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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2010 D-1077/2009

1 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,671 mots·~28 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Jan...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1077/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . März 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher, Advokatur Weibel & Seydoux, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1077/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 26. November 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom BFM am 30. November 2007 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 11. Januar 2008 in C._______ angehört (Anhörung). B. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe zusammen mit seiner Familie seit seiner Geburt bis zur Ausreise aus dem Iran im Dorf D._______ (Provinz West-Aserbaidschan) gelebt. Im Oktober 2007 sei er zu Hause von einem Kadermitglied beziehungsweise mehreren Kadermitgliedern einer kurdischen Partei angefragt worden, ob er ihnen helfen wolle, Parteimaterial zu verteilen. Er habe zugesagt und sei einige Tage später aufgefordert worden, ein Paket mit Parteizeitungen, Flugblättern und Fotos von Märtyrern zu einem Treffpunkt auf den Friedhof von E._______ zu bringen, um es dort einer Person zu übergeben. Am nächsten Morgen habe er sich daher auf den Friedhof begeben, wo er einem Mann am vereinbarten Treffpunkt das Paket übergeben habe. Einige Tage später sei er von einem Mitglied der kurdischen Partei aufgefordert worden, ein weiteres Paket mit politischem Material auf denselben Friedhof zu bringen und es dort zu übergeben, was er getan habe. Nach einigen Tagen habe ihm ein Mitglied der kurdischen Partei zu Hause erneut ein Paket mit politischem Material übergeben und ihn beauftragt, das Paket wie bisher auf dem Friedhof in E._______ einer Person zu übergeben. Da ihm sein Vater, der von seinen Tätigkeiten für die kurdische Partei nichts gewusst habe, am nächsten Morgen befohlen habe, Schafe zu hüten, sei es ihm nicht möglich gewesen, das Paket nach E._______ auf den Friedhof zu bringen, um es dort zu übergeben, weshalb er es in seinem Zimmer gelassen habe. Währenddem er auf einem Feld Schafe gehütet habe, hätten Sicherheitsleute das Haus seiner Familie routinemässig durchsucht und dabei das Paket in seinem Zimmer gefunden. Da auf dem Paket sein Name gestanden habe, hätten die Sicherheitsleute nach ihm zu suchen begonnen. Seine Mutter, die das mitbekommen habe, habe seine Schwester - unbemerkt von den Sicherheitsleuten - zu ihm geschickt, um ihn zu warnen. Nachdem seine Schwester ihm vom Vorfall berichtet gehabt habe, habe er Angst D-1077/2009 bekommen, weshalb er zu seinem Onkel beziehungsweise einem Bekannten in den Irak geflohen sei, der für ihn einen Schlepper organisiert habe. Nach zwei Tagen sei er mit der Hilfe eines Schleppers in die Türkei gereist. Nach einem Aufenthalt von dreizehn Tagen in Istanbul sei er per LKW unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Verlaufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer eine iranische Identitätskarte, ein Bestätigungsschreiben der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDK-I) vom 1. März 2008 (Faxeingabe) sowie die Kopie einer Gerichtsvorladung vom 25. Juli 2007, mit Mahnung vom 25. Oktober 2007, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2009 - eröffnet am 20. Januar 2009 stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er beispielsweise bei der Kurzbefragung ausgesagt, seine Familie habe Besuch von vier Kadermitgliedern der PDK-I erhalten, die ihn gefragt hätten, ob er ihnen helfen wolle. Demgegenüber habe er bei der Anhörung angegeben, seine Familie sei von einem einzigen Kadermitglied aufgesucht worden, das ihn dann angeworben habe. Auch bezüglich des Treffpunktes auf dem Friedhof habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, dieser sei bei einem "grünen Grabmal" gewesen, während er in der Anhörung vorgebracht habe, der Treffpunkt habe sich bei einer "blauen Kugel" befunden. Auch hinsichtlich der Person im Irak, zu der der Beschwerdeführer geflohen sein wolle, habe er sich unterschiedlich geäussert. So habe es sich anlässlich der Kurzbefragung um einen Onkel gehandelt, demgegenüber es in der Anhörung ein Freund seines Vaters gewesen sei. Aufgrund all D-1077/2009 dieser wesentlichen Widersprüche könnten dem Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht geglaubt werden und es sei von einem insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen. Auch die eingereichten Beweismittel würden daran nichts zu ändern vermögen, zumal es sich beim Fax der PDK-I lediglich um einen allgemeinen Standartvordruck handle, der keinerlei konkrete, auf den Beschwerdeführer bezogene Angaben enthalte, und die eingereichte Kopie einer Gerichtsvorladung vom 25. Juli 2007, mit Mahnung vom 25. Oktober 2007, bereits aufgrund des ersten Ausstellungsdatums mit dem vorliegend geschilderten Sachverhalt, welcher sich im Oktober 2007 abgespielt haben solle, nichts zu tun haben könne. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Streitsache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und namentlich zur korrekten Angabe der Fundstellen angeblicher Widersprüche in seinen Aussagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurückgeschafft werden dürfe; zudem sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei dem Migrationsdienst des Kantons F._______ mitzuteilen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme; ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass kein einziger der dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Widersprüche einer näheren Prüfung standhalte. Die Vorbringen in der Verfügung der Vorinstanz seien somit nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage zu stellen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass er glaubwürdig sei und die Wahrheit gesagt habe. Er hätte somit bei einer allfälligen Rückschaffung in sein Heimatland aufgrund des ihm vorgeworfenen Vergehens (Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei und Verbreitung von staatsfeindlicher Information) und dem Verstoss gegen die Ausreisebestimmungen mit der Todesstrafe zu rechnen, da nicht zu erwarten sei, dass er ein faires Verfahren erhalten würde. Da er sich auch in der Schweiz in erkennbarer Weise als Mitglied seiner Partei bekannt habe, sei er im D-1077/2009 Falle einer Rückschaffung in den Iran zusätzlichen Gefährdungen ausgesetzt . Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Beweismittel in Kopie ein: Eine auf Deutsch verfasste Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK), unterzeichnet von H._______, eine fremdsprachige Bestätigung der PDK Schweiz, eine fremdsprachige Bestätigung der Lawan Rojhelat (inklusive deutscher Übersetzung), mehrere Fotos, eine fremdsprachige Bestätigung von dreizehn Dorfbewohnern (inklusive deutscher Übersetzung) sowie mehrere Berichte respektive Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2009 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies er den Beschwerdeführer an, bis zum 18. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 6. März 2009 in die Gerichtskasse einbezahlt. F. In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 24. April 2009 nahm der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter - zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Der Stellungnahme lagen drei Internetartikel sowie ein Zeitungsartikel bei. D-1077/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-1077/2009 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden als unglaubhaft, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen ange- D-1077/2009 sichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Asylvorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. Beispielsweise führte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er sei von vier Kadermitgliedern der PDK-I angefragt worden, ob er ihnen helfen wolle, Parteimaterial nach E._______ zu bringen (act. A 1/10, S. 5), hingegen er bei der Anhörung ausdrücklich geltend machte, nur eine Person, nämlich G._______, habe ihn diesbezüglich angefragt (act. A 9/26, S. 14 f.). Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen. Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch bezüglich des Zeitpunktes, an dem er zum zweiten Mal ein Paket übergeben habe. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er habe das zehn bis zwölf Tage nach Übergabe des ersten Paketes getan (act. A 1/10, S. 5), demgegenüber er bei der Anhörung vorbrachte, das zweite Paket habe er fünf Tage nach Übergabe des ersten Paketes erhalten und anschliessend auf dem Friedhof übergeben (act. A 9/26, S. 18 f.). Die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Behauptung, wonach sich die in der Kurzbefragung vorgebrachte Zeitangabe von zehn bis zwölf Tagen auf die dritte und nicht auf die zweite Paketübergabe beziehe, weshalb zwischen den Aussagen in der Kurzbefragung und der Anhörung kein Widerspruch bestehe, ist aufgrund der klaren Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung nicht glaubhaft. Widersprochen hat sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Person, die ihm das erste Paket überbracht haben soll. Anlässlich der Kurzbefragung sagte er aus, er habe die Person, die ihm das Paket übergeben habe, nicht gekannt (act. A 1/10, S. 6), dagegen er bei der Anhörung vorbrachte, G._______ habe ihm das Paket übergeben (act. A 9/26, S. 17). D-1077/2009 Auch hinsichtlich des angeblichen Treffpunktes auf dem Friedhof in E._______ hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen gemacht. Bei der Kurzbefragung gab er zu Protokoll, dieser sei bei einem "grünen Grabmal" gewesen (act. A 1/10, S. 5), während er anlässlich der Anhörung geltend machte, der Treffpunkt habe sich bei einer "blauen Kugel" befunden (act. A 9/26, S. 16). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach sich der Beschwerdeführer insbesondere deshalb widersprüchlich geäussert habe, da er Mühe habe, die Farben grün und blau auseinander zu halten, ist als Schutzbehauptung zu werten. Aufgrund der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG wäre es die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, diese Behauptung mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen. Da er diese für ihn ohne Weiteres mögliche Mitwirkung unterlassen hat, kann vorliegend die geltend gemachte Farbenblindheit nicht geglaubt werden. Aus dem soeben Gesagten folgt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die behauptete Farbenblindheit des Beschwerdeführers ärztlich abklären zu lassen, weshalb der diesbezüglich in der Beschwerde gestellte Beweisantrag abzuweisen ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Farbenblindheit den Treffpunkt auf dem Friedhof hätte finden können, zumal er nicht geltend gemacht hat, er habe dort Leute nach dem Objekt gefragt. Auch die anderen in der Rechtsmittelschrift erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die offensichtlich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Treffpunktes auf dem Friedhof erklärbar zu machen, weshalb die weiteren Beweisanträge (Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme und Sprachtestung der Übersetzer der Kurzbefragung und der Anhörung, sprachwissenschaftliches Gutachten betreffend kurdische Farbterminologie) im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen sind (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13). Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen überdies seine widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Person, zu der er im Irak geflohen sein will. Anlässlich der Kurzbefragung sagte er aus, er sei zu einem seiner Onkel, der dort lebe, geflohen (act. A 1/10, S. 5), hingegen er bei der Anhörung vorbrachte, er habe keinen Onkel im Irak, er sei dort zu einem alten Freund seines Vaters geflohen (act. A 9/26, S. 10 f.). Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, der kurdische Begriff "mam" stehe einerseits für Bruder des Vaters aber auch für Freund des Vaters, vermag den D-1077/2009 Widerspruch nicht aufzulösen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung sich dahingehend äusserte, ein Onkel "von mir" lebe im Irak. Auch die eingereichten Bestätigungsschreiben sind nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen glaubhaft zu machen. So nennen die Faxeingabe der PDK-I vom 1. März 2008 sowie das deutschsprachige Schreiben der PDK keine konkreten vom Beschwerdeführer in der Kurzbefragung vom 30. November 2007 und der Anhörung vom 11. Januar 2008 vorgebrachten Ereignisse, sondern sprechen lediglich in genereller Art und Weise von einer Verfolgungssituation, die auf unzählige Personen zutreffen kann, weshalb die diesbezüglichen Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen sind. Bezüglich des Bestätigungsschreibens der dreizehn Dorfbewohner ist festzuhalten, dass keine Gewähr für die Echtheit dieses Schreibens besteht, insbesondere da es nur in Kopie eingereicht wurde, weshalb auch dieses Schreiben - unabhängig vom Inhalt - den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt nicht zu belegen vermag. Dies auch unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen erheblich widersprochen hat. Hinsichtlich der eingereichten Gerichtsvorladung vom 25. Juli 2007 und der sich darauf beziehenden Mahnung vom 25. Oktober 2007 ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Dokumente allein schon aufgrund des Ausstellungsdatums der Gerichtsvorladung nichts mit dem vorliegend geschilderten Sachverhalt zu tun haben können, da sich dieser gemäss Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen erst im Oktober 2007 abgespielt haben soll. Die in der Rechtsmittelschrift erhobene Behauptung, wonach das Ausstellungsdatum auf der Gerichtsvorladung von der iranischen Behörde zurückdatiert worden sei, überzeugt das Gericht nicht, zumal es sich um eine unbewiesene beziehungsweise unbelegte Behauptung handelt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsvorladung sowie die Mahnung lediglich in Kopie eingereicht worden sind, weshalb ihr Beweiswert ohnehin nur sehr gering ist. Aus dem Gesagten folgt, dass bezüglich dieser Beweismittel darauf verzichtet werden kann, Berichte einzuholen respektive eine Rechtsexpertise durchführen zu lassen, weshalb die diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Beweisanträge abzuweisen sind. D-1077/2009 4.5 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht müsse noch eine Reihe von Zeugenbefragungen durchführen. So beantragt er die Befragung von H._______, G._______ sowie der dreizehn Dorfbewohner, die das Bestätigungsschreiben unterzeichnet haben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden von den Parteien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165). Für das Verwaltungsverfahren, mithin auch für das Asylverfahren (vgl. Art. 6 AsylG), sieht Art. 12 Bst. c VwVG den Zeugenbeweis zwar vor, doch ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugeneinvernahme gemäss der einschränkenden Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 VwVG in den Verfahren im Anwendungsbereich des VwVG nur ausnahmsweise eingesetzt werden darf, wenn die anderen Mittel der Sachverhaltserhebung nicht zum Ziel führen (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.] VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N 37). Diese so umschriebene Subsidiarität der Zeugeneinvernahme gilt im Asylverfahren umso mehr, als zwischen dem Asylsuchenden und allfälligen einzuvernehmenden Drittpersonen häufig ein spezifischer Interessenkonflikt besteht. Im vorliegenden Fall hält das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt und geht davon aus, seine rechtliche Überzeugung würde auch durch die beantragten Zeugenbefragungen nicht geändert. Dies insbesondere auch deshalb, da es sich bei H._______, G._______ und den dreizehn D-1077/2009 Dorfbewohnern um befangene Personen handeln dürfte. Die beantragten Zeugenbefragungen sind daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 4.