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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2007 D-1123/2007

2 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,458 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 11. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegwei...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1123/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker, Richter Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Hans Peter Roth, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 11. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 25. November 2006 und reiste am 4. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, welche am 13. Dezember 2006 in B._______ durchgeführt wurde, machte er geltend, er sei im Jahre 2005 des Gymnasiums verwiesen worden, da er die Schule nicht regelmässig besucht habe. Er habe seit dem Jahre 2003 bei der Jugendorganisation der DEHAP mitgewirkt, die ihn unterstützt habe; er sei für die Organisation als Folkloretänzer tätig gewesen. Er habe im Sommer 2005 durch seine Mutter einen Pass beantragen lassen, der ihm ausgestellt worden sei. Er habe zu seinem Vater in die Schweiz reisen wollen und habe bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Er habe kein Visum für die Reise in die Schweiz erhalten. Einer seiner Cousins lebe als Guerilla in den Bergen. Da man vermutet habe, dieser halte sich wieder in A._______ auf, habe ihn die Polizei bei der Jugendorganisation abgeholt und ihn über seinen Cousin befragt. Er habe keine Ruhe mehr gehabt, da man ihn auch von der Schule abgeholt habe. Nachdem es im Heimatdorf seines Cousins eine Auseinandersetzung gegeben habe, sei er vermehrt mitgenommen worden. Man habe auch seinen Freund B._______, der ebenfalls einen Verwandten habe, der bei der Guerilla sei, mitgenommen. Sein Freund habe die Festnahmen nicht mehr ausgehalten und sei an einen anderen Ort innerhalb der Türkei geflohen. Da er (der Beschwerdeführer) die Folterungen nicht mehr ertragen habe, habe er sich bei Verwandten aufgehalten. Nach einem Monat habe er geglaubt, die Situation habe sich beruhigt; er habe jedoch von seiner Familie erfahren, dass die Polizei ihn suche, weil sie glaube, er sei als Guerilla in die Berge gegangen. Die Furcht vor der Polizei habe ihn zur Flucht in die Schweiz getrieben. Das BFM führte am 9. Januar 2007 eine direkte Bundesanhörung durch. Der Beschwerdeführer sagte im Wesentlichen aus, er habe das Gymnasium Mitte 2006 verlassen müssen. Im Sommer 2006 sei er von der Polizei eine Woche lang festgehalten worden; Ende September 2006 sei er letztmals festgenommen worden. Da er einen Cousin habe, der in den Bergen sei, sei er gefragt worden, wo sich dieser befinde. Man habe ihn zusammen mit seinem Freund B._______ festgenommen und ihnen dieselben Fragen gestellt. Nachdem sein Freund verschwunden sei, habe man ihn auch nach diesem befragt. Anschliessend sei er zu seiner Tante nach C._______ gegangen, wo er einen Monat geblieben sei. Er habe Angst gehabt und habe nicht nach Hause zurückkehren können. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug als durchführbar erachtet wurde. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die angefochtene Verfügung

3 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2007 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 entsprach der Instruktionsrichter dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 9. März 2007 ohne Gewährung eines Replikrechts zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,

