Abtei lung IV D-1109/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . August 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Gambia, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1109/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein gambischer Staatsangehöriger und ethnischer Peul aus B._______ – suchte am 6. April 2008 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Transitzentrum C._______ vom 14. April 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 21. Mai 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei noch vor seiner Geburt verstorben und seine Mutter sei gestorben, als er zwölf Jahre alt gewesen sei. Nach dem Tod der Mutter habe er bei seinem Onkel väterlicherseits im Quartier D._______ in B._______ (vgl. A1 S. 2 f.) beziehungsweise in E._______ (vgl. A12 S. 4 f) gelebt. Seine Eltern (vgl. A1 S. 1) beziehungsweise der Onkel (vgl. A1 S. 3) hätten ihn gezwungen, die normale Schule zu verlassen und nach F._______ – ob dieser Ort in Gambia oder Senegal liege, wisse er nicht (vgl. A1 S. 1 f., A12 S. 11) – in die Koranschule zu gehen. Sein Onkel habe ihn zuvor mit den Bremskabeln eines Motorrads geschlagen, ihn gefesselt und ihm gedroht, er werde ihn umbringen, wenn er nicht gehorche. In der Koranschule sei er bis zum Alter von zwanzig Jahren geblieben. Auf Anweisung seines Lehrers G._______ (vgl. A1 S. 1) beziehungsweise H._______ (vgl. A12 S. 6) respektive I._______ (vgl. A12 S. 6) respektive J._______ oder K._______ (vgl. A12 S. 8) habe er zusammen mit den anderen Schülern jeden Tag betteln müssen. Wenn sie ohne Geld oder Reis zurückgekehrt seien, habe der Lehrer sie geschlagen. Auch nach einem gescheiterten Fluchtversuch habe ihn der Lehrer geschlagen. In der Koranschule habe es zudem einen grossen Lehrling gegeben, der mit den jungen Schülern Sex gehabt habe. Alle hätten Angst gehabt, dem Lehrer davon zu erzählen, da der besagte Lehrling dessen Stellvertreter gewesen sei. Immer wenn der Lehrling gesagt habe, man solle mit ihm mitkommen, hätten sie gesagt, dass sie das nicht wollten. Aber es seien immer wieder neue Schüler gekommen, die er dann mitgenommen habe. Einige, die nicht akzeptiert hätten, was der Lehrling verlangt habe, seien plötzlich gestorben. Die Erlebnisse mit dem Lehrling seien ein Grund dafür, dass er Gambia verlassen habe. Er befürchte jedoch nicht, dass dies bei einer Rückkehr wieder passieren würde, auch wenn er dem Lehrling wieder begegnen würde. D-1109/2009 Weiter habe der Lehrer eines Tages zu ihm gesagt, er solle seine dreizehnjährige Tochter heiraten. Er habe das nicht gewollt, habe jedoch Angst gehabt, dies zu sagen. Es sei eine traditionelle Hochzeit veranstaltet worden und ihm sei anschliessend gesagt worden, dass die Lehrertochter nun seine Frau sei. Als diese eines Tages in sein Zimmer gekommen sei und er sie weggeschickt habe, sei es zu einem Streit mit dem Sohn des Lehrers gekommen, wobei dieser ihn an der Unterlippe verletzt habe. Daraufhin sei er zu seinem Onkel geflohen. Sein Onkel habe jedoch verlangt, dass er in die Koranschule zurückkehre und sich für sein Verhalten entschuldige. Der Onkel habe ihm gedroht, dass der Koranlehrer ihn sonst mit „Kortè“ umbringen könnte. Dabei handle es sich um eine Art Fluch, bei dem die Suren des Korans mit dem Namen des Beschuldigten aufgesagt würden, was dazu führe, dass der Beschuldigte krank werde; um geheilt zu werden, müsse man schnell zu einem stärkeren Zauberer gehen, da man ansonsten innerhalb weniger Tage sterbe, wobei ein „Kortè“ nach einer Woche seine Kraft verliere. Als er sich dennoch geweigert habe, in die Schule zurückzukehren, habe ihn der Onkel verflucht und aus der Familie verstossen. Daraufhin sei er im Februar 2008 nach L._______ in M._______ gereist, und von dort aus via N._______ und O._______ am 5. April 2008 in die Schweiz gelangt. Er habe für die Reise fast nichts bezahlt; Landsleute in N._______ hätten Geld für sein Zugticket in die Schweiz gesammelt, das er jedoch nicht vorweisen könne, da er es weggeworfen habe (vgl. A12 S. 14). Der Hauptgrund für seine Flucht sei die Angst vor dem „Kortè“-Fluch gewesen; er traue diesbezüglich weder seinem Onkel noch seinem Koranlehrer. Er habe in Gambia niemandem von den Drohungen erzählt, da man ihm nicht glauben würde. Viele junge Leute in seinem Heimatland hätten die gleichen Probleme wie er und würden gezwungen, den Koran zu lesen. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A12). B. B.a Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 – eröffnet am 26. Januar 2009 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb es das Asylgesuch ablehnte und die D-1109/2009 Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über zwanzig Jahre alt sei, sei er bei einer Rückkehr nach Gambia weder auf seinen Onkel noch auf den Koranlehrer angewiesen. Er könne sich beispielsweise in der Hauptstadt des Landes aufhalten, wo er nicht Gefahr laufe, von diesen Personen behelligt zu werden. Es bestehe daher bei einer Rückkehr für ihn keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 19. Februar 2009) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in welcher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an das BFM sowie um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei die Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung auf entsprechendes Verlangen hin in Aussicht gestellt wurde. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, geschlechtsspezifischen Vorbringen sei im Asylverfahren gemäss Art. 3 AsylG angemessen Rechnung zu tragen. Konkretisiert werde diese Pflicht in Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wonach die asylsuchende Person Anspruch auf eine Anhörung durch ein Team desselben Geschlechts habe. Werde erst anlässlich der Bundesanhörung deutlich, dass die Verfolgungsmassnahmen geschlechtsspezifischer Natur seien, müsse die begonnene Anhörung abgebrochen und im D-1109/2009 Beisein ausschliesslich gleichgeschlechtlicher Personen fortgeführt werden. Dies sei vorliegend unterlassen worden. Bereits in der Erstbefragung habe er von einer Zwangsheirat gesprochen, was zur Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 6 AsylV 1 genügt hätte. Trotzdem seien bei der Vorbereitung der Bundesanhörung keine entsprechenden Massnahmen getroffen worden. Die Tatsache, dass er in der Erstbefragung nichts zu den erlittenen sexuellen Übergriffen gesagt habe, zeige seine kultur- und altersbedingten Hemmungen, gegenüber Frauen von solchen Dingen zu sprechen. Seine Antwort zur Frage 46 in der Bundesanhörung zeige seine Hemmungen. Die weitere Befragung sei dann wiederum von Hemmungen seitens der Befragerin geprägt gewesen, die sexuellen Übergriffe direkt anzusprechen. Die Anhörung sei denn auch nicht geeignet gewesen, den Sachverhalt vollständig zu ergründen. Heikle Themen seien gemieden worden, wohingegen sich die Befragung über den Reiseweg über Seiten hingezogen habe. Auch die Umstände der Zwangsheirat seien unergründet geblieben. Zudem sei gänzlich vergessen worden, auf den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der Behörden einzugehen, obwohl er bei der Frage 133 geltend gemacht habe, die gambischen Behörden verletzten ihre Schutzpflichten. Auch seine medizinische Verfassung sei nicht erfragt worden. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung und leide stark unter psychischen Problemen aufgrund der Erlebnisse in der Kindheit und Jugend. Die Sache sei deshalb zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans BFM zurückzuweisen. Das vom BFM angeführte Argument der Aufenthaltsalternative werde praxisgemäss als subsidiär behandelt und setze das Vorliegen einer aktuellen Gefährdung voraus. Das BFM sage weder, seine Vorbringen hielten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand, noch bezweifle es die Asylrelevanz der Gefährdung. Allein aus einer Aufenthaltsalternative könne jedoch nicht auf das Fehlen einer begründeten zukünftigen Verfolgungsfurcht geschlossen werden. Zudem sei nicht erstellt, inwieweit ihm eine Aufenthaltsalternative zumutbar wäre. Er habe sich zuvor nie in der gambischen Hauptstadt aufgehalten und verfüge weder über Verwandte noch ein soziales Netz. Auch hinsichtlich des Wegweisungspunktes habe das BFM seine Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt. Er verfüge in seiner Heimat über keine Existenzgrundlage und kein soziales Netz. Zudem leide er infolge gravierenden sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlung unter einer schweren Posttraumatischen D-1109/2009 Belastungsstörung (PTBS). Die diesbezügliche psychotherapeutische Behandlung müsse in einem stabilen Umfeld fortgesetzt werden. Dies sei im Heimatland nicht möglich, zumal die Rückkehr eine Retraumatisierung bewirken würde. Wäre er detailliert in entsprechender Atmosphäre befragt worden, hätte das BFM bemerken müssen, dass das Einholen eines ärztlichen Gutachtens zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unerlässlich gewesen wäre. