Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.03.2023 D-1104/2023

6 mars 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,187 mots·~21 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1104/2023 law/gnb

Urteil v o m 6 . März 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023 / N (…).

D-1104/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2022 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte. C. C.a Am 14. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (ZEMIS- Direkterfassung) und am 29. Dezember 2022 das persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. C.b Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem ihm auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Rückkehr nach Kroatien sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, aus, er habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht, aber man habe seine Fingerabdrücke abgenommen. Er sei gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben, indem man ihm gedroht habe, ihn nach Serbien zurückzuweisen. Er habe sich in Kroatien nicht länger als 24 Stunden aufgehalten. Angesichts der Bedingungen im Camp in Zagreb habe er sich zur Weiterreise entschlossen. Er habe zwei Mal versucht, nach Kroatien einzureisen. In Bosnien und Herzegowina sei er zu Beginn gut aufgenommen worden. Einige Personen, welche aus Bosnien und Herzegowina weitergereist und später zurückgekommen seien, hätten von den schlechten Erlebnissen in Kroatien berichtet. Er habe aber gespürt, dass er nicht in Bosnien und Herzegowina bleiben sollte, und habe gehofft, in Kroatien gut aufgenommen zu werden. In Bosnien und Herzegowina sei ihm finanzielle Hilfe für eine Rückreise nach Burundi angeboten worden. Er sei jedoch nicht aus finanziellen Gründen aus Burundi ausgereist. Schliesslich habe er um etwa zwei Uhr nachts und bei Regen mit einem Boot einen Fluss nach Kroatien überquert. Dort sei er

D-1104/2023 von kroatischen Polizisten aufgegriffen worden, welche ihm befohlen hätten, sich auf den Boden zu setzen. Die kroatischen Behördenmitglieder hätten dann alles durchsucht und ihn mit Füssen getreten. Dabei sei er am (…) verletzt worden. Bei der Durchsuchung habe die Polizei ihm 450 Euro und das Telefon weggenommen. Das Telefon habe er später wieder zurückerhalten, das Geld hingegen nicht. Ihm sei gesagt worden, alle – er und weitere Personen – sollten über den Fluss zurückgehen. Auf welche Weise, sei den Polizisten egal gewesen. Ihm sei gesagt worden, er solle das Boot nehmen oder schwimmen. Die kroatischen Polizisten seien dann wieder gegangen. Die Nacht habe er am Flussufer verbracht. Eine Person der Gruppe habe gesagt, er habe Exkremente eines Krokodils gesehen, weshalb sie alle Angst gehabt hätten und nicht mehr hätten schlafen können. Er sei auch hungrig gewesen und habe versucht, die Person, welche ihn rübergebracht habe, zu kontaktieren. Er habe kein Essen gehabt und Wasser aus dem Fluss getrunken. Später seien weitere Leute mit dem Boot über den Fluss gekommen und von weitem habe er auch weibliche Stimmen gehört. Am Folgetag sei er gegen fünf Uhr durch die bosnische Wasserpolizei aufgegriffen und ins Lager zurückgebracht worden. Die bosnischen Polizisten hätten ihm gesagt, er solle nicht mehr diesen Weg nehmen. In der Nacht sei eine Person dort ums Leben gekommen. Er habe sich dann an die Schreie und das Weinen der Frau erinnert, welches er gehört habe. Das werde er nie mehr vergessen. Irgendwann habe er sich entschlossen, über eine Strasse nach Kroatien zu gehen. Bis zur Grenze sei er mit einem Bus gefahren und dann zu Fuss über die Grenze gegangen. An diesem Tag sei es kalt und regnerisch gewesen. Er sei wieder durch die kroatische Polizei aufgegriffen worden und habe aufgrund der vorherigen Erlebnisse Angst gehabt. In einem Auto seien er und eine syrische Familie, welche anderswo im Wald aufgegriffen worden sei, zu einem Ort gebracht worden, wo er in einen Raum gebracht worden sei. Die syrische Familie sei in einen warmen Raum gebracht worden, während er in einem kalten Raum ohne Toilette eingesperrt gewesen sei. Nach ungefähr acht Stunden hätten die Behördenmitglieder angefangen, jede Person einzeln zu holen und die Fingerabdrücke abzunehmen. Er habe nicht verstanden, was das solle, da er die Sprache nicht verstanden habe. Es sei ihm gedroht worden, wenn er die Fingerabdrücke nicht abgebe und die Papiere nicht unterschreibe, werde er nach Serbien geschickt. Die Papiere seien in kroatischer Sprache gewesen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass er keine Angst haben müsse und man ihn schützen werde. Aber man könne diesen Personen nicht trauen. Eine andere Person aus Burundi, welche nach ihm an der Reihe gewesen sei, habe sich geweigert und sei daraufhin solange

