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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2009 D-1123/2009

26 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,788 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-1123/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Georgien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1123/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Georgien gemäss eigenen Angaben am 5. November 2008 auf dem Seeweg Richtung _______ verliess und am 12. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 13. November 2008 ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 1. Dezember 2008 summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 11. Dezember 2008 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer – ein Georgier orthodoxen Glaubens – im Wesentlichen geltend machte, im Dorf _______ geboren zu sein und seit dem achten Lebensjahr im Dorf _______ gewohnt zu haben, dass er als Agent für _______ - einen hohen Polizeibeamten - tätig gewesen und im Jahre 2004 mit seiner Hilfe ein korrupter Polizeichef festgenommen worden sei, dass er deswegen bedroht und ihm Eigentum aus der Landwirtschaft gestohlen worden sei, dass er sich am 2. Januar 2008 in _______ mit _______ in einem Restaurant aufgehalten habe, dass _______ dort im Rahmen eines politischen Streits durch einen angeblichen Selbstmord ums Leben gekommen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatindizien auf einen Mord geschlossen habe und kurz behördlich vernommen worden sei, dass er seine Erkenntnisse der Ehefrau des Getöteten und auch _______ – dem Stellvertreter von _______ – mitgeteilt habe, dass _______ am 16. Januar 2008 seine Festnahme veranlasst habe, dass er in der Folge stark geschlagen und verhört worden sei, dass er schliesslich die seiner Ansicht nach vertuschende Theorie des Selbstmords bestätigt habe und mit Hilfe von _______ – einem mit ihm befreundeten Polizeichef – beziehungsweise wegen des Todes seiner D-1123/2009 Mutter am 19. Januar 2008 aus dem Gewahrsam der Behörden entlassen worden sei, dass ihm von _______ geraten worden sei, die Mordtheorie nicht mehr zu verbreiten, dass diese Theorie von der Gattin des Getöteten indes auf Band aufgenommen worden sei und auch schriftliche Aufzeichnungen bestünden, dass die Witwe damit zur Polizei gegangen und ein Verfahren eingeleitet worden sei, dass er deshalb durch das Umfeld von _______, welcher bemüht gewesen sei, den wahren Tathergang zu vertuschen, nach wie vor mit Repressalien habe rechnen müssen, dass sein Haus durchsucht und dort Waffen sowie Drogen gefunden worden seien, dass er sich fortan in der Nähe von _______ versteckt gehalten und eine anlässlich der Festnahme vom 16. Januar 2008 ergangene Aufforderung, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, nicht befolgt habe, dass er aber auch in seinem Zufluchtsort nicht sicher gewesen und aus den genannten Gründen schliesslich ausser Landes geflohen sei, dass er wegen der erlittenen Schläge an starken Kopfschmerzen leide und eine entsprechende Behandlung benötige, dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2009 – eröffnet am 20. Februar 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer seine Identitätskarte mit Absicht im Heimatland zurückgelassen und sich D-1123/2009 auch sonst in keiner Weise um Identitätsbelege bemüht habe, müsse davon ausgegangen werden, er lege seine Identität nicht offen, obwohl er dazu in der Lage wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, dem Beschwerdeführer wäre im Zusammenhang mit dem gerügten Vorgehen georgischer Polizeibeamter gegen seine Person grundsätzlich eine hinreichende Schutzinfrastruktur zugänglich gewesen, dass er den Amtsmissbrauch aber nicht gemeldet habe und dem georgischen Staat schon in diesem Lichte besehen keine mittelbare relevante Verfolgung anzurechnen sei, dass von einem Staat überdies nicht verlangt werden könne, den absoluten Schutz der Bürger jederzeit und überall zu garantieren, dass er die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse zudem äusserst vage, unsubstanziiert und widersprüchlich zu Protokoll gegeben habe, dass im Ergebnis mangels Realkennzeichen von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass in Georgien aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe dem Vollzug entgegenstünden, dass aus den Akten nicht geschlossen werden könne, er sei aus medizinischen Gründen auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz angewiesen, D-1123/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2009 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Einräumung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz beantragte, dass er zur Begründung vorbrachte, in Georgien ernsthafte Probleme gehabt zu haben, dass er mit einer Gefängnisstrafe habe rechnen müssen, dass sich die Situation zwischenzeitlich insofern verbessert habe, als die Tatverdächtigen inhaftiert worden seien, dass gegen diese ein Verfahren eröffnet worden sei und er ferner grosse Hoffnungen auf eine Stabilisierung der generellen Lage in Georgien habe, dass er in den nächsten Monaten eine allenfalls noch bestehende Gefährdung vor Ort abklären werde, dass er in zwei bis drei Wochen seine Identitätskarte nachreichen werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1123/2009 dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder D-1123/2009 wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, dass er die angeblichen Reisemodalitäten und namentlich den Reiseweg von _______ in die Schweiz stereotyp schilderte (A 1/12, S. 9), dass er überdies angab, vom 19. Januar 2008 bis zum 5. November 2008 bei _______ gelebt und keine Probleme gehabt zu haben (A 1/12, S. 1 und 8), dass diese Aussage insofern erstaunt, als er demnach während der kriegerischen Auseinandesetzungen vom Sommer 2008 in einer davon grundsätzlich betroffenen Region offenbar keine Schwierigkeiten gehabt hätte, dass mithin auch der angebliche Ausreisezeitpunkt mit einem Fragezeichen zu versehen ist, dass seine Aussagen zum Verbleiben der ID-Karte aufgrund der Fallumstände kaum nachvollziehbar und weitere Aussagen hinsichtlich Papierbeschaffung nicht kooperativ wirken (A 1/12, S. 4 f.; A 7/12, Antwort 3), D-1123/2009 dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als insgesamt zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG überdies nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden, dass die in Aussicht gestellte Nachreichung der ID-Karte mangels Relevanz für das zu beurteilende Verfahren mithin nicht abzuwarten ist, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich nicht asylrelevant und nicht glaubhaft qualifiziert hat, dass er zwar in der Lage war, eine eskalierende Gewaltsituation in einem Restaurant relativ anschaulich zu schildern und insoweit seine Anwesenheit an einem Tatort nicht ausgeschlossen werden kann (A 7/12, Antworten 11 ff.), dass er aber die angeblichen Konsequenzen aus besagtem Vorfall weitgehend ohne Realkennzeichen und unsubstanziiert zu Protokoll gab, D-1123/2009 dass er namentlich die angebliche Suche nach ihm ausgesprochen vage vorbrachte und insbesondere die angeblichen Hausdurchsuchungen wiederum stereotyp anmuten (A 7/12, Antworten 48 ff.), dass das BFM ferner zurecht weitere Ungereimtheiten in den Aussagen feststellte und er auf entsprechende Vorhalte hin nur sehr bedingt in der Lage war, diese zu erklären (A 7/12, Antworten 55 ff.), dass im Ergebnis demnach nicht von realen Vorkomnissen auszugehen ist, dass diese Einschätzung durch die Beschwerde insofern bestätigt wird, als er dort lediglich gut zwei Monate nach der Anhörung geltend macht, er gehe aktuell davon aus, vor Ort mutmasslich nicht mehr gefährdet zu sein, dass diese schnelle Entschärfung der Lage mit der von ihm noch im Dezember 2008 doch sehr bedrohlich geschilderten Situation als sehr schwierig vereinbar erscheint, dass letztlich auch die Auffassung des BFM, sollte der Besschwerdeführer tatsächlich Opfer eines Übergriffs durch ihr Amt missbrauchende Beamte geworden sein, verfüge er vor Ort über eine ihm zugängliche und grundsätzlich funktionierende Schutzinfrastruktur, zu bestätigen sein dürfte, dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise offensichtlich fehlen, dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 11. Dezember 2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren, dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), D-1123/2009 dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Georgien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-1123/2009 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung vor Ort nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Georgien ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage sowohl im familiären Umfeld wie auch vor der Ausreise auf dem Betrieb eines Freundes (vgl. A 7/12, Antwort 44) in der Landwirtschaft tätig gewesen sein soll und über eine gewisse Schulbildung verfügt, dass er wiederholt Freunde in Georgien erwähnte und sich mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente im Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass allfällige gesundheitliche Probleme, welche auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend gemacht werden, offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen (vgl. auch A 9/1), dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1123/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12

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