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem stellte er nach einer ersten Prüfung der Akten fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten dürften. Er räumte dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör ein (Motivsubstitution), indem er ihm Gelegenheit gab, sich innert sieben Tagen zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu äussern, mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert gleicher Frist eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und einen ärztlichen Bericht zu den von ihm in der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen Problemen einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde erst nach Ablauf der gesetzten Frist entschieden. E. Mit Eingabe vom 18. März 2009 nahm der Beschwerdeführer – nach erstreckter Frist – Stellung zur Motivsubstitution und reichte einen Bericht seines behandelnden Arztes vom 9. März 2009 sowie eine Bestätigung betreffend den Bezug von Sozialhilfeleistungen vom 10. März 2009 ein. Er brachte im Wesentlichen vor, eine Motivsubstitution setze voraus, dass sich die Begründung auf einen vollständig und richtig erhobenen Sachverhalt stütze, was vorliegend mangels Anhörung durch ein geschlechtsspezifisches Team nicht der Fall sei. Zunächst sei deshalb der Sachverhalt durch das BFM vollständig zu erstellen. Hinsichtlich der in der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2009 aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen halte er fest, dass das von ihm im Zusammenhang mit dem er- D-1109/2009 zwungenen Schulwechsel benutzte Wort „Moube“ sowohl Vater/Mutter als auch Tanten/Onkel bezeichne. Sein Onkel wohne sowohl in D._______ als auch in E._______; die beiden Viertel lägen nahe beieinander. Das Wohnhaus des Onkels sei in E._______, wohingegen sich der Laden, in dem er häufig übernachtet habe, im Marktviertel D._______ befinde. Seine geografische Unkenntnis lasse sich dadurch erklären, dass das Grenzgebiet zwischen Senegal und Gambia sehr durchmischt und die Grenze nicht klar ersichtlich sei. Da er sich in einem Internat befunden habe, seien seine lokalen Kenntnisse bescheiden. Zudem habe es in der Gegend auch keine Regierungsvertreter gegeben, die durch Uniformen oder Flaggen auf die örtliche Staatsgewalt hingewiesen hätten. Hinsichtlich der genannten Namen des Koranlehrers halte er fest, dass P._______ dessen Vorname und Q._______ der Nachname sei. Die Reihenfolge könne man tauschen. R._______ und S._______ seien Ausdrücke für „Lehrer“, die sowohl allein als auch zusammen mit den Vor- oder Nachnamen gebraucht würden. Die Bootsfahrt nach N._______ habe er substanziiert und detailliert geschildert und es sei durchaus realistisch, dass die Passagiere aus Angst vor dem Kentern des lecken Schiffes allen Ballast – wie er die Geburtsurkunde – über Bord geworfen hätten. Die Erlebnisse dieser horriblen Reise würden ihn noch heute verfolgen. Er sei nach der Ankunft in N._______ krank, schwach und traumatisiert gewesen. Dass er in N._______ ärztlich behandelt worden sei, ohne dass er seine Personalien bekannt gegeben habe, erscheine nicht realitätsfremd, sei es doch auch in Schweizer Spitälern an der Tagesordnung, anonyme Behandlungen durchzuführen. Bezüglich des Passierens der Grenzen ohne Identitätspapiere sei darauf hinzuweisen, dass innerhalb des EU-Schengen-Raums keine Grenzkontrollen stattfänden. Zwar erscheine es tatsächlich realitätsfremd, dass er für die Reise nichts habe bezahlen müssen, aber das Fischerboot habe einem Freund gehört, der ihm angeboten habe, die riskante Reise nach Europa zu versuchen. Die anderen Passagiere hätten sehr wohl bezahlen müssen. Zudem bestätige der eingereichte Arztbericht die klaren Indizien für die Glaubhaftigkeit der erlittenen sexuellen Übergriffe und die damit verbundene Therapiebedürftigkeit. