Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1046/2018
Urteil v o m 2 6 . Juni 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).
D-1046/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, deren Eltern sich zuvor bereits erfolglos von Kolumbien aus für sich und ihre vier Töchter um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls bemüht hatten (vgl. die Verfahren D-552/2014 und D-5185/2015 des Bundesverwaltungsgerichts), reiste am 10. November 2017 gemeinsam mit ihren Eltern B._______ und C._______ und ihren drei Schwestern D._______, E._______ (N […]) und F._______ sowie dem dreijährigem Sohn von F._______, G._______ (N […]) in die Schweiz ein und suchte am 14. November 2017 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach.
A.b Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 16. November 2017 mit, sie sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (VZ) I._______ zugewiesen worden, wo ihr Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt würde.
A.c Am 20. November 2017 mandatierte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens im VZ I._______.
A.d Am 21. November 2017 nahm das SEM im VZ I._______ die Personalien der Beschwerdeführerin auf und befragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg.
A.e Das SEM führte am 22. Dezember 2017 mit der Beschwerdeführerin – im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin – eine Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV durch. Am 29. Januar 2018 wurden sie – wiederum im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin – vom SEM im VZ I._______ gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vertieft angehört.
A.e.a Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei kolumbianische Staatsangehörige und stamme aus J._______ (Departement Cesar), wo sie die Primarschule besucht habe. Nachdem ihr Vater Probleme bekommen habe, seien ihre Eltern und ihre beiden jüngeren Schwestern nach K._______ ([…]) und später nach L._______ ([…]) gezogen. Sie selber und ihre ältere Schwester seien ihnen später nach M._______ ([…], […]) gefolgt. In M._______ habe sie die Sekundarschule im Fernstudium abgeschlossen.
D-1046/2018 Sie habe mit ihrer Familie ihre Heimat verlassen, weil ihr Vater bedroht worden sei. So seien etwa eines Abends, als ihr Vater bei der Arbeit gewesen sei, zwei Männer zu ihrem Elternhaus gekommen und hätten vor dem Haus darüber gesprochen, dass sie auf den Vater warten würden. Die Männer seien wiederholt an ihrem Haus vorbeigefahren und dann wieder verschwunden. Ausserdem habe es einmal einen Entführungsversuch gegen ihre Schwester F._______ gegeben, und ein andermal habe ein Mann auf einem Motorrad dieser Schwester auch gesagt, Pablo Escobar würde nach ihrem Vater suchen. Wegen der ständigen Gefahr hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Gemäss den Einträgen in ihrem Reisepass flog die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern, ihren drei Schwestern und ihrem Neffen am 9. November 2017 von N._______ aus nach O._______. A.e.b Nach allfälligen gesundheitlichen Problemen gefragt, gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung vom 22. Dezember 2017 an, sie habe einen (…) und leide unter (…), unter einer (…) sowie möglicherweise an einer (…). In der Anhörung vom 29. Januar 2018 sagte sie überdies, sie müsse zum (…) und auch noch ihren (…).
Gemäss zwei sich bei den Akten befindenden, als "medizinische Informationen" bezeichneten Kurzberichten vom 6. Januar 2018 und vom 17. Januar 2018 litt die Beschwerdeführerin unter (…), (…), (…) sowie unter einem (…). In der Folge wurden ihr unter anderem (…) verschrieben und es wurden eine augenärztliche und eine (…) sowie eine (…) als sinnvoll erachtet. A.e.c Die Beschwerdeführerin reichte ihren Reisepass und ihre Identitätskarte zu den Akten. Ausserdem befinden sich in den Akten ihrer Eltern (N […]) zahlreiche Unterlagen, die die Verfolgungssituation ihrer Familie, insbesondere ihres Vaters, dokumentieren sollen. A.e.d Am 6. Februar 2018 erhielt die Beschwerdeführerin vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machte von dieser Möglichkeit durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Februar 2018 Gebrauch. B. B.a Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 – der damaligen Rechtsvertreterin gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle
D-1046/2018 die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das am 14. November 2017 gestellte Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.b Ebenfalls mit Verfügung vom 8. Februar 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der Eltern, der drei Schwestern und des Neffen der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
C. C.a Die nunmehr nicht mehr vertretene Beschwerdeführerin (die vormalige Rechtsvertreterin erklärte am 9. Februar 2018 das Mandatsverhältnis für beendet) beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2018 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 8. Februar 2018, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und entsprechend die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung der Anträge – für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden ein in spanischer Sprache abgefasstes, mit zwei Zertifikaten ergänztes Schreiben des Koordinators der (…) in Kopie sowie ein dem Internet entnommener, am 31. Januar 2018 publizierter Bericht betreffend die Ermordung von Menschenrechtsaktivisten in Kolumbien zu den Akten gegeben.
