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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2009 D-1062/2009

4 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,235 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Texte intégral

Abtei lung IV D-1062/2009 {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Mongolei, zurzeit _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1062/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 12. Juli 2007 in der Schweiz Asylgesuche stellten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei in seinem Heimatland zu Unrecht eines Tötungsdelikts beschuldigt worden, dass die Beschwerdeführerin darlegte, unter diesen behördlichen Ermittlungen beziehungsweise Repressalien der Angehörigen des Opfers gelitten zu haben, dass es ihr gesundheitlich schlecht gegangen sei und sie vermehrt medizinische Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen, dass sie aus den genannten Gründen am 4. Juli 2007 in den Westen geflohen seien, dass das BFM auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 7. September 2007 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Gatten aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz im Rahmen der Entscheidbegründung unter anderem festhielt, aufgrund der widersprüchlichen Darlegungen bestünden keine Hinweise auf Verfolgung, dass das BFM ferner ungereimte Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand hervorhob, dass sie bei der ersten Befragung geltend gemacht habe, die Ärzte hätten eine Heilung ihrer Leiden ausgeschlossen und ihr eine noch bloss dreimonatige Lebenszeit in Aussicht gestellt, dass sie demgegenüber bei der Anhörung vorgebracht habe, die Mediziner hätten ihr gesagt, sie könne zwar nicht geheilt werden, ihr Gesundheitszustand bleibe aber bei ruhiger Lebensweise stabil, dass der Wegweisungsvollzug in die Mongolei zulässig, zumutbar und möglich sei, D-1062/2009 dass die Beschwerdeführerin die bereits vor der Ausreise durchgeführte Behandlung wegen ihres Herzleidens und Bluthochdrucks im Heimatland fortsetzen könne, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann diese Verfügung mit Eingabe vom 14. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie insbesondere geltend machten, die gesundheitlichen Risiken der Beschwerdeführerin stellten im vorliegenden Zusammenhang Hinweise auf Verfolgung dar, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. September 2007 den Eingang der Beschwerde bestätigte und mit Zwischenverfügung vom 17. April 2008 deren Aussichtslosigkeit feststellte, dass die Beschwerdeinstanz bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2003 Nr. 24 ausführte, diese stünden einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei, eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei unabdingbar, dass das Bundesverwaltungsgericht demzufolge das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin und ihren Gatten – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass das Bundesverwaltungsgericht wegen des nicht geleisteten Kostenvorschusses am 8. Mai 2008 auf die Beschwerde vom 17. September 2007 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte beim BFM am 25. November 2008 ein Wiedererwägungsgesuch stellten und die Aufhebung des Entscheids vom 7. September 2007, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen sowie in prozessualer Hinsicht den Erlass vorsorglicher Massnahmen und den Verzicht auf Erhebung einer Verfahrensgebühr beantragten, D-1062/2009 dass sie zur Begründung unter Hinweis auf die beigebrachten Beweismittel darlegte, die für die Beschwerdeführerin erforderlichen Medikamente seien vor Ort nicht erhältlich und die medizinischen Untersuchungen nicht gewährleistet, dass sie ihrer Eingabe diesbezügliche Beweismittel _______ beilegte, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid vom 12. Januar 2009 – eröffnet am 22. Januar 2009 - nicht eintrat und die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. September 2007 feststellte, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids unter anderem festhielt, die Beschwerdeführerin leide schon seit ihrer Jugend an der von ihr geltend gemachten Krankheit, dass deshalb davon auszugegangen werden könne, sie habe bereits im ordentlichen Verfahren davon Kenntnis gehabt, welche Medikamente vor Ort erhältlich seien und welche nicht, dass allfällige diesbezügliche Schwierigkeiten mithin bereits damals hätten geltend gemacht werden können, dass die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs im Lichte von Art. 66 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mithin kein Eintreten auf die Eingabe rechtfertige, dass das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhob, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2009 bei der kantonalen Behörde schriftlich den Verzicht auf eine allfällige Beschwerdeerhebung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erklärte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Februar 2009 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sinngemäss die wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls beziehungsweise die Gewährung dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und den Erlass der vom BFM erhobenen Gebühr beantragte, D-1062/2009 dass sie geltend machte, ihr drohe im Heimatland wegen ihres Leidens beziehungsweise der Nichtverfügbarkeit von Medikamenten eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben, dass sie bereits Erfahrungen mit der dortigen Nichterhältlichkeit gewisser Medikamente gemacht habe, dass deren Preise Schwankungen unterworfen seien und sie weder ein Einkommen noch eine Versicherung habe, um erforderliche medizinische Leistungen zu bezahlen, dass sie zudem auf eine regelmässige Therapieüberwachung angewiesen und diese nicht gewährleistet sei, dass die genannten Gründe zwar keine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens sich neu ergebende Sachlage ausmachten, dass sie indes bereits im besagten Verfahren auf die Nichtbehandelbarkeit