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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2015 D-1049/2015

11 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,543 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1049/2015/pjn

Urteil v o m 11 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren (…), Staat unbekannt, angeblich eritreischer Herkunft, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 / N__________

D-1049/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 28. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Rahmen der Erstbefragung vom 6. Juni 2013 im B.________ und der Anhörung vom 14. November 2014 in C._________ im Wesentlichen geltend machte, eritreischer Herkunft zu sein und bis zum Alter von neun Jahren als Hirte in Eritrea im Grenzgebiet zu Äthiopien gelebt zu haben, dass er und sein Freund D.________ am 21. Mai 2000 von äthiopischen Soldaten, welche sich auf der eritreischen Seite des Flusses E.______ befunden hätten, dazu aufgefordert worden seien, ihre Tiere zusammenzutreiben, und in der Folge samt Herde nach Äthiopien entführt worden seien, dass die äthiopischen Soldaten die Tiere mitgenommen und ihn und seinen Freund D.________ zurückgelassen hätten, dass er, nachdem D.________ auf der Suche nach Essbarem nicht mehr zu ihm zurückgehrt sei, auf Anraten eines Mannes bei einem Bauern F._________ in G._________ als Hirte gearbeitet habe, wobei er erstmals auch die Schule habe besuchen können, dass er 2008 den Hof habe verlassen müssen, nachdem die Kinder von F._________ seine Tätigkeit als Hirte übernommen hätten und er in der Folge bis zu seiner Ausreise im April 2013 im Nachbarsdorf auf der Strasse gelebt habe, wobei er ab 2012 gelegentlich auch bei seiner damaligen äthiopischen Freundin und jetzigen Ehefrau (religiöse Trauung am 21. Januar 2013 in Adet) habe wohnen können, dass er aufgrund seiner Benachteiligung als Eritreer in Äthiopien (Arbeitslosigkeit, polizeiliche Kontrollen) und den ansonsten schwierigen Lebensbedingungen Äthiopien im April 2013 verlassen habe, dass das SEM mit – am 21. Januar 2015 eröffneter – Verfügung vom 20. Januar 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es aufgrund der realitätsfremden Schilderung der Vorbringen die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erachtete und von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausging,

D-1049/2015 dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde am 19. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und gemäss dem vorgedruckten Text der Formularbeschwerde beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ersuchte, dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er mit der Beschwerde eine auf seinen Namen lautende eritreische Geburtsurkunde im Original und Ausweiskopien seiner Eltern einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),

D-1049/2015 dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen muss, dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG), dass das SEM aufgrund der unbestimmten und realitätsfremden Angaben dessen geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und angesichts auch diesbezüglich unglaubhafter Aussagen ebenso die weiteren Vorbringen (Verschleppung nach Äthiopien, Aufenthalt in Äthiopien als Eritreer, Heirat) in Zweifel zog, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen, zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird, dass insbesondere mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, genauere Angaben zu seinem familiären Umfeld zu geben und die angebliche Verschleppung im Jahre 2000 auch vor dem historischen Hintergrund, wonach zu jener Zeit zahlreiche Deportationen von Personen eritreischer Herkunft aus Äthiopien nach Eritrea stattgefunden haben, als realitätsfremd zu erachten ist, zumal die diesbezügliche Schilderung wenig konkret und stereotyp ausfiel, dass es im Weiteren realitätsfremd erscheint, einen Neunjährigen und seinen Freund alleine Tiere betreuen zu lassen und es im Weiteren nicht

D-1049/2015 nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Äthiopien nicht in erster Linie zu seinen Eltern zurückzukehren versuchte, dass auch die spätere Heirat einer Äthiopierin im Beisein ihrer Eltern in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mehrheitlich auf der Strasse gelebt haben soll, wenig glaubhaft erscheint, zumal dieser nach erfolgter Heirat, wie vom SEM ausgeführt, die äthiopische Staatsangehörigkeit hätte erlangen können, dieser jedoch angab, diese erfolglos beantragt zu haben, dass schliesslich die mit der Beschwerde eingereichte eritreische Geburtsurkunde im Original die geltend gemachte eritreische Herkunft nicht zu belegen vermag, handelt es sich doch hierbei nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7), dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde eingereichten Ausweiskopien nichts ändern, da die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt ist und daher unabhängig von der Frage der Echtheit der Dokumente nicht überprüfbar ist, ob es sich wie behauptet bei den in den Ausweiskopien genannten Personen um die Eltern des Beschwerdeführers handelt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

D-1049/2015 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Herkunft gemacht hat, dass es aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, indessen nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer (wenn auch, aufgrund der Aktenlage, eher unwahrscheinlich) denkbar sind, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers daher unbekannt ist, zumal auch die von ihm als Beweis für seine Identität eingereichten Papiere – wie vorstehend dargelegt – nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass der Beschwerdeführer die Folgen der von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien – wo er vermutungsweise zumindest ein Aufenthaltsrecht besitzt – keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-1049/2015 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, dass, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, womit eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen),

D-1049/2015 dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, welcher an seiner unglaubhaften Behauptung, er stamme aus Eritrea, festhält und damit seine wahre Herkunft verschweigt, kann es, worauf bereits hingewiesen wurde, grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen Herkunftsländern zu forschen, dass, da indessen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Äthiopien der effektive Heimatstaat des Beschwerdeführers ist, es zumindest in summarischer Weise festzustellen gilt, ob in Bezug auf diesen Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen, was vorliegend zu verneinen ist, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/25) und es Im weiteren aufgrund des unglaubhaften Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich ist, konkrete Einschätzungen vorzunehmen, ob er in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien (oder in einen nicht auszuschliessenden anderen Staat) schliesslich möglich ist, da sich aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

D-1049/2015 dass im übrigen gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, unzulässig ist, dass schliesslich den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass diese mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1049/2015 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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