Abtei lung IV D-1083/2008 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1083/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______ (Bezirk B._______, Provinz Dohuk), verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 2. März 2006 und gelangte am 21. März 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. März 2006 fand im Empfangszentrum C._______ die Erstbefragung statt und am 6. April 2006 wurde der Beschwerdeführer dort zu seinen Asylgründen angehört. Bei den Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei nie zur Schule gegangen und in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Oktober 2005 habe er ein in der Nachbarschaft wohnendes Mädchen kennengelernt, mit welchem er sich in der Folge heimlich getroffen habe. Es habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt und im Dezember 2005 sei es während eines Spazierganges zum Geschlechtsverkehr gekommen. Das Nachbarmädchen sei schwanger geworden, was von ihrer Mutter nach drei Monaten bemerkt worden sei. Da er sich davor gefürchtet habe, von den Angehörigen seiner Freundin umgebracht zu werden, habe er sein Heimatdorf am 25. Februar 2006 verlassen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 11. April 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und verfügte die Wegweisung. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Die Folge der Ablehnung des Asylgesuchs sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da das BFM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar erachtete, verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Die Verfügung des BFM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Das BFM ersuchte am 19. April 2006 das belgische Innenministerium im Rahmen einer Sammelanfrage um die Vornahme eines Abgleichs D-1083/2008 mit den Fingerabdrücken des Beschwerdeführers. Das zuständige Amt teilte dem BFM am 10. Mai 2006 mit, der Beschwerdeführer sei in Belgien am 1. Dezember 2005 unter den Personalien B._______, geboren _______ in A._______, erfasst worden. Am 7. März 2006 sei er unter den Personalien C._______, geboren am _______ in B._______, erfasst worden. D. Mit Schreiben vom 16. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es habe nach einer umfassenden Analyse der Sicherheitsund Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. Da in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe seine ganze Kinder- und Jugendzeit in A._______ verbracht, wo seine Mutter und seine beiden Brüder lebten. Deshalb verfüge er in der Provinz Dohuk über ein gutes Beziehungsnetz. Das BFM erwäge die Aufhebung der angeordneten vorläufigen Aufnahme. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Stellungnahme vom 5. September 2007 die Ergebnisse der vom BFM vorgenommenen Analyse in Frage. Sein Dorf A._______ sei in der letzten Zeit immer wieder von der türkischen Armee bombardiert worden, wodurch viele Leute ihr Hab und Gut verloren hätten. Er habe die Nachricht erhalten, dass seine Familie das Dorf aufgrund eines Bombardements verlassen habe. Seine Angehörigen seien nach Dohuk gezogen und hätten keine Arbeit. Seine Familie lebe zurzeit bei Kollegen und ohne seine finanzielle Unterstützung sei es ihr nicht möglich, eine Wohngelegenheit zu finden. Er wisse nicht, ob seine Angehörigen in das Dorf zurückkehren könnten. Er arbeite in der Schweiz seit über einem Jahr und könne seiner Familie finanziell helfen. Der Stellungnahme lag ein Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 31. August 2007 bei. Das BFM ersuchte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 um die Beantwortung verschiedener Fragen zu den Vorkommnissen in seinem Heimatdorf. D-1083/2008 Am 27. November 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM ein Antwortschreiben. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 hob das BFM die am 11. April 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat nicht durchführbar sei und es sei ihm zu erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei wieder anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen Kopien von Berichten der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 11. Februar 2008 und "Human Rights Watch" vom 3. Juli 2007 sowie ein Kartenausschnitt von Dohuk bei. G. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat nicht durchführbar sei, wurde nicht eingetreten, da das BFM einer Beschwerde weder die aufschiebende Wirkung entzogen noch den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet hatte. Die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 12. März 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs bei den belgischen Behörden zu äussern. D-1083/2008 H. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 5. März 2008 eingezahlt. Am 9. März 2008 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 21. April 2008 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit Ausnahme der Anträge 2 und 3 (vgl. Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008) – einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-1083/2008 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung zulässig. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Die vom Beschwerdeführer genannten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation im Irak vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und November 2007 rund 500 Personen (84 % davon aus dem Nordirak) mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich, da die Türkei nicht gegen die nordirakischen Kurden vorzugehen beabsichtige. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und sei mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Er verfüge über mehrjährige Berufserfahrung im Irak und der Schweiz. Trotz der schwierigen Verhältnisse im Irak sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten werde. Es sei ihm deshalb zuzumuten, sich wieder in der Provinz Dohuk niederzulassen. Auch wenn die wirtschaftliche Situation seiner Angehörigen schwierig sein sollte, könnten diese ihm bei der Reintegration behilflich sein. Dem BFM lägen keine Hinweise vor, dass das Dorf A._______ oder dessen Umgebung im D-1083/2008 angegebenen Zeitraum von der türkischen Armee bombardiert worden seien. Das als Beweismittel eingereichte Schreiben, das angeblich vom Polizeiposten D._______ stamme, sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu erachten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er in den Besitz eines für die Medien bestimmten Dokuments gelange, aber nicht in der Lage sei, beweiskräftige Dokumente zu den geltend gemachten Bombardierungen beizubringen. Gemäss seinen Schilderungen hätten die kurdischen Fernsehsender ausführlich darüber berichtet, weshalb auch die lokalen Printmedien darüber berichtet haben müssten. Obwohl er in regelmässigem Kontakt zu seiner Familie stehe, könne er nicht angeben, wann diese ihr Heim verlassen habe. Der Einwand, dass er aus E._______ stamme, das in der Nähe von A._______ liege, könne nicht geglaubt werden, denn sogar in seiner Stellungnahme vom 5. September 2007 habe er A._______ als „sein Dorf“ bezeichnet. Seine Aussage, wonach seine Familie ihr Hab und Gut verloren und nach Dohuk habe fliehen müssen, sei angesichts dieser Feststellungen zweifelhaft. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheine der Vollzug in die Heimatregion zumutbar. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus E._______, welches Dorf zum Gebiet von A._______ gehöre. Nachdem die PKK in dieser Region aktiv geworden sei, sei die Region von der türkischen Armee bombardiert worden. Den Beweis für die Bombardierungen könne er nicht erbringen, da seine Familie anderweitig beschäftigt sei. Seine Angehörigen lebten in Dohuk und wüssten nicht, wann sie zurückkehren könnten, sie seien auf seine Unterstützung angewiesen. In seinem Dorf und in der Region, aus der er stamme, herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt. Die kurdische Regionalregierung sei nicht in der Lage, die Bevölkerung zu schützen. Seine Familie könne ihn angesichts der schwierigen Lage nicht unterstützen und die Regionalregierung könne ihm keine Stelle anbieten. Die allgemeine Menschenrechtssituation sei nicht so gut, wie das BFM behaupte, jede Person könne grundlos festgenommen werden. Das Leben im Nordirak sei sehr schwierig geworden und er könne nicht auf die Unterstützung von Verwandten zählen. Würde er in den Irak zurückkehren, würde er von den Verwandten seiner Freundin getötet werden. Die allgemeine Lage im Nordirak könne nicht als stabil bezeichnet werden, auch Anschläge könnten in diesem Gebiet nicht ausgeschlossen werden. Die Menschenrechtslage sei zwar besser als in anderen Teilen des Landes, aber immer noch besorgniserregend. Verschiedene D-1083/2008 Organisationen teilten die Lageanalyse des BFM nicht und gingen davon aus, dass im Nordirak immer noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem seien die weiteren Entwicklungen der nächsten Monate nicht vorhersehbar. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Unter diesen Umständen sei ein Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya. Das BFM trage den Anliegen des UNHCR im Rahmen der Einzelfallprüfung Rechnung. Vorliegend habe diese Prüfung ergeben, dass der Vollzug zumutbar sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, im Fall einer Rückkehr würde er von den Verwandten seiner Freundin getötet, könne nicht geglaubt werden. Seine Vorbringen seien im Asylentscheid als unglaubhaft erachtet worden. Bestätigt werde die Beurteilung des BFM durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der behaupteten Liebesbeziehung in Belgien aufgehalten habe, wo er am 1. Dezember 2005 und 7. März 2006 daktyloskopiert worden sei. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge- D-1083/2008 fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen nicht gelungen ist. In der Verfügung des BFM vom 11. April 2006 wurde überzeugend dargelegt, aufgrund welcher Widersprüche und Ungereimtheiten in den D-1083/2008 Aussagen des Beschwerdeführers die von ihm genannten Fluchtgründe als nicht glaubhaft gemacht gewertet wurden. Da der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts Substanziiertes und Konkretes entgegenhält, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vorzunehmen. Dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer erwiesener- und eingestandenermassen bereits in Belgien aufhielt, als er seine Freundin geschwängert haben soll beziehungsweise die Schwangerschaft von deren Mutter entdeckt worden sei. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Es gilt jedoch, die Entwicklung sowohl an der türkischen Grenze als auch in den kurdisch dominierten Gebieten um die Städte Mossul und Kirkuk im Auge zu behalten. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak ins durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierte Gebiet. D-1083/2008 Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage im Irak vermögen an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Lageeinschätzung nichts zu ändern. 4.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte. Gemäss eigenen Angaben habe er nie die Schule besucht, aber immer in der Landwirtschaft gearbeitet. In der Schweiz konnte er weitere Berufserfahrungen im rückwärtigen Dienst eines Restaurants sammeln (vgl. Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 31. August 2007). Er machte bereits bei der Vorinstanz geltend, seine Familie habe das Heimatdorf wegen der Bombardierungen durch die türkische Armee verlassen müssen und sei nach Dohuk gezogen. Erstmals in seiner Eingabe vom 27. November 2007 brachte er vor, aus dem Dorf E._______, das gemäss einem Schreiben des Polizeipostens von D._______ bombardiert worden sei, zu stammen. Diese Angabe erscheint fraglich, zumal der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt stets angab, aus A._______ beziehungsweise aus dem Dorf A._______ zu stammen. Wie dem auch sei, dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seine Angaben, wonach der Besitz seiner Familie zerstört worden sei und diese nun unter misslichen Umständen in Dohuk lebe, zu belegen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der eingereichten Telefaxkopie einer angeblichen Mitteilung des Polizeipostens von D._______ diesbezüglich kein entschei- D-1083/2008 dender Beweiswert beigemessen werden kann. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Seine Chancen, ausserhalb des Landwirtschaftsbetriebes ein Auskommen zu finden, dürften in einer Stadt ohnehin grösser sein, als im Heimatdorf, so dass auch eine Wohnsitznahme in Dohuk in Frage käme. Bei der Reintegration werden ihm entgegen seinen nicht belegten Behauptungen, wonach diese nicht dazu in der Lage seien, auch seine Verwandten sowie sein Bekannten- und Freundeskreis behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Somit sind keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen. 4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.7 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE E-4243/2007 festgelegten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die beigelegten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. D-1083/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 13