D-1104/2023 geschlagen worden, bis er die Fingerabdrücke abgegeben und die Dokumente unterschrieben habe. Nachdem von allen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, hätten sich die Polizisten gefreut und ihn eigentlich ausgelacht. Am Abend sei er nach Zagreb gebracht worden. In der dortigen Unterkunft habe er einen Platz im vierten Stock gehabt. Wegen der (…)verletzung habe er nicht gut gehen können und nach einem Platz im Parterre gefragt. Dies sei aber abgelehnt worden, weshalb andere Flüchtlinge ihn hochgetragen hätten. Sodann habe er andere Mitreisende gebeten, beim Gesundheitspersonal nach Medikamenten zu fragen. Erstere hätten ihm mitgeteilt, dass das zuständige Büro noch nicht geöffnet sei und man nach dem Frühstück nochmals fragen müsse. Er habe auch darum gebeten, dass ihm ein Mitreisender das Frühstück ins Zimmer bringe. Dies sei jedoch abgelehnt worden mit der Begründung, es dürfe kein Essen in die Zimmer genommen werden. Er habe deshalb nichts zu frühstücken gehabt und sei für das Mittagessen von anderen Mitreisenden heruntergetragen worden. Er habe dann nach Medikamenten gefragt, aber man habe gesagt, er müsse warten, bis sein Ausweis gedruckt sei. In der Folge sei er mit anderen Mitreisenden zu einer Apotheke gegangen. Der Apothekenmitarbeiter habe ihm gesagt, er habe keine Medikamente für Schwarze und er (der Beschwerdeführer) solle weggehen. Daraufhin sei er in eine andere Apotheke gegangen, wo er eine Salbe bekommen habe. Ein anderer Flüchtling habe ihm zudem seine Bandage gegeben. Er habe dann einen anderen Flüchtling um Geld gebeten, da er nicht mehr dort habe bleiben wollen. Der andere Flüchtling habe ihm ein Busticket gekauft und er sei nach Slowenien gereist. Im Bus sei er der einzige Schwarze gewesen. Die Leute hätten ihn gemieden, seien aufgestanden und nach vorne gegangen. Er könne auf keinen Fall in dieses Land zurückkehren. In gesundheitlicher Hinsicht erklärte er, er versuche, ein wenig Sport zu treiben. Er habe in B._______ versucht, sich wegen des (…) behandeln zu lassen, sei jedoch nach C._______ verlegt worden. Dort habe er es noch nicht gemeldet. Er habe jedoch den Sportbereich genutzt und es sei etwas besser geworden, jedoch habe er noch immer Schmerzen. Er werde sich deswegen noch beim Gesundheitsdienst melden. Zudem habe er Schlafstörungen. Nach etwa zwei Stunden wache er auf. Dann kämen die Erinnerungen an das Erlebte. Ausserdem sei er vergesslich. Er wolle einen Arzt aufsuchen, da er nicht mehr derselbe sei. Weiter habe er (…), was er vor allem bei Kälte spüre. Das SEM forderte den Beschwerdeführer auf, sich beim Gesundheitspersonal in C._______ zu melden.

D-1104/2023 D. Am 29. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E. Die kroatischen Behörden lehnten das Rückübernahmeersuchen am 12. Januar 2023 zunächst ab. Nach der Remonstration seitens des SEM vom 31. Januar 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Ersuchen am 14. Februar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. F. Abklärungen seitens des SEM am 15. Februar 2023 beim Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ ergaben, dass sich der Beschwerdeführer am 5. Januar 2023 wegen Stress und Schlafproblemen gemeldet habe. Er habe (…) erhalten und sich danach nie mehr diesbezüglich gemeldet. Am 7. Februar 2023 sei er wegen (…) vorstellig geworden und habe dagegen (…) und (…) erhalten. Weitere Beschwerden seien nicht bekannt. Es bestünden keine ausstehenden Arzttermine oder Arztberichte. G. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 – eröffnet am 21. Februar 2023 – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Überstellung beauftragt. Sodann händigte das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die