4 die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung gesagt habe, er sei letztmals Ende September 2006 festgenommen worden, währenddem er bei der Empfangszentrenbefragung zu Protokoll gegeben habe, die letzte Festnahme habe sich Ende Oktober 2006 zugetragen. Bei dieser Befragung habe er zudem ausgesagt, er sei im Juli 2006 erstmals von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen und gefoltert worden, während er zuvor sinngemäss gesagt habe, er habe sich bereits im Sommer 2005 von den türkischen Behörden einen Pass ausstellen lassen, da er in die Schweiz habe reisen wollen, weil er in A._______ gefoltert worden sei. Die Schilderung der letzten Festnahme durch den Beschwerdeführer reduziere sich auf Allgemeinplätze, es mangle ihr an Detailreichtum, an Differenziertheit und an Konkretisierung. Ferner habe er bei der Empfangszentrenbefragung vorgebracht, er sei bei der letzten Festnahme von den Verfolgern in die Berge verschleppt worden, wohingegen er bei der Bundesbefragung keinerlei derart gelagerten Elemente angeführt habe. Somit sei festzustellen, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die zeitlichen Abweichungen zu den Festnahmen betrügen nur einen Monat. Das BFM übersehe, dass Asylsuchende aus anderen Kulturen und sozialen Schichten grosse Mühe bei der Datierung von Ereignissen hätten; sie würden jedoch bei Befragungen häufig genötigt, genaue Daten zu nennen und liessen sich dazu hinreissen, Daten zu nennen, ohne dabei sicher zu sein, ob diese korrekt seien. Schwierigkeiten bei der Datierung dürften nicht zum Schluss führen, die Ereignisse hätten sich gar nicht zugetragen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Reisepassbeschaffung würden von der Vorinstanz einseitig interpretiert. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er vor hatte, mit dem Reisepass legal zu seinem in der Schweiz lebenden Vater zu reisen; die Erteilung eines Visums sei ihm offensichtlich verweigert worden. Er habe sich in der Türkei schon vor seiner letzten Verhaftung unwohl gefühlt und befürchtet, Opfer politischer Verfolgung zu werden. Als Mitglied der DEHAP-Jugendorganisation habe er die zunehmende polizeiliche Repression gegen kurdische Organisationen hautnah miterleben können. Mit der Aussage, er habe schon im Jahr 2005 seine Heimat verlassen wollen, habe er seine damalige Furcht zum Ausdruck bringen und nicht behaupten wollen, er habe eine solche Erfahrung schon zum damaligen Zeitpunkt gemacht. Wäre seitens des Befragers nachgefragt worden, hätte der angebliche Widerspruch schnell aufgelöst werden können. Hinsichtlich des Vorhalts,

5 er habe die letzte Festnahme undifferenziert geschildert, sei zu entgegnen, dass nicht in jedem Fall erwartet werden könne, dass ein Gesuchsteller seine Erlebnisse in freier Erzählung detailliert schildere. Es wäre Sache des Befragers, mit gezielten Fragen abzuklären, ob sich unter der kargen Schilderung nicht wesentliche Einzelheiten verbergen würden. 5. 5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise aus, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zum Beginn seiner Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften äusserte. So führte er bei der Empfangszentrenbefragung aus, er habe im Sommer 2005 in die Schweiz reisen wollen, weil er in A._______ gefoltert worden sei. Bei der Empfangszentrenbefragung und der Bundesanhörung machte er indessen auch geltend, er sei erstmals im Juli 2006 von den Behörden festgenommen und gefoltert worden. Die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge, bei Nachfrage hätte das Missverständnis zu diesem Punkt aufgeklärt werden können, ist nicht stichhaltig, denn der Beschwerdeführer wurde bereits bei der Empfangszentrenbefragung zweimal mit seiner Aussage, er sei im Jahre 2005 gefoltert worden, konfrontiert. Einerseits wurde er gefragt, weshalb er bei der Schweizerischen Botschaft nicht ein Asylgesuch eingereicht habe, wenn er doch gefoltert worden sei, andererseits wurde ihm später nochmals vorgehalten, er habe im Sommer 2005 doch nicht wegen erlittener Folter zur Schweizerischen Botschaft gehen können, wenn seine Probleme "erst" im Jahre 2006 begonnen hätten. Der Beschwerdeführer weist indessen erst in der Beschwerde darauf hin, er habe mit seiner Aussage darauf hinweisen wollen, dass er sich bereits im Sommer 2005 vor ihm drohender Verfolgung gefürchtet habe; wäre dem wirklich so gewesen, hätte er dies bereits bei der Empfangszentrenbefragung richtig stellen können, zumal ihm zweimal die Gelegenheit dazu geboten wurde. Der Beschwerdeführer behauptete bei der Empfangszentrenbefragung, er sei letztmals Ende Oktober 2006 festgenommen worden, man habe ihn jedoch nicht auf den Posten, sondern in die Berge gebracht und ihn erst am folgenden Tag zurückgebracht. Bei der Bundesanhörung wurde er aufgefordert, die letzte Festnahme in kleinsten Schritten zu schildern. Der Beschwerdeführer datierte die letzte Festnahme auf Ende September 2006 und erwähnte nicht, dass er in die Berge gebracht worden sei. Auf Vorhalt hin, entgegnete er, er sei nicht gefragt worden, wohin er gebracht worden sei; diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal er aufgefordert wurde, die letzte Festnahme höchst detailliert zu schildern und anzugeben, was er damals erlebt habe, was passiert und was gesprochen worden sei. Schliesslich schilderte der Beschwerdeführer bei der Empfangszentrenbefragung, er habe sich aufgrund der behördlichen Repression einen Monat lang bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Da er sich einen Monat lang "rar gemacht habe", seien die Polizisten davon ausgegangen, er sei in die Berge gegangen. Als er nach einem Monat geglaubt habe, die Situation habe sich beruhigt, habe er erfahren, dass die Polizei hinter ihm her sei. Bei der Bundesanhörung gab er indessen an, er habe sich nach der letzten Festnahme einen Monat lang bei seiner Tante aufgehalten. Danach habe er Angst gehabt und habe nicht nach Hause zurückkehren können. Angesichts dieser Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers ist der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer habe die Türkei