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und D-1109/2009 verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Aussage des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, sein Lehrer habe ihm eines Tages gesagt, er müsse seine Tochter heiraten, sei kein genügend konkreter Hinweis auf eine effektive Zwangsheirat gewesen, die das Aufbieten eines Männerteams nach Art. 6 AsylV 1 für die Anhörung vom 21. Mai 2008 erfordert hätte. Die in der Erstbefragung geltend gemachte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Sohn des Lehrers habe sich auf den Umstand bezogen, dass der Beschwerdeführer die Lehrertochter mehrfach aus seinem Zimmer weggewiesen habe. Auch dies sei kein konkreter Hinweis auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung gewesen. So wie es das höchstpersönliche Recht des Beschwerdeführers sei, ein Asylgesuch einzureichen, sei es sein Recht, auf eine Anhörung mit einem Männerteam zu verzichten. Ihm sei in der Anhörung vom 21. Mai 2008 mitgeteilt worden, dass er das Recht habe, von einem Männerteam angehört zu werden. Durch konkludentes Verhalten – der Fortführung der Anhörung – habe er den Verzicht auf dieses Recht zum Ausdruck gebracht. Bei einer Rückkehr nach Gambia werde er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein. Die gambische Verfassung garantiere ihren Staatsangehörigen die Niederlassungsfreiheit. Der Beschwerdeführer könne sich daher an jedem Ort in Gambia niederlassen. Es sei generell davon auszugehen, dass junge und arbeitsfähige Männer wie der Beschwerdeführer in Gambia – selbst ohne familiäre Unterstützung – eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könnten. Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von seinem ehemaligen Lehrer, dessen Familienmitgliedern oder seinem Onkel behelligt werden könnte, wenn er sich beispielsweise in der Hauptstadt Banjul aufhalte. Zudem habe er die Möglichkeit, die gambischen Behörden um Schutz zu ersuchen, was er bislang nicht getan habe. Nach den Erkenntnissen des BFM gingen die gambischen Behörden gegen Personen vor, die sich sexuelle Handlungen gegen Minderjährige zu Schulden kommen liessen. Der gambische Staat sei sowohl schutzwillig als auch schutzfähig. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Weg- D-1109/2009 weisungsvollzugs. Die Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen wie Depressionen und PTBS seien in Gambia gegeben; die Behandlung psychischer Krankheiten sei in den primären Gesundheitssektor integriert, beispielsweise verfüge das Royal Victoria Hospital in Banjul über eine spezielle Einheit mit spezialisierten Ärzten. Der Beschwerdeführer könne sich daher auch in seinem Heimatland behandeln lassen. H. In seiner Replik vom 28. April 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei der Durchführung einer Anhörung mit einem gleichgeschlechtlichen Team handle es sich um eine Pflicht des BFM und nicht um ein Recht des Beschwerdeführers. Von einem konkludenten Verzicht durch Weiterführung der Anhörung könne keine Rede sein. Ohne sorgfältige Sachverhaltserhebung könnten zur Zumutbarkeit einer Aufenthaltsalternative oder der Möglichkeit individuellen Schutzes durch die gambischen Behörden keine Aussagen gemacht werden. Im vom BFM zitierten Bericht des U.S. Department of State werde zwar gesagt, dass schwere Fälle von Missbrauch und Gewalt gegen Kinder strafbar seien, jedoch werde auch berichtet, dass häusliche Gewalt in Gambia ein grosses Problem sei, bei dem aufgrund der Stigmatisierung von einer geringen Anzeigebereitschaft auszugehen sei. Es werde vom BFM auch nicht erwähnt, dass es keine Gesetze gegen sexuelle Belästigung und häusliche Gewalt gebe. Die Kenntnisse des BFM zu den Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in Gambia widersprächen diametral den Erkenntnissen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), wonach lediglich 2,9 % aller Bedürftigen psychiatrische Hilfe erhielten, was angesichts der