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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2011 D-1056/2011

18 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,651 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1056/2011/wif Urteil vom 18. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren […], Somalia, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N […].

D-1056/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 – von Italien kommend – ein erstes Mal in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er am 2. Juli 2009 vom BFM summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er damals im Wesentlichen vorbrachte, er habe seine Heimat im Mai 2008 verlassen, weil er dort seine Grundexistenz nicht mehr habe sichern können, er dort einmal – zwecks Erpressung von Lösegeld – von Kriminellen respektive Banditen entführt worden sei (im Jahre 2005) und weil ein grosser Teil seiner Verwandten, namentlich sein Vater, fünf Halbgeschwister und die zweite Ehefrau seines Vaters, in der Schweiz lebten, dass er mit finanzieller Unterstützung seiner Verwandten in Somalia und der Schweiz über Äthiopien und den Sudan nach Libyen gelangt sei, von wo er ungefähr im Oktober 2008 auf dem Seeweg Italien erreicht habe, dass er sich in Italien erst während sechs Monaten in einem Flüchtlingsheim in Y._______ und danach in Rom aufgehalten habe, bis er schliesslich am 15. Juni 2009 in die Schweiz weitergereist sei, dass er in diesem Zusammenhang namentlich geltend machte, er habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht, dass indes vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden war, dass er in Italien – nach einer Registrierung wegen illegalen Grenzübertritts am 15. September 2009 in X._______ – am 23. September 2009 in Y._______ einen Asylantrag gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer in der Folge auf Vorhalt des BFM zugestand, ihm seien in Italien von den Behörden für drei Jahre gültige Papiere ausgestellt worden (vgl. act. A1, S. 9 Mitte), dass er sich indes gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland aussprach und geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er seine Familie hier habe (vgl. act. A1, S. 10 oben), dass das BFM am 2. September 2009 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde sandte, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde,

D-1056/2011 dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen sofortige Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin –am 13. Januar 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte, dass diese Beschwerde indes vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Februar 2010 abgewiesen wurde (vgl. zum Ganzen das Beschwerdedossier D-194/2010), dass im Nachgang dazu – am 23. Februar 2010 – die vom BFM angeordnete Wegweisung nach Italien vollzogen wurde, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2010 – wiederum von Italien kommend – ein zweites Mal in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er am 3. Januar 2011 vom BFM erneut summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er sich dabei insbesondere zur Frage seines Aufenthalts seit seiner Rückführung nach Italien äusserte (vgl. dazu act. B6, S. 7 f.), dass er diesbezüglich namentlich vorbrachte, er habe sich nach seiner Rückführung nach Italien in Y._______ zweimal erfolglos um die Wiederausstellung seiner italienischen Papiere bemüht, worauf er bei seinem dritten Versuch von den Behörden verhaftet und ungefähr im März 2010 nach Griechenland ausgeschafft worden sei, dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, in Griechenland sei er für sechs Monate in Haft gekommen und während der Haft geschlagen worden, weshalb er heute noch gesundheitliche Probleme habe, dass er danach während drei Monaten in einer ihm unbekannten griechischen Stadt auf der Strasse gelebt habe, bis er mit der Hilfe von Landsleuten im Dezember 2010 wieder nach Italien gelangt sei, von wo er einige Tage später in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass er sich schliesslich im Rahmen der summarischen Befragung wiederum gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach, wie auch gegen eine allfällige Rückkehr nach Griechenland, wobei er insbesondere

D-1056/2011 geltend machte, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung wolle er nicht mehr nach Italien zurückkehren, und insbesondere auch nicht nach Griechenland, da er dort misshandelt worden sei (vgl. act. B6, ab S. 8 unten), dass das BFM am 6. Januar 2011 erneut ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde sandte, dass diesem Ersuchen am 7. Januar 2011 von Italien ausdrücklich entsprochen wurde (vgl. act. B17), dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 3. Februar 2011 – wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig vom BFM zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges in Ausschaffungshaft versetzt wurde, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den Aufenthalt des Beschwerdeführers als Asylsuchender in Italien und namentlich die aus Italien eingelangte Erklärung betreffend dessen Wiederaufnahme – auf die Zuständigkeit von Italien für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und daran anschliessend festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden, dass es in diesem Zusammenhang namentlich festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angebliche Abschiebung von Italien nach Griechenland seien weder belegt noch nachvollziehbar und daher unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, er habe sich nach seiner Rückführung am 23. Februar 2010 und bis zu seiner Wiedereinreise in die Schweiz ununterbrochen in Italien aufgehalten, dass es im Weiteren weder die Vorbringen betreffend angebliche medizinische Probleme noch die Vorbringen betreffend familiäre Anknüpfungspunkte in der Schweiz als ausschlaggebend erkannte, womit keine Gründe gegeben seien, welche zu einem Selbsteintritt der Schweiz