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner politischen Aktivitäten im Iran verfolgt werde, als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten ist. Vielmehr ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation durch die iranischen Behörden lediglich um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt. 5. 5.1 In der Rechtsmittelschrift sowie der Stellungnahme vom 24. April 2009 machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe sich auch in exilpolitischer Hinsicht in der Schweiz exponiert, weshalb er sich zusätzlich auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufe. Zum Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeiten reichte er unter anderem mehrere Fotos (in Kopie), die seine Parteitätigkeit belegen würden, ein. 5.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). D-1077/2009 5.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2008 an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern teilgenommen hat. Zusätzlich lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer Aufnahme als Parteimitglied der PDK Schweiz sowie der Lawan Rojhelat (Jungpartei der PDK Schweiz) gefunden und in dieser Eigenschaft an verschiedenen Feiern der PDK teilgenommen hat. 5.4 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.5 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Seiner Einschätzung legt es dabei die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn- D-1077/2009 barkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht bescheinigt werden. Wie in E. 4.4 ff. dargelegt, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er sich bereits im Iran politisch betätigt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran nicht ein Verhalten an den Tag gelegt hat, durch das er als politischer Aktivist und Regimegegner in den Fokus der Behörden hätte geraten können. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers gehen nicht über das hinaus, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass von einer relevanten Gefährdung dieser Personen auszugehen wäre. So ist dem Beschwerdeführer insbesondere die Bekleidung einer wichtigen Funktion innerhalb der PDK Schweiz respektive der Lawan Rojhelat abzusprechen. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches dieser daraus zu ziehen versucht. 5.6 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen ihn ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und der Beschwerdeführer ist auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrschein- D-1077/2009 lich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden. 5.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und diese mit Blick auf die überwiegend unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich illegal ausgereist und den iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist alsdann in der Kurzbefragung vom 30. November 2007 und in der Anhörung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2008 vollständig und richtig erhoben und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt worden. Zudem ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer dadurch, dass in der angefochtenen Verfügung die dargelegten Widersprüche nicht mit Fundstellen belegt worden sind, kein nennenswerter Nachteil entstanden ist, da es ihm respektive seinem Rechtsvertreter ohne Weiteres möglich gewesen ist, anhand der Protokolle die vorgehaltenen Widersprüche zu überprüfen und sich dazu zu äussern, was er in der Rechtsmittelschrift auch ausführlich getan hat. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und namentlich zur korrekten Angabe der Fundstellen vorgehaltener Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers an das BFM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise der Stellungnahme vom D-1077/2009 24. April 2009 sowie die zahlreich eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-1077/2009 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- D-1077/2009 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 8.3.3 Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende Beschwerdeführer wohnte seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland in D._______, wo gemäss seinen eigenen Aussagen auch seine Eltern und mehrere seiner Geschwister leben. Es ist daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer und seine Familie in D._______ über viel Land und viel Vieh, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren, zumal er über jahrelange Erfahrung in der Landwirtschaft verfügt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung davon auszugehen ist, dass die iranischen Behörden sein Land nicht beschlagnahmt haben, wie das von ihm anlässlich der Anhörung vorgebracht wurde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland nicht als unzumutbar bezeichnet werden. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als D-1077/2009 zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Das in der Rechtsmittelschrift erhobene Begehren, der Migrationsdienst des Kantons F._______ sei über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu informieren, ist mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 3. März 2009 gegenstandslos geworden. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. März 2009 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1077/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 6. März 2009 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 20

D-1077/2009 — Bundesverwaltungsgericht 01.03.2010 D-1077/2009 — Swissrulings