6 aus anderen als den von ihm genannten Gründen verlassen. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei wegen eines Cousins, der angeblich bei der Guerilla sei, ernsthafte Nachteile drohen. Einerseits hat er keine gemeinsamen politischen Aktivitäten mit diesem geltend gemacht und andererseits könnte er sich entsprechenden lokal begrenzten Nachfragen durch Verlegung seines Wohnsitzes entziehen, sollte er diese als übermässig empfinden. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund des von ihm geltend gemachten folkloristischen Engagements bei der DEHAP oder im Zusammenhang mit der angeblichen PKK-Mitgliedschaft seines Cousins behördlich gesucht würde. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM setze sich in der Verfügung nicht mit der aktuellen politischen Situation in der Türkei auseinander und die Feststellung, es gebe dort keine Gründe, welche für die Unzumutbarkeit der Rückführung eines Kurden sprächen, könne so nicht akzeptiert werden. Durch dieses Vorgehen - das BFM prüfe die allgemein bekannten Schikanen gegenüber Kurden ausschliesslich unter dem Punkt der Flüchtlingseigenschaft - werde Bundesrecht verletzt. Der Entscheid sei im Vollzugspunkt nicht rechtsgenüglich begründet worden. Die Lage in der Türkei habe sich in letzter Zeit erheblich verschärft und die Kurden gehörten in der Türkei zu den besonders gefährdeten Minderheiten. Der Beschwerdeführer sei zusätzlich gefährdet, da er der Cousin eines namhaften PKK-Aktivisten sei. Aufgrund seiner begründeten Furcht vor politisch motivierter Verfolgung und der äusserst prekären allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei sei der Wegweisungsvollzug gesamthaft betrachtet nicht zumutbar. 9. 9.1 Der erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid die Bejahung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht rechtsgenüglich begründet, kann nicht gefolgt werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 Abs. 1 AsylG abgewiesen hat, ohne weitere Abklärungen zu tätigen, da aufgrund der Anhörung offenkundig wurde, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen konnte und seiner Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. In Anwendung von Art. 40 Abs. 2 AsylG müssen solche Entscheide zumindest summarisch begründet werden. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Vorinstanz müsse sich in jeder Verfügung mit der allgemeinen Situation im Heimatland eines Gesuchstellers auseinandersetzen, kann nicht beigepflichtet werden. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Zumutbarkeit eines Vollzuges der Wegweisung hat von Amtes wegen zu erfolgen und die Vorinstanz verfügt über Lageanalysen zur allgemeinen Situation in den jeweiligen Herkunftsländern. Steht aufgrund einer gefestigten (und von der Beschwerdeinstanz bestätigten) Praxis fest, dass die allgemeine Situation im betreffenden Land den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzumutbar erscheinen lässt, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit derselben in jedem Asylentscheid nicht erforderlich. Das Bundesamt hat vorliegend in Anbetracht des Umstandes, dass es die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft wertete, geschlossen, es lägen keine individuellen Gründe vor, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Die knappen Ausführungen genügen den Voraussetzungen an eine summarische Begründung, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen sachgerecht entgegnen konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde demnach nicht

8 verletzt. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei in Fortsetzung der Praxis der ARK und gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit nach A._______ zurückzukehren, wo er gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt gelebt hat und wo seine Mutter und weitere Verwandte leben. Sein um ein Jahr älterer Bruder wohne in Istanbul, da er dort studieren wolle (vgl. Akte A1 S. 3). Sollte er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren wollen, ist es ihm aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei unbenommen, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen, um sich dort eine Existenz aufzubauen. Diese Möglichkeit besteht für ihn umso mehr, als er dabei von seinen Verwandten unterstützt werden könnte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

9 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 9.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) (Beilage: Türkische Identitätskarte) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am:

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