Tatsache, dass es im April 2007 in Gambia lediglich zwei ausgebildete Psychiater und zwei psychiatrische Pflegekräfte gegeben habe, nicht erstaune. Diese würden im Royal Victoria Teaching Hospital in Banjul zirka zwanzig bis dreissig Patienten pro Tag ambulant behandeln; die minimal vorhandenen Kapazitäten stünden in erster Linie Schwerstkranken zur Verfügung. Diesbezüglich werde der Bericht „Gambia: Psychiatrische Versorgung“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Juli 2008 zu den Akten gereicht. Aufgrund der geschilderten Situation sei es unrealistisch, dass er in Gambia psychiatrisch behandelt werden könnte. D-1109/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene in formeller Hinsicht vor, der Sachverhalt sei durch das BFM mangels Anhörung durch ein geschlechtsspezifisches Team unzureichend erhoben worden. Er habe anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2008 nicht offen über den aufgrund von Hemmungen bei der Erstbefragung unerwähnt gebliebenen Asylgrund des sexuellen Missbrauchs sprechen können, da das Befragungsteam nicht geschlechtsspezifisch zusammengesetzt gewesen sei. Zudem wäre ein geschlechtsspezifisches Team bereits aufgrund der bei der Erstbefragung erwähnten Zwangsheirat angezeigt gewesen. Damit sei der Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden, weshalb eine Motivsubstitution nicht zulässig sei, sondern das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. D-1109/2009 3.1 Gemäss Art. 6 AsylV 1 werden Asylsuchende von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ist eine Verfolgung dann geschlechtsspezifisch im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Nach Möglichkeit soll das Geschlecht auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 – der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet – soll die Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Integrität asylsuchender Personen erleichtern und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Vorbringen angemessen, möglichst vollständig und frei von Schamgefühlen vorzutragen. Die Verfahrensvorschrift dient somit der Gewährleistung der korrekten Sachverhaltsabklärung und stellt eine Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Sie verleiht nicht nur der asylsuchenden Person einen Anspruch, eine geschlechtsspezifische Anhörung zu verlangen, sondern verpflichtet vielmehr auch die Asyl behörden, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, wenn entsprechende konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a-c S. 16 ff.). 3.2 Vorliegend ist der Sachverhalt entgegen der Beschwerdevorbringen genügend erstellt, weshalb auch eine Motivsubstitution möglich ist (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5.1). Im Lichte der obgenannten Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 6 AsylV 1 genügt die blosse Andeutung einer allfälligen geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht für eine nachfolgende Kassation und Rückweisung, falls das BFM die Befragung nicht mit einem gleichgeschlechtlichen Team wiederholt hat; vielmehr müssen die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nachvollziehbar sein, mithin einen überwiegenden Grad an Glaubhaftigkeit und Wahrscheinlichkeit aufweisen (vgl. hierzu auch E. 4.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Koranschule sind in sich nicht stimmig und weisen – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2009 aufgezeigt – zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die D-1109/2009 mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. März 2009 nicht entkräftet werden konnten. 