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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2016 D-1049/2016

25 février 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,925 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1049/2016

Urteil v o m 2 5 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (…).

D-1049/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Gesuchstellung eine temporäre Aufenthaltsbewilligung für sechs Monate für Slowenien vom (...) November 2015, eine Verfügung der kroatischen Behörden vom (...) November 2015, gemäss welcher der Beschwerdeführer Kroatien innerhalb von sieben Tagen zu verlassen habe, sowie eine deutsche Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender vom (...) November 2015 auf sich trug, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 26. November 2015 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, es seien ihm in Deutschland zwar die Fingerabdrücke von sechs Fingern genommen worden, dies aber aus Sicherheitsgründen und nicht im Rahmen eines Asylgesuchs, dass er in Deutschland kein Asylgesuch habe stellen wollen und die ihm dort gestellte Frage, ob er in Deutschland bleiben wolle, verneint habe, dass das SEM gestützt auf die temporäre Aufenthaltsbewilligung vom (...) November 2015 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die zuständige slowenische Behörde am 21. Dezember 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2015 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, in dem ihm Gelegenheit geboten wurde, sich schriftlich innert Frist zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 mitteilte, er wolle nicht nach Slowenien zurück, denn er sei mit dem Ziel, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, aus seinem Heimatland geflüchtet,

D-1049/2016 dass er in Slowenien bloss durchgereist sei, ohne dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, da er dort nicht ein Asylverfahren habe durchlaufen wollen, sondern in der Schweiz, wo er sich gegenwärtig sehr wohl fühle, dass die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 14. Januar 2016 dem Ersuchen des SEM vom 21. Dezember 2015 nicht nachkamen und die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verweigerten – eine Haltung, welche auch nach erneutem Ersuchen des SEM vom 1. Februar 2016 nicht geändert wurde, wie dem Schreiben der slowenischen Behörden vom 2. Februar 2016 zu entnehmen ist, dass das SEM gestützt auf die Verfügung der kroatischen Behörden vom (...) November 2015, gemäss welcher der Beschwerdeführer Kroatien innerhalb von sieben Tagen zu verlassen habe, und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO die zuständige kroatische Behörde am 3. Februar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das SEM gleichentags auch die zuständige deutsche Behörde um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, gestützt auf die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender vom (...) November 2015, und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 8. Februar 2016 zustimmten, dass die kroatischen Behörden gleichentags informiert wurden, dass das Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme vom 3. Februar 2016 durch die Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers obsolet wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Februar 2016 – eröffnet frühestens am 12. Februar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

D-1049/2016 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2016 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

D-1049/2016 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der eingereichten Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender vom (...) November 2015 entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer am (...) November 2015 in Deutschland einreiste und ein Asylverfahren eingeleitet wurde, dass das SEM die deutschen Behörden am 3. Februar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. Februar 2016 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren nur ausführte, er habe in Deutschland kein Asylgesuch stellen wollen, sowie dass er seine Fingerabdrücke dort nur zu Sicherheitszwecken habe nehmen lassen, dass das SEM gestützt auf die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender in Deutschland zu Recht von der Anwendbarkeit von Art. 18 Abs.1 Bst. b Dublin-III-VO ausging, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in

D-1049/2016 dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, er habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt beziehungsweise kein solches habe stellen und nur durchreisen wollen, womit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan wird, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

D-1049/2016 dass der Beschwerdeführer keine Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1049/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand: