jeglicher Grundlage. Diese Erwägungen des BFM wurden vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Februar 2009 als zutreffend erachtet. Das eingereichte Dokument ist revisionsrechtlich nicht erheblich, da einerseits die Verwandtschaft der darin genannten Person mit dem Gesuchsteller – angeblich soll es sich dabei um seinen Bruder handeln – nicht erwiesen ist und andererseits – auch wenn das Ereignis glaubhaft wäre – aus der vorgebrachten Entführung dieser Person nicht ableitbar ist, der Gesuchsteller habe das gleiche Schicksal zu befürchten. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich zu prüfen, ob allenfalls unter Berücksichtigung von EMARK 1995 Nr. 9 völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und ob die Rechtsschrift vom 20. Februar 200 an die Vorinstanz zur Prüfung weiterzuleiten ist. 3.5 3.5.1 Der Gesuchsteller macht im Weiteren geltend, im Irak könne man kein „business“ betreiben. Er könne nicht glauben, dass sich diesbezüglich im Irak etwas geändert habe, weil dies auch im Urteil keine Erwähnung gefunden habe. Wenn die wahre Lage an Ort und Stelle unberücksichtigt bleibe, sei es verständlich, dass Betroffene solche Entscheide nicht akzeptieren könnten. Es gebe somit einigen „Revisionsbedarf“. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Urteil vom 5. Februar 2009 davon aus, dass die allgemeine Lage im Nordirak keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr bewirke und der Gesuchsteller seine Herkunft nicht habe glaubhaft machen können, weshalb eine weitergehende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verunmöglicht sei. Die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchstellers beinhalten eine Kritik am Urteil, was indessen keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts- D-1130/2009 mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131 f.). 3.5.2 Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Gesuchstellers zu seinen beruflichen Visionen (Aufbau einer Geschäftstätigkeit im Import/Export-Bereich), die als wesentliche Änderung der Sachlage präsentiert werden, wird kein Revisionsgrund geltend gemacht und ist auch keiner ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist und die offerierten Beweise nicht abzunehmen sind. Von einer Überweisung der Eingabe vom 20. Februar 2009 an das BFM zur Prüfung, ob allenfalls Wiedererwägungsgründe vorliegen, kann abgesehen werden, weil diesbezüglich lediglich subjektive Vorstellungen des Gesuchstellers, indessen keine Tatsachen geltend gemacht werden. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 BGG vorliegend nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2009 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ergänzend ist anzufügen, dass das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1130/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2009) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das T._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 9

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