3.2.1 So bestehen am Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Koranschule an sich Zweifel. Seine Unkenntnis, in welchem Land sich die Schule befinde (Gambia oder Senegal), erscheint nicht realistisch, wenn er dort acht Jahre verbracht haben soll (vgl. A1 S. 1, A12 S. 11). Die Erklärung in der Stellungnahme vom 18. März 2009, seine lokalen Kenntnisse seien bescheiden, da er sich in einem Internat befunden habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal er gemäss eigenen Aussagen die Schule auf Geheiss des Lehrers jeden Tag zum Betteln verlassen habe und somit auch mit der lokalen Bevölkerung in Kontakt gekommen ist. Zudem haben Gambia und Senegal unterschiedliche Amtssprachen, was beispielsweise in der Beschriftung von Schildern sichtbar gewesen sein dürfte. Auch die Erklärung bezüglich der wiederholt widersprüchlichen Nennung des Namens des Koranlehrers (vgl. A1 S. 1: G._______; A12 S. 6: H._______; A12 S. 6: I._______; A12 S. 8: J._______ oder K._______), wonach R._______ und S._______ Ausdrücke für „Lehrer“ seien, die sowohl allein als auch zusammen mit dem Vornamen (P._______) oder Nachnamen (Q._______) gebraucht würden, vermag nicht zu überzeugen; die überaus uneinheitliche Namensnennung lässt sich damit ebenso wenig begründen wie die Bezeichnung „I._______“. 3.2.2 Es steht klarerweise fest, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 14. April 2008 den in der Anhörung vom 21. Mai 2008 angedeuteten sexuellen Missbrauch junger Schüler in der Koranschule mit keinem Wort erwähnte, sondern auf ausdrückliche Nachfrage hin bestätigte, er habe alle Gründe für sein Asylgesuch genannt, andere gäbe es nicht (vgl. A1 S. 6 f.). Selbst wenn der Beschwerdeführer sich gehemmt gefühlt haben sollte, wäre von ihm, der im damaligen Zeitpunkt bereits volljährig war, zu erwarten gewesen, dass er – wenn nicht von sich aus – zumindest auf die ausdrückliche Nachfrage hin zu Protokoll gegeben hätte, dass es noch einen weiteren Grund für sein Asylgesuch gäbe. Da er dies nicht getan hat, sondern unterschriftlich bestätigte, alle Asylgründe genannt zu haben, muss das betreffende Vorbringen grundsätzlich als nachgeschoben betrachtet werden. Die Anhörung vom 21. Mai 2008 wurde durch eine weibliche Befragerin – zusammen mit einem Dolmetscher – durchgeführt, im Beisein eines Protokollführers und eines Hilfswerksvertreters. Bei der Schilderung der Lebensumstände in der Koranschule D-1109/2009 brachte der Beschwerdeführer vor, „Bei ihm (dem Lehrer) dort gab es einen grossen Lehrling; er hat mit den jungen Leuten dort Sex gehabt“ (vgl. A12 S. 6 F45). Die Befragerin wies ihn in der Folge darauf hin, dass er, wenn er konkret ein solches Erlebnis gehabt habe, das Recht auf eine geschlechtsspezifische Anhörung habe, das heisst es würde später eine neue Anhörung stattfinden, bei der nur Männer anwesend seien; sie könnten so weiterfahren, dass sie ihn dazu ganz kurz einige Punkte frage (vgl. A12 S. 6 F46). Angesichts dieses ausdrücklichen Hinweises zum Verfahrensablauf wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er auf die gleich anschliessende Frage, ob er konkret ein solches Erlebnis gehabt habe, gegebenenfalls mit einem einfachen „Ja“ geantwortet hätte. Dies hat er nicht getan. Zwar antwortete er „Dieser Lehrling hat das mit allen Jungen dort gemacht...“ (vgl. A12 S. 6 F46), doch auf die folgende Frage, in welchem Zeitpunkt dies denn passiert sei, sagte er „Als ich dorthin kam, habe ich das erfahren“ (vgl. A12 S. 6 F47). Ein konkreter Hinweis auf einen am eigenen Leib erfahrenen Übergriff lag damit nicht vor, sondern die Aussage lässt vielmehr den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er in die Koranschule kam, davon berichtet worden sei, zumal er kurz danach zu Protokoll gab, er hege in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr nach Gambia keine Befürchtungen (vgl. A12 S. 7 F51 f. und S. 8 F59) und betonte, dass der Hauptgrund für die Flucht ohnehin die Angst vor dem „Kortè“-Fluch gewesen sei (vgl. A12 S. 8 F62). 3.2.3 Es lagen somit keine konkreten Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung des Beschwerdeführers vor, die eine ergänzende Anhörung durch ein Männerteam bedingt hätten. Auch die blosse Erwähnung der Vermählung mit der Tochter des Koranlehrers, zu der der Beschwerdeführer – ohne Gewaltanwendung – bestimmt worden sei, genügt nicht für die Erfüllung respektive Anwendung von Art. 6 AsylV 1, zumal sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich widersprüchlich äusserte, indem er anlässlich der Erstbefragung lediglich vorbrachte, der Koranlehrer habe die Absicht geäussert, ihn mit der Tochter zu vermählen (vgl. A1 S. 5), und erst im Rahmen der Anhörung vom 21. Mai 2008 geltend machte, es sei effektiv eine traditionelle