Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1126/2014
Urteil v o m 11 . März 2014 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien
A._______, geboren (…), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
D-1126/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2014 von Südafrika kommend den Flughafen Zürich-Kloten erreichte, wo ihm mangels gültigem Visum eine Weiterreise in Richtung Kanada verweigert wurde, dass er in der Folge gegenüber der Flughafenpolizei Zürich-Kloten um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass ihm noch am gleichen Tag vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass sich der Beschwerdeführer mit einem kongolesischen Reisepass auswies (ausgestellt in Kinshasa am 28. Mai 2012 und gültig bis 27. Mai 2017), bei welchem es sich gemäss Aktenlage um ein echtes und dem Beschwerdeführer zustehendes Reisepapier handelt, dass der Pass gemäss Feststellung der Flughafenpolizei nur insofern einen Mangel aufweist, als es sich beim darin enthaltenen kanadischen Visum um eine Fälschung handelt, dass im Pass unter anderem auch eine südafrikanische Aufenthaltsbewilligung eingetragen ist (gültig vom 4. Oktober 2013 bis 3. Oktober 2018), dass der Beschwerdeführer vom BFM am 17. Februar 2014 summarisch befragt und am 24. Februar 2014 einlässlich angehört wurde, dass er dabei zu seinem persönlichen Hintergrund ausführte, er sei ein Staatsangehöriger von Kongo und stamme aus X._______, wo er 2004 seinen Mittelschulabschluss erlangt habe und ab 2006 als Coiffeur tätig gewesen sei, dass er ab 2012 während rund sechs Monaten in Y._______ gelebt habe, bis er seine Heimat im Juli 2012 in Richtung Südafrika verlassen habe (vgl. für die Reiswegschilderungen die Akten), dass er betreffend den Grund für seine Ausreise aus der Heimat im Wesentlichen vorbrachte, er sei Gay und wegen seiner Homosexualität, welche er nicht verstecken könne und welche man ihm sofort anmerke, habe er in X._______ wiederholt Behelligungen von Seiten Dritter und auch Nachstellungen von Seiten der Polizei erfahren, weshalb er sich schliess-
D-1126/2014 lich zu einer Ausreise nach Südafrika entschlossen habe (vgl. für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen die Akten), dass er zu seinem Aufenthalt in Südafrika ausführte, er habe dort ab Sommer 2012 bei Landsleuten in einem Vorort von Z._______ respektive in einer Art Township gelebt, wobei er nur Gelegenheitsarbeiten habe nachgehen können, da sein Aufenthalt illegal gewesen sei, bis er im Oktober 2013 – dank der Hilfe seines südafrikanischen Freundes respektive Lebenspartners und auf legalem Weg – eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe (vgl. dazu im Einzelnen: act. A17, F. 6 - 17 sowie F. 46 - 55), dass er sich aber dennoch zu einer Ausreise aus Südafrika entschlossen habe, da es dort nicht sicher sei und die Bedingungen, unter welchen er dort habe leben müssen, nicht gut gewesen seien, dass er wegen seiner Homosexualität zwar nie konkrete Probleme gehabt habe, er aber mangels finanzieller Mittel in einer unsicheren Wohngegend habe leben müssen, dass er dort einmal – im September 2013 und in einer von seinem Wohnort benachbarten Strasse – von drei Männern beraubt worden sei, wobei er bei diesem Vorfall am Bein und an der Nase verletzt worden sei, dass er in diesem Zusammenhang auf Nachfrage hin erklärte, die drei Männer hätten es nicht gezielt auf seine Person, sondern auf seine Einkaufstasche und sein Telefon abgesehen, nach dem Überfall sei ihm von anderen Leuten geholfen und seine Verletzungen seien in einem Spital behandelt worden, und den Vorfall habe er bei der Polizei angezeigt, dass es ansonsten zu keinen grösseren Vorkommnissen gekommen sei, man sich in Südafrika aber ständig in Acht nehmen müsse, dass es ihm vor diesem Hintergrund schlecht gegangen sei und er ständig habe weinen müssen, weshalb ihm sein südafrikanischer Freund respektive Lebenspartner eine Weiterreise nach Kanada habe ermöglichen wollen, indem dieser ihm ein Visa organisiert habe, mit welchem er Z._______ am 11. Februar 2014 auf dem Luftweg verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2013 – eröffnet durch Vermittlung der Flughafenpolizei am folgenden Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus dem Transitbereich und
D-1126/2014 des Wegweisungsvollzugs in den Herkunftsstaat (Südafrika), unter explizitem Ausschluss einer Rückführung in die Heimat (Kongo-Kinshasa), dass das Bundesamt in seinem Entschied im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer könne nach Südafrika zurückkehren, wo er nicht vor Verfolgung bedroht sei und wo ihm auch keine Rückschiebung in seine Heimat drohe (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akte), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 5. März 2014 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe – welche auf einer bekannten Beschwerdevorlage basiert – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersuchte, und zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5], um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7], dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zur Hauptsache geltend machte, er wolle nicht nach Südafrika zurückkehren, da dies nicht seine Heimat sei, er dort keine Familie habe und er auch dort wegen seiner Veranlagung von der Gesellschaft abgelehnt werde, auch wenn laut dem BFM Homosexualität in Südafrika legal sei, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er sei nur deshalb nach Südafrika gegangen, weil er in seiner Heimat aufgrund seiner Homosexualität von der Gesellschaft abgelehnt werde, worauf er in Südafrika zwar Anschluss an eine Gruppe von Landsleuten gefunden habe, man Homosexuelle aber auch in Südafrika nicht möge, dass er daher aufgrund seiner Veranlagung ständig in Gefahr gewesen sei, zumal er in Z._______ fern vom Stadtzentrum in einem Quartier der Schwarzen habe leben müssen, wo er nicht nur wegen seiner Homosexualität behelligt worden sei, sondern aufgrund der dort herrschenden Fremdenfeindlichkeit auch wegen seiner Herkunft aus dem Kongo,
