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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2020 D-1114/2020

27 février 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,590 mots·~13 min·7

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1114/2020 law/bah

Urteil v o m 2 7 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren (…), Pakistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020.

D-1114/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass am 28. Januar 2020 ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2018 in Slowenien, am 23. Oktober 2018 in Italien, am 11. Juni 2019 in Deutschland und am 6. Oktober 2019 in den Niederlanden Asylgesuche gestellt hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 29. Januar 2020 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens, Italiens, Deutschlands und den Niederlanden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass er diesbezüglich geltend machte, er sei in Slowenien in der Nähe der Grenze zu Italien festgenommen worden, man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen, ihm eine «Bleibekarte» für drei Monate ausgehändigt und ihn in ein Asylcamp gebracht, wo er kurz befragt worden sei, dass man ihn dann nach Ljubljana gebracht habe, dass das SEM gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke die slowenischen Behörden am 31. Januar 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die slowenischen Behörden dieses Ersuchen am 12. Februar 2020 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2020 – eröffnet am 18. Februar 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete, und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

D-1114/2020 dass es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der gegenüber den slowenischen Behörden geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, nach Italien weiterzureisen, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Personen sei, den zuständigen Staat selbst zu wählen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien wiesen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, dass Slowenien die Verfahrensrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Slowenien hielte sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlägen, die die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch zu prüfen, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, dass sich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergäben, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

D-1114/2020 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten (in elektronischer Form) dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2020 vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

D-1114/2020 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO statuiert, dass jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen, dass die vorinstanzlichen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer in Slowenien am 4. Oktober 2018 um Asyl nachgesucht hatte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist, was vom Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Kern auch nicht bestritten wird, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei von den slowenischen Behörden beschuldigt worden, er sei ein Schmuggler,

D-1114/2020 dass ihn Slowenien ohne rechtsstaatliches Verfahren nach Pakistan zurückschicken werde, da die Aufnahmequote von pakistanischen Asylsuchenden in Slowenien bei null Prozent liege, was bedeute, dass Slowenien nicht vorhabe, sein Asylgesuch ernsthaft zu prüfen, dass sein Handy von der slowenischen Polizei zerstört worden und er dort in Gefahr sei, dass eigentlich Griechenland für die Behandlung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre und der Eintritt der slowenischen Behörden willkürlich sei, dass den Akten keine objektiven Hinweise für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland zu entnehmen sind, er dort nicht daktyloskopisch erfasst wurde und offenbar auch kein Asylgesuch stellte, weshalb der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die slowenischen Behörden hätten dem Rückübernahmeersuchen des SEM nicht zustimmen dürfen, nicht gefolgt werden kann, dass bezüglich der geltend gemachten Einweisung des Beschwerdeführers in ein geschlossenes Camp im Zusammenhang mit der Abnahme von Fingerabdrücken festzuhalten ist, dass sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]), dass auch die schweizerische Gesetzgebung vorsieht, dass Personen im Rahmen des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens inhaftiert werden können, wenn sie sich zum Beispiel weigern, ihre Identität offenzulegen, oder Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachten (Art. 75 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]), dass aus den Akten zu schliessen ist, der Beschwerdeführer habe über kein Visum verfügt, das ihn zur Einreise in den Schengenraum ermächtigt hätte,

D-1114/2020 dass demnach davon auszugehen ist, er habe sich heimlich auf slowenisches Territorium begeben und sei von den slowenischen Behörden zufälligerweise aufgegriffen worden, dass anzunehmen ist, die slowenischen Behörden hätten ihn darüber informiert, er werde entweder in seine Heimat zurückgeschickt oder er habe die Möglichkeit, in Slowenien ein Asylgesuch zu stellen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

D-1114/2020 dass der Einwand des Beschwerdeführers, die slowenischen Behörden verdächtigten ihn, als Schlepper tätig zu sein, an der Zuständigkeit Sloweniens für die Prüfung des Asylgesuchs nichts ändert, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nicht erwähnte, weshalb gewisse Vorbehalte an dessen Glaubhaftigkeit angebracht erscheinen, dass Slowenien über (vorgesetzte) Polizei- und Justizbehörden verfügt, an die sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall wenden könnte, sollte er allenfalls zu Unrecht einer strafbaren Handlung beschuldigt werden, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder sein Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm bei der medizinischen Abklärung vom 28. Januar 2020 angesprochenen gesundheitlichen Probleme (Husten, Rückenschmerzen) an die zuständigen slowenischen Behörden wenden und um medizinische Betreuung ersuchen kann, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die notwendige medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

D-1114/2020 dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG (sinngemäss) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht vorliegen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1114/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

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