Hochzeit veranstaltet worden (vgl. A12 S. 7). Es liegt daher kein Verfahrensfehler in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Rückweisungsantrag ist bei dieser Sachlage abzuweisen. D-1109/2009 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Bei der Prüfung der Akten auf Beschwerdeebene wurde festgestellt, dass die Vorbringen auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe, wonach es in der Koranschule einen grossen Lehrling gegeben habe, der mit jungen Schülern Sex gehabt habe, er (der Beschwerdeführer) die Tochter des Koranlehrers habe heiraten müssen und er sich insbesondere vor einem „Kortè“-Fluch fürchte, aufgrund diverser Widersprüche und Ungereimtheiten sowie mangels Substanz und Realkennzeichen in sich nicht stimmig und nicht schlüssig seien. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist, kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde D-1109/2009 legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2009 über die beabsichtigte Motivsubstitution – Überprüfung seiner Asylvorbringen auch auf die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG – in Kenntnis und räumte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör ein. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. März 2009 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu den aufgezeigten Mängeln zu entnehmen; vielmehr entsteht der Eindruck, dass mit den Erklärungen, die überwiegend gesucht wirken, der Sachverhalt nachträglich asylrelevant angepasst werden sollte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden. 5.2.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Reise in die Schweiz sind nicht den allgemeinen Erfahrungen oder der Logik des Handelns entsprechend ausgefallen. Die Darstellung, wonach er ohne jeglich Reise- oder Identitätspapiere von Gambia über M._______, N._______ und O._______ in die Schweiz gereist sei, und das einzige Dokument, das er mit sich geführt habe (die Geburtsurkunde), ins Meer geworfen habe, erscheint ebenso wenig glaubhaft wie die Aussage, er habe für die Reise nichts bezahlen müssen. Die in der Stellungnahme vom 18. März 2009 abgegebenen Erklärungen, die Schiffsreisenden hätten aus Angst vor dem Kentern allen unnötigen Ballast über Bord geworfen und beim Bootsinhaber habe es sich um einen Freund gehandelt, der ihn kostenlos mitgenommen habe, vermögen nicht zu überzeugen, zumal auch das Vorbringen zur Weiterreise, wonach Landsleute in N._______ – wiederum selbstlos – Geld für sein Zugticket bis an die Schweizer Grenze gesammelt hätten, das er jedoch auch nicht vorweisen könne, da er es ebenfalls weggeworfen habe (vgl. A12 S. 14), nicht glaubhaft erscheint. Hinsichtlich des vorgebrachten Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers in N._______ ist festzuhalten, dass, auch wenn eine anonyme ärztliche Behandlung grundsätzlich denkbar wäre, die diesbezüglichen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers – es habe ihn während des fünftägigen Aufenthalts im Spital niemand nach seinen Personalien gefragt (vgl. A1 S. 7) beziehungsweise er sei D-1109/2009 zwar schon danach gefragt worden, er habe aber nicht geantwortet, da er nicht habe sprechen können (vgl. A12 S. 14) – nicht realistisch sind und ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen. Hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der im Zusammenhang mit dem Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Koranschule in F._______ geltend gemachten Verfolgungsvorbringen wird auf die vorstehenden Ausführungen in E. 3.2.1 - 3.2.3 verwiesen. Den im Rahmen der Anhörung vom 21. Mai 2008 genannten Hauptgrund für die Flucht aus Gambia – die Angst vor der Aussprechung eines „Kortè“-Fluchs durch den Koranlehrer und/oder den Onkel – erwähnte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 14. April 2008 mit keinem Wort, sondern er bestätigte auf ausdrückliche Nachfrage hin, er habe alle Gründe für sein Asylgesuch genannt, andere gäbe es nicht (vgl. A1 S. 6 f.). Hätte es sich dabei tatsächlich um den Hauptgrund für seine Flucht gehandelt, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen nicht spätestens auf die ausdrückliche Nachfrage hin zu Protokoll