Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.07.2009 D-1106/2009

23 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,165 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Jan...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1106/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1106/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger albanischer Ethnie aus B._______, Gemeinde C._______ wurde am 31. Mai 2007 in der Schweiz festgenommen. Am 4. Juni 2007 wurde eine zweijährige Einreisesperre gegen ihn verfügt. B. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2008 erneut illegal in die Schweiz ein. Hier stellte er am 8. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch. Am 16. Dezember 2008 fand die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) statt. Am 15. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach seiner Rückkehr in den Kosovo im Juli 2007 habe er ein Baugeschäft geführt, das zum damaligen Zeitpunkt mit einem Betrag zwischen 50'000 bis 60'000 Euro verschuldet gewesen sei. Noch vor September 2008 seien auf seiner Baustelle vier Albaner erschienen. Unter ihnen hätten sich zwei Männer befunden, die bereits wegen Straftaten bekannt gewesen seien. Sie hätten die Arbeiten gestört und einen Kleinbus entwenden wollen. Der Beschwerdeführer habe die Polizei von D._______ gerufen, welche interveniert und ein Protokoll erstellt habe. Dem Wunsch des Beschwerdeführers nach Personenschutz habe sie nicht entsprechen können. Am 26. Oktober 2008 gegen 16 Uhr seien der Beschwerdeführer und einer seiner Mitarbeiter von sechs maskierten Männern entführt und zu einem Haus gebracht worden unter dem Vorwurf, sie hätten Häuser für die Serben gebaut. Des Weiteren hätten sie den Beschwerdeführer bezichtigt, mit seinem Cousin, welcher während des Krieges Polizist gewesen sei, für die Serben gearbeitet zu haben, und Morddrohungen ausgestossen. Ein Entführer, der Wache gehalten habe, habe Mitleid mit ihnen empfunden und sie durch ein Fenster fliehen lassen. Sie seien in die umliegende Berggegend entkommen. Einige Zeit später habe er einem ihm bekannten Polizisten die Vorfälle per Telefon mitgeteilt. Zur Vorbereitung der Reise sei er vom 29. Oktober 2008 an zweimal zwischen E._______ und F._______ hin und her gependelt. D-1106/2009 D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 - eröffnet am 22. Januar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. E. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise als unzumutbar erweise und es sei dem Beschwerdeführer in der Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.-- bis zum 26. März 2009 aufgefordert. G.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 25. März 2009 fristgerecht. D-1106/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- D-1106/2009 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach über seine Erlebnisse während der Entführung befragt worden sei (vgl. A10/ S. 7 ff.), habe er sich lediglich auf die Darstellung des chronologischen Ablaufs der Ereignisse beschränkt. Damit habe er aber die Asylbehörde nicht davon überzeugen können, dass er selbst im Zentrum des Geschehens gestanden habe. Auch entbehrten seine Schilderungen jeglicher Realkennzeichen. Obwohl das BFM mit Nachfragen zum Zeitpunkt der Entführung, während der Geiselhaft und anschliessend zur Flucht insistiert habe, seien die Aussagen des Beschwerdeführers nur oberflächlich und pauschal geblieben (vgl. A10/ S. 8 ff.), weshalb diese als unsubstanziiert und realtitätsfremd zu qualifizieren seien. In dieser nur äusserlichen Form der Schilderung könnten Vorbringen von jeder beliebigen Person nacherzählt werden. Auch lasse das Fehlen von Realkennzeichen auf die Konstruktion der geltend gemachten Entführung und Bedrohungen schliessen. Zudem würden Personen, die tatsächlich einer ernsten Gefahr verbunden mit Drohungen ausgesetzt seien, den nächstbesten Schutz suchen. Genau dies habe aber der Beschwerdeführer unterlassen (vgl. A19/ S. 10 D-1106/2009 ff.). Angesichts der Bedeutung der Ermittlungen für den Beschwerdeführer, erstaune auch dessen diesbezügliche Unkenntnis. Erstaunlich sei auch, dass der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternommen haben wolle, den heimatlichen Behörden ausser einer angeblichen Telefonnummer weitere Hinweise zum Vorfall zu geben (vgl. A10/ S. 10ff.). Ob sein Mitarbeiter eine Anzeige erstattet habe, habe er nicht angeben können, obwohl auch hier davon auszugehen sei, dass es sich dabei um ein wichtiges Thema gehandelt habe und sich die beiden darüber ausgetauscht hätten, insbesondere da sie die Ausreise bis G._______ gemeinsam angetreten hätten (vgl. A10 S. 11ff.). Am 17. Januar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Seither hätten zahlreiche Mitglieder der Europäischen Union (EU) sowie weitere Staaten Kosovo anerkannt. Die Schweiz habe dies am 27. Februar 2008 getan. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorausgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) werde sukzessiv von der EU-Mission abgelöst. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Diese Einschätzungen bestätigten sich durch die Aussagen des Beschwerdeführers. So sei es jeder Person in Kosovo möglich, bei den Behörden Anzeige zu erstatten und Schutz anzufordern (vgl. A10/ S. 6ff.). Die Behörden im Kosovo seien schutzwillig und -fähig und Ermittlungen würden aufgenommen (vgl. ebd. sowie S. 10ff.). Ein ständiger Personenschutz übersteige grundsätzlich die personellen Ressourcen von Behörden, weshalb den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den geltend gemachten Übergriffen Dritter, die an einer seiner Baustellen die Arbeiten gestört und versucht hätten, einen Kleinbus zu entwenden, keine Asylrelevanz zukomme. Was die Bankschulden des Beschwerdeführers anbelange, entspreche eine allfällige strafrechtliche Verfolgung dem legitimen Anspruch der heimatlichen Behörden, weshalb den diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls keine Asylrelevanz zukomme. 6. Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig äussert er sein Erstaunen über die dem gegenüberstehende Einschätzung des Bundesamtes und stellt in Aussicht, er werde in Kürze seine geltend gemachte Entführung belegen können. D-1106/2009 6.1 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation unter anderem wegen der wenig begründeten Darstellung nicht geglaubt werden. Die gesamte Darstellung wirkt plakativ und abstrakt und die einzelnen Ausführungen rudimentär. Der Beschwerdeführer war auch nicht zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung seiner damaligen inneren Befindlichkeiten im Stande und seine Aussagen sind in keiner Weise von einer subjektiven Sichtweise geprägt. Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers geht beispielsweise nicht hervor, wie der Beschwerdeführer die Entführung erlebte. Wie bereits erwähnt, verzichtete er nicht nur darauf, den Ort des Geschehens näher zu beschreiben, sondern auch darauf, wie er die neun Stunden der Entführung erlebt oder wie er den Entschluss zur Flucht gefasst und wie er den Mut zur Flucht aufgebracht haben will. Der Beschwerdeführer konnte weder seine Befindlichkeiten während der Entführung schildern noch das Verhalten der Entführer beziehungsweise desjenigen, der ihm und seinem Mitarbeiter zur Flucht verholfen haben soll. Gesamthaft betrachtet fehlen vorliegend sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck, welcher aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers könnten vielmehr in dieser Form ohne weiteres von irgend jemanden nacherzählt werden und die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung ist mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Asylbewerber, die in ihrem Heimatland tatsächlich gesucht werden, erfahren in ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung und ihre diesbezüglichen Erfahrungen beziehungsweise Befürchtungen sowie Ängste werden sodann auch dementsprechend geschildert. Im vorliegenden Fall untermauern jedoch weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das vom Beschwerdeführer Geschilderte. 6.2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt, dass der kosovarische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe Dritter asylirrelvant sind. Im Übrigen hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte D-1106/2009 sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. 6.3 Auch die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen finanziellen Schwierigkeiten geltend gemachten Probleme wurden vom BFM zu Recht als asylirrelevant angesehen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens selbst zu Protokoll gegeben, er werde diese Schulden zurückzahlen, unabhängig davon, ob seine eigenen Ausstände beglichen werden oder nicht (vgl. A10/ S. 4). Ausserdem erklärte er, er habe trotz seiner Schulden keine Kenntnisse von allfälligen Schwierigkeiten mit Gläubigern und Banken, und Privatpersonen schulde er kein Geld (vgl. A10/ S. 5). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie der Asylrelevanz nicht standhalten. Der Beschwerdeführer erlitt bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kosovo weder asylrechtlich relevante Verfolgung noch muss er solche in begründeter Weise befürchten. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-1106/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des D-1106/2009 UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Insbesondere hat sich der Kosovo, dessen Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 von der Schweiz am 27. Februar 2008 anerkannt wurde, dazu verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo ergeben. Es sind deshalb keine erheblichen Hinweise auf ein landes- oder völkerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ersichtlich. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 8.5.1 Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo. Gemäss der kosovarischen Verfassung, welche am 15. Juni 2008 in Kraft trat, ist in Kosovo auch weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Somit ist von keiner konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Kosovo im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen. D-1106/2009 8.5.2 Demnach ist es dem Beschwerdedeführer aufgrund der vorgehenden Erwägungen zumutbar, sich wieder in Kosovo niederzulassen. Der gemäss Aktenlage offensichtlich gesunde Beschwerdeführer war Polier und besass seit seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 2007 eine eigene Baufirma in C._______ (vgl. A1/ S. 2). Er beherrscht zudem neben der albanischen auch die deutsche Sprache und besitzt wenig bis mittlere Sprachkenntnisse des Englischen, Französischen sowie des Italienischen. Auch verfügt er in seinem Heimatland über ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. A3/ S. 3), welches ihm bei einer Reintegration, soweit erforderlich, behilflich sein könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) mit dem am 25. März geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1106/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 12

D-1106/2009 — Bundesverwaltungsgericht 23.07.2009 D-1106/2009 — Swissrulings