D-1126/2014 dass er vor diesem Hintergrund in Südafrika sowohl psychische als auch physische Misshandlungen erlitten habe, und zwar auch durch erzwungene sexuelle Kontakte mit ungeschütztem Geschlechtsverkehr, wobei er nicht einmal wisse, ob er seither mit HIV infiziert sei, dass er daher auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, auch wenn er in Südafrika über eine Aufenthaltsbewilligung (Permit) verfüge, da für ihn eine Wegweisung nach Südafrika einem Todesurteil gleichkomme, dass der Beschwerdeführer abschliessend geltend machte, nachdem er vom BFM im Rahmen der zwei Interviews (summarische Befragung und einlässliche Anhörung) in erster Linie zu den Gründen für seine Ausreise aus der Heimat befragt worden sei, habe er seine Situation im Südafrika nicht im Detail erklären können, womit er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Beispiele zu der in Südafrika herrschenden Homophobie habe vortragen können, dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie (per Telefax) am 5. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 31a Abs. 1 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylge-
D-1126/2014 such auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass demzufolge auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2] nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar sinngemäss auf eine angeblich ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive eine angebliche Gehörsrechtsverletzung beruft, indem er geltend macht, er habe seine persönliche Situation in Südafrika nicht im Detail respektive nicht hinreichend erklären können, da er vom BFM in erster Linie zu seiner Situation im Kongo befragt worden sei, dass dieses Vorbringen jedoch aufgrund der Protokolle der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung nicht überzeugen kann, wurde er doch gemäss Aktenlage sehr einlässlich zu den näheren Umständen seines Aufenthalts im Südafrika und zu allen dort gegebenenfalls erlittenen Nachteilen befragt (vgl. dazu oben), dass vor diesem Hintergrund der entscheidrelevante Sachverhalts als erstellt zu erachten und keine Gehörsrechtsverletzung zu erblicken ist, womit eine Rückweisung der Sache ans BFM ausser Betracht fällt, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
D-1126/2014 dass dieser Bestimmung aber immer dann die Anwendung versagt bleiben muss, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Reise in die Schweiz respektive auf den Flughafen Zürich-Kloten in Südafrika aufgehalten hat, wo er gemäss Aktenlage und seinen eigenen Angaben über eine noch bis mindestens zum 3. Oktober 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, womit er ohne weiteres dorthin zurückkehren kann, dass bei dieser Ausgangslage die zwei Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von 31a Abs. 1 Bst. c AsylG – ein vorgängiger Aufenthalt in einem Drittstaat und die Möglichkeit einer Rückkehr dorthin – als erfüllt zu erkennen sind, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr nach Südafrika ausspricht, jedoch weder aufgrund seiner Vorbringen betreffend die angeblich dort herrschenden Verhältnisse noch aufgrund der Aktenlage Anlass zur Annahme besteht, er wäre dort – im Sinne der Ausschlussklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG – von einer Abschiebung in seine Heimat bedroht, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu bestätigen ist, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt – auch die Einwände des Beschwerdeführers gegen einen weiteren Aufenthalt in Südafrika nicht zu überzeugen vermögen, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
D-1126/2014 dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da bezogen auf Südafrika weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde zwar geltend macht, aufgrund der in Südafrika herrschenden Homo- und Xenophobie sei er dort ernsthaft gefährdet, seine diesbezüglichen Vorbringen aufgrund der Akten jedoch nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer zwar im erstinstanzlichen Verfahren durchaus auf gewisse persönliche Probleme in Südafrika verwiesen hat, er in dieser Hinsicht aber lediglich über wirtschaftliche Schwierigkeiten, seine latenten Ängste wegen der in Südafrika verbreiteten (Klein-)Kriminalität und eine gewisse persönliche Perspektivlosigkeit berichten konnte, dass er demgegenüber gerade nicht über konkrete homo- oder xenophob motivierte Übergriffe berichtet hat, sondern er vielmehr angab, ausser dem Vorfall vom September 2013 – zu welchem es nicht wegen seiner Person, sondern wegen seiner Einkaufstasche und seinem Telefon gekommen sei – sei es zu keinen grösseren Vorkommnissen gekommen, dass vor diesem Hintergrund die Beschwerdevorbringen über angeblich aufgrund seiner Homosexualität erlittene schwerwiegende Übergriffe als nachgeschoben zu erkennen sind und nicht überzeugen können, dass aufgrund der Aktenlage auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Südafrika auszugehen ist, da weder die dort herrschenden Verhältnisse gegen den Vollzug sprechen noch in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis zu erblicken ist, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Reise in die Schweiz schon längere Zeit in der Region von Z._______ gelebt hat, wo er nicht nur über einen Bekanntenkreis verfügt, sondern wo auch sein südafrikanischer Freund respektive Lebenspartner lebt, mit welchem er schon länger verbunden sei und welcher ihm schon mehrfach geholfen habe, beispielsweise indem er auch seine gescheiterte Flugreise in Richtung Kanada finanziert habe, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist,
D-1126/2014 dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
D-1126/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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