gegeben hat. Das betreffende Vorbringen muss daher als nachgeschoben betrachtet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten damit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.2.2 Im Übrigen kann bezüglich der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen würde, sind diese nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeit punkt des Entscheides; dannzumal ist festzustellen, ob die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht. Besteht die Gefahr vor Verfolgung sodann nur in begrenzten Teilen eines Staates, so kann dem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative vorgehalten werden. Der Beschwerdeführer machte eine Verfolgung durch private Dritte geltend respektive die Angst vor zukünftiger privater Verfolgung in Form der Aussprechung eines „Kortè“-Fluchs gegen ihn durch den Koranlehrer und/oder den Onkel. Angesichts seiner Volljährigkeit ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, in die Koranschule in F._______ oder in das Haus seines Onkels in B._______ D-1109/2009 zurückzukehren, weshalb keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht. Zudem stünde ihm bei allfälligen zukünftigen Übergriffen die Möglichkeit offen, sich schutzsuchend an die gambischen Behörden zu wenden. 5.3 Der Beschwerdeführer konnte mithin keine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. D-1109/2009 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Gambia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-1109/2009 7.2.1 In Gambia herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivil bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 7.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Gemäss ärztlichem Bericht vom 9. März 2009 leidet der Beschwerdeführer neben (...) an einer PTBS und einer depressiven Episode, die medikamentös und psychotherapeutisch behandelt würden. Aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die in Gambia nicht behandelbar wär. Der eingereichte ärztliche Bericht stammt von einem Facharzt. Die medizinische Diagnose wird daher nicht bestritten. Bezüglich der Ursache der psychischen Erkrankung ist jedoch festzuhalten, dass sich der behandelnde Arzt in der Anamnese auf die Aussagen des Patienten und somit auf Hypothesen stützt. Die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist wie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Hinsichtlich der diagnostizierten PTBS ist festzuhalten, dass sich der geltend gemachte Auslöser als nicht glaubhaft und asyl rechtlich nicht relevant erwiesen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der diagnostizierten Erkrankung eine andere Ursache zugrunde liegt. Die Feststellung des BFM, die notwendigen medizinischen Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen D-1109/2009 seien auch in Gambia vorhanden, entspricht auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, wenn auch das Niveau der medizinischen Versorgung nicht demjenigen in der Schweiz entspricht, was jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen; diese kann beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder auch in der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien und Kontrollen bestehen. Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist und der Betroffene selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dem Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Aussagen über eine mehrjährige Schulbildung verfügt (vgl. A1 S. 2: sechs Jahre Grundschule, acht Jahre Koranschule), ist es zuzumuten, sich nach dem Vollzug der Wegweisung um eine Arbeit zu bemühen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass er sich in Gambia wieder wird integrieren können, und es ist ihm auch zuzumuten, sich gegebenenfalls an einem anderen Ort als bei seinem Onkel in B._______ niederzulassen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Gambia in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-1109/2009 7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll zug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als durchführbar erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-1109/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 22