Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1090/2011 Urteil vom 23. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, Sri Lanka, vertreten durch (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N _______.
D-1090/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 23. September 2010 verliess und via die C._______, D._______ und Italien am 27. September 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am 4. Oktober 2010 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, Italien sei ein Land, welches mit Sri Lanka kooperiere, dass man in der Schweiz Asyl erhalte, dass er nicht zurück nach Italien gehen wolle, weil er in der Schweiz einen Bruder habe, dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, stellte (vgl. A12), dass Italien einer Übernahme mit Schreiben vom 12. Januar 2011 zustimmte (vgl. A15), dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2011 – eröffnet am 10. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. September 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige
D-1090/2011 Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Sache zur materiellen Prüfung und für zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass der Beschwerdeführer im Weiteren sinngemäss um Anweisung des BFM ersuchen liess, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 17. Februar 2011 vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D-1090/2011 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-II-Verordnung als gegeben erachtet hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die italienische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer am 18. August 2010 ein bis am 17. Februar 2011 gültiges Schengen- Einreisevisum zwecks Erwerbstätigkeit ausstellte (vgl. A10, S. 1, A12, S. 3-4), er sich eigenen Angaben zufolge vom 24. September 2010 bis zum 26. September 2010 in Italien aufhielt (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. Oktober 2010, A1, S. 8), und die italienischen Behörden einer Übernahme zustimmten (vgl. A15), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (vgl. Art. 5 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung),
D-1090/2011 dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere ausgeführt wird, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach Italien zurückgeschickt werden solle, dass er dort weder registriert noch daktyloskopiert worden sei, dass hauptsächlich das familiäre Beziehungsnetz in der Schweiz, namentlich der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers, gegen eine Wegweisung nach Italien spreche, dass sich neben dem Bruder zahlreiche weitere Verwandte in der Schweiz aufhielten, unter anderem zwei Cousinen in Zürich und Luzern, zwei Cousins im Kanton Aargau sowie drei Onkel in Zürich und Bern, dass der Beschwerdeführer in Italien jedoch niemanden kenne, dass schliesslich nicht mit Sicherheit festzustellen sei, dass er zunächst italienischen Boden betreten habe, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass demzufolge – entgegen anderslautender Einschätzung des Beschwerdeführers – nicht davon auszugehen ist, die italienischen
D-1090/2011 Behörden würden ihn direkt nach Sri Lanka überstellen, ohne zuvor sein Asylgesuch zu prüfen, dass darüber hinaus in dem geltend gemachten familiären Beziehungsnetz kein Hindernis für die Überstellung im Rahmen eines Dublinverfahrens zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer in Italien die Möglichkeit haben wird, behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte er allenfalls mit Schwierigkeiten konfrontiert sein, dass in Anbetracht des Umstands, wonach er seine angeblichen weiteren Verwandten erst auf Beschwerdeebene erwähnte, während er anlässlich der Befragung zur Person nur den Bruder als in der Schweiz lebenden Verwandten nannte (vgl. A1, S. 4), ohnehin nicht erstellt ist, dass hier noch weitere Familienangehörige leben, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Dublin-II- Verordnung bereits insofern nicht erfüllt sind, als der Bruder des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass er vielmehr am 13. September 2000 im Rahmen einer humanitären Aktion in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, dass die vorläufige Aufnahme am 10. August 2001 erlosch, nachdem ihm am 2. August 2001 gestützt auf Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, seine Akten beizuziehen, dass der Bruder im Weiteren gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung nicht als Familienangehöriger gelten dürfte, dass indessen der Familienbegriff über die Kernfamilie hinausgehend auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes Familienleben auch das Verhältnis zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
D-1090/2011 dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass es in casu jedoch schon an einer gelebten Beziehung fehlt, da sich der Bruder des Beschwerdeführers bereits seit dem 22. April 1991 in der Schweiz aufhält, während er selbst erst am 27. September 2010 hierher gelangte, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht nachgewiesen wird, dass aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem erwähnten Bruder hindeuten würden, dass somit weder von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder noch von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden kann, dass somit auch Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) einer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht, umso weniger als der Beschwerdeführer nicht geltend machte, mit seinem Bruder beziehungsweise allfälligen weiteren Verwandten zusammen zu leben, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, es sei nicht mit Sicherheit festzustellen, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien gewesen sei, ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal er selbst angab, am 24. September 2010 in G._______ eingereist zu sein und sich bis zum 26. September 2010 in Italien aufgehalten zu haben (vgl. A1, S. 8), dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
D-1090/2011 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
D-1090/2011 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: