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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2014 D-1048/2014

19 mars 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,593 mots·~13 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1048/2014/mel

Urteil v o m 1 9 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch B._________, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N_________

D-1048/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 (Eingang am 3. August 2010) reichte die Mutter C._______ des damals inhaftierten Beschwerdeführers unter Beilage eines Geburtsscheines für ihren Sohn bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Dieses Gesuch wurde dem BFM am 6. August 2010 von der Botschaft übermittelt. B. Mit Schreiben vom 9. September 2010 teilte die Botschaft C.______ mit, der Sohn solle sich nach seiner Haftentlassung erneut mit ihr in Verbindung setzen. In der Folge schrieb das BFM mit internem Beschluss vom 30. September 2010 das Asylgesuch vom 26. Juli 2010 als gegenstandslos geworden ab. C. Mit auf den 1. Juni 2011 datierter, am 6. Juni 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingegangener Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die bisherige Korrespondenz und die Eingabe eines Gerichtsdokumentes samt Übersetzung um Asyl. D. Mit von der Botschaft übermittelten Schreiben vom 6. Juni und 7. Juli 2011 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Die Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 27. Juni, 22. Juli 2011 und 9. August 2011 gingen am 7. Juli 2011 beziehungsweise 26. Juli 2011 und 17. August 2011 bei der Schweizerischen Vertretung ein, wobei mit Eingabe vom 9. August 2011 zahlreiche Beweismittel (u.a. Gerichtsdokumente) eingereicht wurden. E. Am 23. September 2011 fand in der Vertretung in Colombo eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stamme aus

D-1048/2014 D.________ und sei im Jahr 2005 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Im Januar 2006 sei er nach E.________ gereist, wo er zusammen mit einem Freund als Privatwächter gearbeitet habe. Nachdem seine Mutter im Januar 2008 erkrankt sei, sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Im Mai 2008 sei er von der Navy über allfällige Verbindungen zu den LTTE verhört und dazu aufgefordert worden, den Freund, mit dem er in E._______ zusammengearbeitet habe, zu einem Verhör mitzubringen, was er getan habe. Da sein Freund der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt worden sei, habe man diesen verprügelt und entführt. Ihn selber habe man aus einem Van gestossen und unter Todesdrohung zum Stillschweigen verpflichtet. Er habe einen der Entführer gekannt und den Vorfall der Polizei gemeldet. In der Folge sei er für zwei Jahre zu einem entfernten Verwandten seiner Mutter nach Colombo gezogen. Da seine Mutter erneut erkrankt sei, sei er im Jahr 2010 nach D.________ zurückgekehrt. Währenddessen habe der Prozess hinsichtlich seines entführten Freundes stattgefunden, in dem er als Zeuge aufgetreten sei. Er habe den ihm bekannten Entführer genannt, woraufhin dieser verhaftet worden sei. Im Juni 2010 sei er erneut als Zeuge vorgeladen worden. Gleichzeitig sei er in einem anderen Fall als Verdächtiger genannt und verhaftet worden. Nach einem Jahr Untersuchungshaft sei er am 23. Juni 2011 gegen eine Bürgschaft entlassen worden. Zur selben Zeit sei auch der damalige Entführer, welcher ihm mit Rache gedroht habe, entlassen worden. Aus Furcht vor diesem habe er sein Zuhause jeweils nicht ohne Begleitung von Bekannten verlassen, weshalb er auch seine Arbeit habe aufgeben müssen. F. Mit Eingabe vom 18. Februar 2012 an die Schweizerische Botschaft teilte die Mutter C._______des Beschwerdeführers mit, ihr Sohn befinde sich in Lebensgefahr und könne das Haus nicht verlassen. Bezugnehmend auf dieses Schreiben machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2012 unter Einreichung eines weiteren Gerichtsdokumentes geltend, Unbekannte in Zivil seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm verboten, irgendwohin zu gehen, ohne vorher die nächste Polizeistation darüber zu informieren. G. Mit am 15. Januar 2014 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 19. Dezember 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.

D-1048/2014 H. Mit auf den 10. Februar 2014 datierter, am 20. Februar 2014 bei der Schweizerischen Vertretung eingegangener Eingabe in englischer Sprache erhob die Mutter C.________des Beschwerdeführers sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013. Sie machte unter anderem geltend, ihr Sohn werde von rücksichtslosen Killern bedroht. I. Diese Eingabe überwies die Vertretung mit Schreiben vom 20. Februar 2014 – eingelangt am 3. März 2014 – dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.

D-1048/2014 1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

1.4. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Dezember 2013 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 15. Januar 2014 versandt wurde. Im Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeeingabe am 20. Februar 2014 bei der Vertretung eintraf. Mangels Rückschein steht somit nicht mit Bestimmtheit fest, ob die eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist nach dem Gesagten zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 20. Februar 2014 bei der Schweizerischen Vertretung eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. H) rechtzeitig erfolgt ist .

1.5. In der Regel weist sich der Rechtsvertreter durch schriftliche Vollmacht aus; ist dies, wie vorliegend, nicht der Fall, so kann das Bundesverwaltungsgericht den Vertreter auffordern, dies zu tun (vgl. Art 11 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der Aktenlage aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet werden, da sich die Mutter T.R. des Beschwerdeführers, welche im Namen ihres Sohnes Beschwerde erhoben hat, bereits im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Eingaben mit dessen Kenntnis eingereicht hat (vgl. Sachverhalt Bst. C). 1.6. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten

D-1048/2014 (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.

5. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2. Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG

D-1048/2014 sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3. Aus den nachstehenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Haft fürchte er sich vor der Rache des damaligen Entführers seines Freundes und vor Übergriffen krimineller Unbekannten, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe, zu bestätigen. 5.4. Zum einen ist festzuhalten, dass das Vorbringen, Unbekannte in Zivil seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm verboten, irgendwohin zu gehen, ohne vorher die nächste Polizeistation darüber zu informieren, mangels Intensität nicht als asylrelevant zu erachten ist. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ohne Auflagen aus der Haft entlassen wurde, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt. Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die sri-lankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten ange-

D-1048/2014 wandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Zum anderen ist hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers vor der Rache des damaligen Entführers seines Freundes und vor Übergriffen krimineller Unbekannter von der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen, weshalb grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates, hat der Beschwerdeführer doch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend gemacht, vergeblich um behördlichen Schutz ersucht zu haben. Vielmehr konnte er die Entführung seines Freundes bei der Polizei zur Anzeige bringen. An dieser Einschätzung vermögen weder die Argumente in der Beschwerde, die sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, noch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, welche lediglich die nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen stützen, nichts zu ändern. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, sich allfälligen örtlichen Behelligungen durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas zu entziehen. So hat er sich nach eigenen Angaben von Juli 2008 bis Januar 2010 in Colombo bei einer Verwandten seiner Mutter aufgehalten und in deren Laden mitgearbeitet. Es ist ihm daher zuzumuten, allenfalls erneut in Colombo zu leben und sich dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. 6. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

D-1048/2014 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1048/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die Schweizerische Vertretung in Colombo und an das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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