D-1104/2023 Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-1104/2023 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei wiederholt er in der Beschwerde im Wesentlichen das im Dublin-Gespräch Vorgebrachte (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) und führte ergänzend aus, er sei gesundheitlich und psychisch stark angeschlagen. Aufgrund seiner schrecklichen Erlebnisse in Kroatien sei er so gestresst, dass er nicht schlafen könne, und nicht einmal die Tabletten, welche er gegen die Schlafprobleme erhalten habe, würden helfen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er auf medizinische Betreuung angewiesen sei (vgl. Beschwerde S. 4 und 9). Dass er, wie von ihm behauptet, seit seiner Ankunft in der Schweiz versuche, Zugang zu einer notwendigen therapeutischen und medikamentösen Behandlung zu erhalten (vgl. Beschwerde S. 9 f.), ist angesichts des gewährleisteten und effektiv wahrgenommenen Zugangs zum Gesundheitsdienst im BAZ C._______ aktenwidrig. Er wurde zwei Male dort vorstellig, nämlich am 5. Januar 2023 wegen Stress und Schlafproblemen und am 7. Februar 2023 wegen (…) (vgl. SEM-act. […]-22/1; vgl. Sachverhalt Bst. F). Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht an derart gravierenden Beschwerden leidet, dass eine akute Behandlung erforderlich wäre. Folglich besteht keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen und der medizinische Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. 4.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe die Gefahr, welcher er in Kroatien ausgesetzt sei, nicht individuell geprüft. Es habe nicht berücksichtigt, dass er in Kroatien physische und psychische Gewalt erlitten habe, wodurch sein Vertrauen in den kroatischen Staat nachhaltig geschädigt worden sei. Auch die Frage einer Kettenabschiebung sei nicht geprüft worden. Die kroatischen Behörden hätten ihm gesagt, er würde nach Burundi zurückgeschickt, obwohl die Zustände dort unmenschlich seien. Er habe grosse Angst, dass sie diese Ankündigung wahrmachen und sein Asylgesuch nicht ernsthaft prüfen würden. Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der systemischen Schwachstellen in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt und entsprechende Berichte verschiedener Organisationen nicht beachtet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausreichend und gestützt auf die geltende

D-1104/2023 Rechtsprechung begründet, weshalb sie eine Überstellung nach Kroatien als zulässig erachtet und davon ausgeht, es gebe keine systemischen Mängel im kroatischen Asylsystem. Allein im Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung – namentlich zur Situation von Asylsuchenden im kroatischen Asylsystem – vertritt, liegt keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften begründet. Seine diesbezüglichen Ausführungen tangieren denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. Schliesslich gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die kroatischen Behörden – welche dem Übernahmeersuchen der Schweiz ausdrücklich zugestimmt haben – ihn unter Verletzung der entsprechenden völkerrechtlichen Vorschriften unmittelbar nach Burundi zurückschicken würden und ihm somit eine Kettenabschiebung droht. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-

D-1104/2023 sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 30. November 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme nach der Remonstration des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.5 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand, die kroatischen Behörden hätten seiner Rückübernahme nur teilweise zugestimmt, aktenwidrig ist. Der Verfahrensantrag, es sei das SEM anzuweisen, die Bereitschaft zur Wiederaufnahme angesichts der Erklärung der kroatischen Behörden abzuklären, ist abzuweisen.

D-1104/2023 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3; D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.1; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3; D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.1). 7.3 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 29. Dezember 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) und in der Beschwerde (vgl. dort S. 2 ff.) geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-

D-1104/2023 lung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.4 In der Beschwerde werden des Weiteren die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 5 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien unter anderem von Bosnien und Herzegowina aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien wird der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien – als für die Asylgesuchprüfung zuständigen Mitgliedstaat – zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. etwa Urteile des BVGer F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.4; D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.3; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4; E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4 m.w.H.). Der in der Beschwerde angeführte Bericht der Wochenzeitung (WOZ) vom 22. Dezember 2022 ("Eine Kette der Verachtung") beziehungsweise ein in diesem enthaltenes Zitat einer Aktivistin des (…) ist nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der durch das SEM durchgeführten Abklärungen zur Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien aufkommen zu lassen. 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur in Kroatien erlebten Behandlung (vgl. dazu Sachverhalt Bst. C.b und Beschwerde S. 2 ff.) nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu

D-1104/2023 einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden. An diesen Feststellungen vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatischen Behörden hätten ihn nicht in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert (vgl. Beschwerde S. 3), nichts zu ändern. 8.2 Sodann liegt mit Verweis auf die Buchstaben C.b und F und die Erwägung 4.1 offensichtlich keine gesundheitliche Beeinträchtigung von derartiger Schwere vor, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der diesbezüglich restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchte. Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen – auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) und der Beschwerdevorbringen (vgl. Beschwerde S. 3 f.) – keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

D-1104/2023 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung eines Vollzugsstopps und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1104/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

Versand:

D-1104/2023 — Bundesverwaltungsgericht 06.03.2023 D-1104/2023 — Swissrulings