Abtei lung IV D-1066/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1066/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländern (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am C.____ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im D.____ am 16. Dezember 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 26. Januar 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und habe während der Wahlen im Jahre 2003 und bei den Gouverneurswahlen vom 14. April 2007 Wahlurnen gestohlen, dass er und andere Angehörige der E.____ im Rahmen der lokalen Gouverneurswahlen vom F.____ von Schlägern der G.____gewaltsam am Diebstahl von weiteren Wahlurnen gehindert worden seien, D-1066/2009 dass im Rahmen der gewalttätigen Auseinandersetzungen die Anführer der rivalisierenden Gruppierungen umgebracht worden seien und ein verletzter Angehöriger seiner Gruppe der Schlägertruppe die Adresse des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, worauf seine Freundin und sein Bruder in seiner Wohnung umgebracht worden seien, dass die Sicherheitsbehörden am darauffolgenden Tag die Namen der an der gewaltsamen Auseinandersetzung Beteiligten seiner Gruppe im Radio und auf Plakaten bekannt gegeben hätten, weshalb ihm die E.___ zur Flucht verholfen habe, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._____ keine Identitätspapiere einreichte mit der Begründung, nach Auskunft seines Vermieters in Nigeria habe dieser all seine Sachen und auch die Identitätskarte bei sich zuhause verbrennen müssen, weil diese voller Blut gewesen seien (vgl. A12, S. 4), dass das BFM mit – am 13. Februar 2009 eröffnetem – Entscheid vom 11. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit auf den 17. Februar 2009 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 19. Februar 2009 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass er dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG zu gewähren sowie auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten sei, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, D-1066/2009 dass schliesslich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Beschwerdeentscheid zu unterlassen und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung entsprechend zu informieren, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde teilweise nicht in einer Amtssprache verfasst ist, da es sich um die englische Version eines Beschwerdeformulars handelt, das vorformulierte englische Anträge mit handschriftlich eingefügter deutscher Begründung enthält, dass indessen diese Beschwerdeschrift dennoch entgegenzunehmen und auf die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zu verzichten ist, da die englischen Teile der Formularbeschwerde und insbesondere die Rechtsbegehren (welche einer wortwörtlichen Übersetzung der dem Gericht aus anderen Fällen bekannten standardisierten, in den schweizerischen Amtssprachen formulierten Rechtsbegehren entsprechen) klar verständlich sind und in Verbindung mit der Beschwerdebegründung ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit nachfolgenden Vorbehalten einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs.1 VwVG) und die Vorinstanz auch gar keine Anordnung betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung getroffen hat, weshalb der Antrag auf Wiederherstellung derselben gegenstandslos ist, D-1066/2009 dass auf das Begehren hinsichtlich Asylgewährung nicht einzutreten ist, da diese Frage bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 ff. AsylG nicht Prüfungsgegenstand sein kann, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass der Beschwerdeführer nämlich, wie erwähnt, trotz Aufforderung im C.____ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, mit der Begründung, sein Vermieter in Nigeria sei gezwun- D-1066/2009 gen gewesen, die Sachen in seiner Wohnung und auch seine Identitätskarte zu verbrennen (vgl. A12, S. 4), dass im Weiteren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg auffallend realitätsfremd ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal sich die in teils nur schwer verständlichem Deutsch abgefassten Entgegnungen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und in blossen Behauptungen erschöpfen, dass insbesondere die Erklärung, sein Vermieter habe in der Zwischenzeit seine Geburtsurkunde erhalten, aber noch keine Zeit gehabt, diese an ihn, den Beschwerdeführer, zu senden, nicht als entschuldbarer Grund gelten kann, dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen, zum einen wegen Diebstahls der Wahlurnen von der nigerianischen Polizei gesucht und zum anderen zu befürchten, von Angehörigen der Schlägertruppe der G.____ umgebracht zu werden, als nicht asylrelevant erachtet hat, weshalb die Frage der – vom BFM teils verneinten – Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht abschliessend beurteilt werden muss, dass hinsichtlich der weiteren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen wird, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass schliesslich, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen werden kann, das Gesuch, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem D-1066/2009 Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Beschwerdeentscheid zu unterlassen, gegenstandslos wird, dass ohnehin keine Gründe vorliegen, welche eine derartige Massnahme notwendig erscheinen lassen würden, dürfen doch nach Art. 97 AsylG Personendaten von Asylsuchenden, bei denen in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, dem Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, was angesichts der festgestellten offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gesuchs um Einsicht in eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat ohnehin an das BFM als zuständige Behörde hätte wenden können, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, D-1066/2009 dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch, es sei auf die Erhebung einer Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos wird, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG - unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1066/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz mit den Vorakten Ref.-Nr. N (...); (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 9