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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2020 D-1085/2020

3 mars 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,116 mots·~11 min·7

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1085/2020

Urteil v o m 3 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Algerien, Bundesasylzentrum Flumenthal, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020

D-1085/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 aus Frankreich kommend im Besitz eines durch die spanischen Behörden ausgestellten, gültigen Visums für den Schengenraum in die Schweiz einreiste, worauf er am 13. Januar 2020 im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz ein Asylgesuch stellte, dass er am 22. Januar 2020 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seiner Person befragt wurde, dass das SEM am 23. Januar 2020 an die zuständige spanische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Spanien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des am 28. Januar 2020 durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes mitteilte, es werde erwogen, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Spanien wegzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit im Wesentlichen geltend machte, er habe in Spanien kein Asylgesuch gestellt, fürchte aber, die spanischen Behörden könnten ihn in seinen Heimatstaat Algerien zurückschicken, wo er Probleme im Zusammenhang mit der Meinungsäusserungsfreiheit habe, dass er zudem in Bezug auf seine gesundheitliche Situation ausführte, er sei seit drei Wochen krank, habe eine Grippe mit Schmerzen in der Lunge und leide an Panikattacken und Erschöpfung, was auch der Grund dafür gewesen sei, dass er in Algerien aus dem Militärdienst entlassen worden sei und sich in psychiatrischer Behandlung befunden habe,

D-1085/2020 dass er dem SEM im Zusammenhang mit seinem gesundheitlichen Zustand verschiedene vom Jahr 2018 datierende ärztliche Zeugnisse vorlegte, aus welchen im Wesentlichen hervorgeht, dass er im betreffenden Zeitraum wegen depressiver Probleme behandelt wurde, dass am 11. Februar 2020 durch den Pflegedienst des Bundesasylzentrums Flumenthal eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers angeordnet wurde, dass sich aus dem betreffenden ärztlichen Bericht vom 11. Februar 2020 im Wesentlichen ergibt, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit seinem Militärdienst an Schlafstörungen, innerer Unruhe und Kopfschmerzen zu leiden, weise aber keine Anzeichen eines Infektes oder sonstiger Beschwerden auf und sei neurologisch unauffällig, dass die zuständige spanische Behörde am 12. Februar 2020 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2020 (Datum der Eröffnung: 17. Februar 2020) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Spanien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Februar 2020 (Datum des Poststempels: 24. Februar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

D-1085/2020 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit nachfolgend erwähnter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3),

D-1085/2020 dass folglich, soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, auf diese nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die zuständige spanische Behörde am 12. Februar 2020 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist und diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

D-1085/2020 dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift unter anderem behauptet, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in kein anderes Land reisen, womit er implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerdeschrift geltend macht, er habe in Algerien aus politischen Gründen mit der Verhaftung zu rechnen und fürchte, durch die spanischen Behörden in seinen Heimatstaat zurückgeschafft zu werden, dass er jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Probleme geltend macht (Grippe mit Schmerzen in der Lunge, psychische Probleme mit Erschöpfung und Schlaflosigkeit),

D-1085/2020 dass jedoch kein Grund zur Annahme besteht, aufgrund dieser gesundheitlichen Schwierigkeiten drohe im Falle der Überstellung nach Spanien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.), dass ebenso wenig Anlass zur Annahme besteht, Spanien komme seinen Verpflichtungen in Bezug auf die medizinische Versorgung und Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie nicht ausreichend nach, dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Spanien sprechen könnten, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-1085/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

Versand:

D-1085/2020 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2020 D-1085/2020 — Swissrulings