D-1056/2011 (gemäss Art. 29a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]) führen könnten, dass es abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Entscheid des BFM am 4. Februar 2011 vorgängig dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und in der Folge am 8. Februar 2011 ordentlich seiner Rechtsvertreterin eröffnet wurde (vgl. dazu act. B25 [Empfangsbestätigung] und act. B28 [Rückschein der Post]), dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – am 14. Januar 2011 (vorab per Telefax) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowohl nach Italien als auch nach Griechenland [3], subeventualiter die Rückweisung der Sache ans BFM [4] beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten [5] ersuchte, dass er zur Begründung vorab geltend machte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, da er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, womit dem Entscheid des BFM die Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 4 Bst. b AsylG entgegen stehe, dass er im Weiterem am Vorbringen festhielt, er sei nach seiner Rückführung nach Italien von dort nach Griechenland ausgeschafft worden, dass er in diesem Zusammenhang namentlich geltend machte, er habe zwar vormals in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, diese sei ihm aber anlässlich seiner ersten Rückführung entzogen worden, womit er jetzt mit Sicherheit nicht mehr in Italien bleiben könne, dass ihm vielmehr im Falle einer erneuten Rückführung nach Italien wiederum eine Ausschaffung nach Griechenland drohe, wo er Haft unter unmenschlichen Bedingungen erlitten habe,

D-1056/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-1056/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen ( Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung des Asylgesuches enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Begehren [2] nicht einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

D-1056/2011 dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum in Italien eingereicht hat und er von dort kommend (wieder) in die Schweiz eingereist ist, dass zudem von Italien mit der Abgabe einer Erklärung eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert wurde, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass von daher die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass vom Beschwerdeführer – wie nachfolgend aufgezeigt – keine relevanten Gründe vorgebracht werden, welche gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass er dem Entscheid des BFM zwar vorab die Ausschlussbestimmung nach Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG entgegen hält indem er geltend macht, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, dass dieses Vorbringen jedoch von vornherein ins Leere stösst, da die vom Beschwerdeführer angerufene Ausschlussbestimmung in Fallkonstellationen nach Art.34 Abs. 2 Bst. d AsylG – also in Dublin-Verfahren –gerade nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. dazu die abschliessende Aufzählung in Art. 34 Abs. 3 AsylG [erster Satz], wonach diese Ausschlussbestimmung nur in Fallkonstellationen nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a, b, c und e zur Anwendung gelangen kann), dass dieses Vorbringen zudem auch in materieller Hinsicht ins Leere gestossen wäre, da sich aufgrund der Akten auch nicht ansatzweise

D-1056/2011 schliessen lässt, der Beschwerdeführer erfülle – wie in Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG gefordert – offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft, hat er doch im Rahmen der Begründung seines Asylgesuches nicht Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG, sondern lediglich schwierige Lebensbedingungen und einen weit in der Vergangenheit liegenden Übergriff von Banditen vorgebracht, wobei seine diesbezüglichen Ausführungen auch noch deutliche Ungereimtheiten aufweisen (vgl. zum Ganzen die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Weiteren einwendet, er sei von dort bereits einmal nach Griechenland abgeschoben worden und im Falle einer Rückführung nach Italien habe er erneut eine Abschiebung nach Griechenland zu gewärtigen, dass dieses Beschwerdevorbringen in keiner Weise überzeugen kann, da die Ausführungen des Beschwerdeführers über eine angeblich im Frühjahr 2010 erfolgte Abschiebung von Italien nach Griechenland – wie vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, ab S. 3 unten) – weder belegt ist noch als nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer denn auch nicht ansatzweise zu nachvollziehbaren Schilderungen über die angebliche Abschiebung in der Lage war, sondern er lediglich eine angeblich sechsmonatige Haft und einen angeblich dreimonatigen Aufenthalt in einer ihm angeblich unbekannten griechischen Stadt behauptet hat, dass vor diesem Hintergrund mit dem BFM davon auszugehen ist, er habe sich nach der am 23. Februar 2010 vollzogenen Wegweisung und bis zu seiner Wiedereinreise in die Schweiz ununterbrochen in Italien aufgehalten, dass der Beschwerdeführer daneben im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, er sei gesundheitlich angeschlagen, indes auch dieses Vorbringen als nicht ausschlaggebend zu erkennen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,

D-1056/2011 dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten oder ihm würde dort eine vom ihm allenfalls benötigte Behandlung nicht gewährt, dass aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen ist, ihm sei im Jahre 2009 eine drei Jahre gültige italienische Aufenthaltsbewilligung sowie ein italienischer Reiseausweis für Ausländer ausgestellt worden, womit er sich gegenüber den Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer wesentlich besseren Position befinden dürfte, dass das Vorbringen auf Beschwerdeebene, ihm seien diese Papiere entzogen worden, aufgrund der gesamten Aktenlage als reine Schutzbehauptung zu erkennen ist, dass er schliesslich anzuhalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend Unterstützung oder betreffend einen allfälligen medizinischen Behandlungsbedarf an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen wie auch die in Italien vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, dass letztlich auch der erkennbare Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Asylverfahren in der Schweiz, weil hier ein grösserer Teil seiner Verwandtschaft ansässig ist, nicht gegen eine Rückführung nach Italien spricht, wobei in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-194/2010 vom 1. Februar 2010 zu verweisen ist (vgl. ab S. 6 Mitte), dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auch der Antrag auf Rückweisung des Dossiers ans BFM diesen Erwägungen gemäss abzuweisen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,

D-1056/2011 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer sinngemäss beantrage Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1056/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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