des Leidens, welche ja auch die zeitweilige Nichtverfügbarkeit von Medikamenten impliziere, hingewiesen habe, dass der Eingabe ein ärztlichen Schreiben vom 21. Mai 2008 und schriftlich festgehaltene Abklärungen _______ hinsichtlich Erhältlichkeit der Medikamente und weiterer medizinischer Belange vor Ort beilagen, dass die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche in seinem Zuständigkeitsbereich entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, D-1062/2009 dass sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht (vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch) nicht eingetreten ist, dass demnach auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr in der Schweiz in Gutheissung ihres Asylgesuchs ein dauerhaftes Bleiberecht einzuräumen, nicht eingetreten wird, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass weder den beim BFM hinterlegten Beweismitteln noch dem eingereichten Arztbericht vom 21. Mai 2008 oder dem Abklärungsergebnis _______ eine solche Veränderung der D-1062/2009 gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin vielmehr einräumt, die jetzt geltend gemachten Gründe hätten bereits im ordentlichen Verfahren bestanden (S. 2 der Beschwerdeschrift), dass sie insbesondere auch nicht vorbringt, die erforderlichen Medikamente hätten sich massiv verteuert, sondern lediglich darlegt, deren Preise seien Schwankungen unterworfen, dass auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass in der Beschwerdeeingabe des ordentlichen Verfahrens die angeblich nur mangelhafte Verfügbarkeit der Medikamente und die Kostenproblematik entgegen den jetzt zu beurteilenden Beschwerdevorbringen nicht thematisiert wurden, dass lediglich unter Hinweis auf angebliche - vom BFM im damaligen Verfahren im Übrigen zu Recht als ungereimt bezeichnete – Aussichten bezüglich Behandlungserfolg respektive Lebenserwartung auf ein Vollzugshindernis geschlossen wurde, dass die Sichtweise des BFM im angefochtenen Entscheid, wonach besagte (angebliche) Gründe bereits im ordentlichen Verfahren hätten explizit geltend gemacht werden können beziehungsweise müssen, deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass diese Vorbringen mithin als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu werten sind, dass die Beschwerdeführerin sodann ebenfalls spätestens im Beschwerdeverfahren gehalten und ihr zuzumuten gewesen wäre, Beweismittel für die geltend gemachte, vom BFM aber für D-1062/2009 offensichtlich unglaubhaft erachtete, angeblich unzulängliche medizinische Behandlung vor Ort beizubringen, dass sie sich mithin bereits früher an entsprechende mongolische Stellen respektive Organisationen hätte wenden müssen und die _______ (Beweismittel) - soweit sie nebst Ausführungen zur Medikation überdies die Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in der Mongolei generell verneinen – wiederum als verspätet (eingereicht) zu qualifizieren sind, dass auch die analoge Beachtung der unter EMARK 1995 Nr. 9 erstmals publizierten Rechtsprechung der ARK, gemäss welcher im Revisionsverfahren an sich verspätet geltend gemachte Vorbringen trotzdem (teilweise) zu berücksichtigen sind, wenn aufgrund dieser Sachverhaltselemente ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis offensichtlich wird, zu keiner anderen Beurteilung führt, dass medizinischen Vorbringen praxisgemäss grundsätzlich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit ausserhalb des direkten Einflussbereichs völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz zu prüfen wären (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 23 S. 211 f. mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1190 II 668), dass die Beschwerdeführerin entgegen den beim BFM eingereichten Beweismitteln offensichtlich in der Lage war, ihr Leiden vor Ort während Jahren im Bedarfsfall zu behandeln, und die zentralen Umstände, welche eine Verschlechterung vor der Ausreise herbeigeführt haben sollen – die Verfolgungsvorbringen ihres Gatten – rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert wurden, dass eine Ausnahmesituation im Sinne der in EMARK 2005 Nr. 23 aufgeführten Beispiele, das heisst die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, gestützt auf die bestehende Aktenlage somit zu verneinen ist, dass das der Beschwerde beigelegte Abklärungsergebnis _______ im Übrigen den Aussagewert der beim BFM eingereichten Unterlagen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin und der Verfügbarkeit von Medikamenten zumindest stark relativiert und insoweit auch bei der unter den gegebenen Umständen an sich nicht er- D-1062/2009 neut zu prüfenden Zumutbarkeit des Vollzugs in objektiver Hinsicht keine Neueinschätzung angebracht wäre, dass schliesslich auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass die weiteren allgemeinen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer gesundheitlichen Situation und den damit verbundenen Konsequenzen Gegenstand einer Würdigung im ordentlichen Verfahren waren und entsprechend ebenfalls offensichtlich keine Wiedererwägung rechtfertigen, dass die im angefochtenen Entscheid vorgenommene juristische Würdigung des Wiedererwägungsgesuchs vom 25. November 2008 durch die Vorinstanz demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht mangels qualifizierter Wiedererwägungsgründe auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass die auferlegte Gebühr deshalb nicht rückzuerstatten ist (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 65 VwVG), dass der verfügte provisorische Vollzugsstopp (vorsorgliche Massnahme vom 20. Februar 2009) aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februr 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- D-1062/2009 verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1062/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. t 3. Der Antrag auf Rückerstattung der vom BFM erhobenen Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: D-1062/2009 Seite 12

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