Abtei lung IV D-1082/2008 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juli 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1082/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus X._______ (Provinz Dohuk) im Nordirak, ersuchte am 23. Juni 2005 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, erachtete deren Vollzug als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Der Kanton Y._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 15. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. D. Mit Eingabe vom 30. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Der Stellungnahme lag ein Schreiben des Arbeitsgebers bei, in welchem dieser das BFM ersuchte, eine mögliche Ausschaffung gründlich zu überdenken. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 - eröffnet am 24. Januar 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 20. März 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton Y._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D-1082/2008 F. Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 (Poststempel: 20. Februar 2008) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. Januar 2008 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme wieder anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat, unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihm zu erlauben, das Ende des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten; es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihm ein amtlicher Beistand beizuordnen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2008 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt des nachweises der Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und forderte ihn auf, innert Frist den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu überweisen, dies verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht oder der Kostenvorschuss nicht bezahlt werde. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies der Instruktionsrichter ab. Am 5. März 2008 wurde der verlangte Kostenvorschuss bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- D-1082/2008 waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und in der angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist gilt mithin während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestützt auf die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2007 weiterhin als vorläufig in der Schweiz aufgenommen und ist schon deshalb zum Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer des vorliegenden Verfahrens berechtigt. Die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2009 enthält ferner keine Anordnung betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat. Da die Bestimmungen über die vorsorgliche Wegweisung während des Asylverfahrens gemäss Art. 42 Abs. 2 und 3 AsylG im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes mit Wirkung seit dem 1. Januar 2008 aufgehoben wurden und Art. 42 AsylG in der (neuen) Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 bestimmt, dass eine Person, die ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf (vgl. AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845), wurde eine solche Anordnung ohnehin über keine Rechtsgrundlage verfügen. Aufgrund dieser Feststellungen ist auf die verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat, unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihm zu erlauben, das Ende des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Bst. c VwVG). Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer legitimiert (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb insoweit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei- D-1082/2008 chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2008 führt das BFM aus, mit Verfügung vom 27. Februar 2007 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Deshalb könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers ergebe sich kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes Gefährdungsindiz. Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bzw. der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in diesen von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. D-1082/2008 Das BFM schätze den Vollzug der Wegweisung in diese Provinzen seit dem 1. Mai 2007 grundsätzlich als zumutbar ein. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten und in einer dieser Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation in Irak vermöchten an dieser Feststellung nicht zu ändern. Vom bewaffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten Jahren viele Menschenleben gefordert habe, seien diese Provinzen weitgehend ausgenommen, auch wenn in letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwischenfälle zu verzeichnen waren. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Ausserdem stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich alleinerziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der heutigen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak würden sich keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben. Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, im Heimatland verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seinem Herkunftsgebiet bestens vertraut. Er verfüge über eine durchschnittlich gute Schulbildung und er habe während mehrerer D-1082/2008 Jahre in seinem eigenen Laden gearbeitet. Zudem habe er in der Schweiz weitere Berufserfahrungen im Gastgewerbe sammeln können. Trotz unbestreitbar schwieriger Verhältnisse in der Herkunftsprovinz gehe das BFM daher davon aus, dass Hilfeleistungen der Verwandten, Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen könnten und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine die Existenz bedrohende Situation gerate. Aus den Akten würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leide. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer eigenen Existenz in seinem Heimatland nicht gelingen sollte. Es stehe ihm daher offen und es sei ihm zuzumuten, sich wieder in der Provinz Dohuk niederzulassen. Er verfüge im Heimatland über ein solides familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister, zwei Onkel und Cousin). Der in Dohuk wohnhafte Onkel habe die Familie bereits in den vergangenen Jahren unterstützt und er habe unter anderem auch die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert. Es können folglich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr bei Bedarf auf die tatkräftige Hilfe dieses Onkels zählen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Dem BFM würden sodann keine Hinweise vorliegen, dass das Dorf X._______ oder dessen Umgebung im vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme angegebenen Zeitraum von der türkischen Armee bombardiert worden sei. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, irgendwelche tauglichen Beweismittel, insbesondere Zeitungsartikel, zu den behaupteten Bombardierungen bezubringen, obwohl er in Kontakt mit seiner Familie stehe. Der Einwand, dass er aus Z._______ stamme, das gegenwärtig Stützpunkt der türkischen Armee sein soll, könne nicht geglaubt werden, denn sogar in seiner Stellungnahme vom 30. November 2007 habe er X._______ als sein Dorf bezeichnet. Da er X._______ anlässlich der Befragungen stets als seinen Wohnort bezeichnet und in der Empfangsstellenbefragung als Nachbardorf Syirye angegeben habe, könne ihm nicht geglaubt werde, dass er in Z._______ wohnhaft gewesen sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Familie durch die Bombardierungen ihr Hab und Gut verloren habe und nach Dohuk habe fliehen müssen, sei angesichts dieser Feststellungen zweifelhaft. In einer Würdigung D-1082/2008 sämtlicher Umstände des Einzelfalles erscheine der Wegweisungsvollzug in die Heimatregion zumutbar. Daran vermöge auch das Schreiben seines Arbeitgebers nichts zu ändern, bestätige dieses doch lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Beschwerdeführer sei gehalten, sich bei der zuständigen heimatlichen Auslandsvertretung allenfalls fehlende Reisedokumente zu beschaffen. Es würden zudem heute direkte Flugverbindungen aus Europa in den Nordirak bestehen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 19. Februar 2008 hinsichtlich seiner persönlichen Situation im Wesentlichen geltend, seine Familie habe - wie er - in der Region X._______ gelebt. Um ihre Existenz sichern zu können, habe die Familie aber auch ausserhalb von X._______ in Z._______, dem ursprünglichen Herkunftsort der Familie, gearbeitet. Die Familie habe ihr Hab und Gut in Z._______ wegen der unsicheren Lage und der Kämpfe zwischen der PKK und der türkischen Armee verloren. Diese sei auf die Arbeit in Z._______ angewiesen gewesen und eine Arbeit in X._______ sei wegen der unstabilen Lage in der Region und der Drohungen der Türken nicht mehr zu finden gewesen. Die Familie habe deshalb das Gebiet wegen der ständigen Kämpfe verlassen; sie lebe provisorisch in der Stadt Dohuk. Die Familie habe weder Vermögen noch verfüge sie über Arbeit, da eine Stelle in Dohuk nicht zu finden sei. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zur Lage im Nordirak und zu seiner persönlichen Situation und legt unter Hinweis auf diverse Lageberichte verschiedener Organisationen sowie Zeitungsartikel dar, weshalb auch im Nordirak noch immer eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem D-1082/2008 sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat in der Verfügung vom 27. Februar 2007 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Anzufügen bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 zum Schluss gekommen ist, diese lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 D-1082/2008 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). 5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 25-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk, in welcher er - mit Ausnahme eines Aufenthalts in der Türkei von 1988 bis 1992 (vgl. act. A1/13, S. 2) - sein ganzes Leben bis zur Ausreise D-1082/2008 am 20. Mai 2005 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Aus den bereits vom BFM in seiner Verfügung vom 16. Januar 2008 überzeugend dargelegten Gründen - auf die hier vollumgänglich verwiesen werden kann (vgl. dazu oben E. 4.1) - ist der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwände in der Beschwerde betreffend die Situation der Familie des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vom BFM in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifel an der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation seiner Familie im Nordirak. Es fällt in diesem Zusammenhang zudem auf, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht in der Lage ist, den behaupteten Verlust der Existenzgrundlage seiner Familie infolge der Kämpfe zwischen der PKK und der türkischen Armee, den dadurch bedingten Umzug der Familie in die Stadt Dohuk und die dortigen Lebensumstände der Familie glaubhaft darzulegen. Aufgrund seiner diesbezüglich weitgehend vage gebliebenen Angaben bleibt etwa unklar, welcher "Arbeit" die Familie in X._______ und in Z._______ konkret zur Sicherung der Existenz nachgegangen sein soll, worin das in Z._______ angeblich zerstörte Hab und Gut bestanden und weshalb dies zum Entzug der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familie geführt haben soll, obwohl die Familie nicht in Z._______, sondern angeblich in X._______ lebte. Ebenso undurchsichtig bleibt, wie sich die Situation der Familie in der Stadt Dohuk präsentiert, wo diese "provisorisch" leben soll. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- D-1082/2008 deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 5. März 2008 bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1082/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 13