C.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2018 erhoben auch die Eltern von A._______ (für sich und ihren beiden Töchter D._______ und E._______) und die Schwester F._______ (für sich und ihren Sohn F._______) Beschwerde gegen die ablehnenden Verfügungen des SEM (Beschwerdeverfahren D-1040/2018 und D-1046/2018). D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 teilte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in
D-1046/2018 der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwG) wurde indessen verzichtet. Gleichzeitig übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Akten an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. E. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2018 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere vermöchten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente die widersprüchlichen Angaben nicht zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin am 3. April 2018 ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen. F. Mit Verfügung vom 11. April 2018 wies das SEM die Beschwerdeführerin für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zu. G. In einer ergänzenden Eingabe vom 26. April 2018 verwies die Beschwerdeführerin auf einen Bericht betreffend die Menschenrechtslage in Kolumbien in den Jahren 2013-2017 und ersuchte darum, diesen bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-1046/2018 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Aus Gründen der Prozessökonomie wurde auf die Nachforderung einer Übersetzung der auf Beschwerdeebene eingereichten, fremdsprachigen Beweismittel verzichtet. 1.4 Über die Beschwerde ihrer Eltern und ihrer beiden jüngeren Schwestern D._______ und E._______ (D-1040/2018) und die Beschwerde ihrer älteren Schwester F._______ mit deren Sohn F._______ (D-1046/2018) wird mit zwei Urteilen vom gleichen Tag und insoweit koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-1046/2018 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nic0ht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin sowie ihre Eltern und ihre Schwester F._______ hätten widersprüchliche Aussagen zu den Ereignissen, die schlussendlich zu ihrer Ausreise geführt haben sollen, gemacht. Es legte dabei sehr eingehend und detailliert dar, wie die vier Familienmitglieder verschiedene Vorfälle (insbesondere das Auftauchen von zwei unbekannten Männern an einem Abend im Juni 2017 vor der Tür ihres Hauses, die Nachfrage nach dem Vater durch einen Mann namens Pablo Escobar [oder durch eine Person aus dem Umfeld des 1993 verstorbenen Drogenbosses] sowie die versuchte Entführung von F._______) auf ganz unterschiedliche Art und Weise geschildert haben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. SEM-Verfügung vom 8. Februar 2019, Ziff. 1 Bst. a-d der Erwägungen) verwiesen werden kann. 4.2 Sowohl in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 7. Februar 2018 als auch in der Beschwerde vom 19. Februar 2018 (vgl. S. 3-5) hält die Beschwerdeführerin am Wahrheitsgehalt ihrer jeweiligen Aussagen fest, wobei in der Stellungnahme hauptsächlich auf die Ausführungen in der entsprechenden Eingabe der Eltern verwiesen wird. Ihre Schwester
D-1046/2018 F._______ habe jedoch sicher gewusst, dass die von "Pablo Escobar" ausgegangene Drohung vor der Geburt ihres Kindes stattgefunden habe (vgl. Beschwerde S. 4). 4.3 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen lassen sich indessen die zahlreich festgestellten Ungereimtheiten und damit auch die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht beseitigen. Dies gilt umso mehr, als allen befragten Familienmitgliedern anlässlich der vertieften Anhörung vom 29. Januar 2018 das rechtliche Gehör gewährt wurde, sie aber zu den wesentlichen festgestellten Unstimmigkeiten keine überzeugenden Erklärungen abgeben konnten (vgl. Akten SEM A21 S. 3 f. sowie die Vorakten betreffend die Eltern [{…}, {…}] und die Schwester F._______ [{…}, {…}]). 4.4 Sodann wurden auch keine Beweismittel eingereicht, welche geeignet wären, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen. 4.4.1 Wie das SEM in seiner ihre Eltern betreffenden angefochtenen Verfügung (vgl. {…}, {…}) zutreffend bemerkte, bedeutet das Vorhandensein von Anzeigen nicht zwingend, dass sich eine Begebenheit auch tatsächlich zutragen hat, da die Anzeigen lediglich auf Aussagen der Beschwerdeführenden beruhen und nicht auf Nachforschungen der kolumbianischen Behörden ([…]), weshalb auch die durch den Ombudsmann eingeleiteten Präventivmassnahmen ([…]) und die weiteren eingereichten Schreiben verschiedener Behörden ([…]) vor diesem Hintergrund zu betrachten sind. Dasselbe gilt für das an die Schweizer Botschaft in N._______ adressierte schriftliche Asylgesuch, da dieses – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig bemerkte – vom Vater der Beschwerdeführerin verfasst worden ist. In diesem Zusammenhang wies das SEM in der besagten Verfügung betreffend die Eltern zu Recht darauf hin, das Datum auf der Anzeige des Vorfalls, bei welchem ihrer Schwester F._______ gesagt worden sei, "Pablo Escobar" würde nach ihrem Vater suchen ([…]), stimme im Übrigen auch nicht mit den Aussagen von F._______ überein ([…] S. 8 unten, wo diese ausdrücklich erklärt hatte, der Vorfall habe "dieses Jahr", mithin im Jahr 2017, stattgefunden), wodurch auch Zweifel an der Echtheit beziehungsweise am Wahrheitsgehalt der weiteren Anzeige entstünden. 4.4.2 Schliesslich sind auch die zusammen mit der Beschwerdeschrift in Kopie eingereichten Unterlagen und der in der Eingabe vom 26. April 2018
D-1046/2018 erwähnte Bericht beziehungsweise Link betreffend die Menschenrechtslage in Kolumbien nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen. So bestätigt das auf den 10. Februar 2018 datierte Schreiben lediglich, dass der Vater der Beschwerdeführerin sich und seine Familie bei der (…) als Opfer des bewaffneten Konflikts in Kolumbien registrieren liess; im Übrigen ist es sehr allgemein gehalten, beziehungsweise steht inhaltlich in keinem Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Schweizer Asylverfahren geschilderten Fluchtgründen und ist somit – wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 29. März 2018 zutreffend feststellte – auch nicht geeignet, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Der in der Eingabe vom 26. April 2018 genannte Link (http://coljuristas.org/documentos/tmp/INFORME_SITUACION_DERECHOS_HU- MANOS_OSC_EPU_ESPANOL_3 APRIL_2018.pdf) lässt sich zwar nicht (vollständig) öffnen, doch ist bereits aus dessen Titel erkennbar, dass er – wie auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht betreffend die Ermordung von Menschenrechtsaktivisten – inhaltlich ebenfalls nicht in einem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin steht. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht hat, sie oder ihre nächsten Angehörigen hätten sich aktiv für die Menschenrechte in Kolumbien eingesetzt. 4.5 Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die von ihr geschilderten Fluchtgründe glaubhaft zu machen, weshalb es sich erübrigt, die allfällige Asylrelevanz derselben zu prüfen und sich etwa mit der Aussage ihres Vaters, er habe die von der UNP ihm und seiner Familie angebotenen Schutzmassnahmen abgelehnt (vgl. N 574 924, A42 S. 3), zu befassen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung vom 26. April 2018 einzugehen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Im Übrigen ist auch der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben http://coljuristas.org/documentos/tmp/INFORME_SITUACION_DERECHOS_HUMANOS_OSC_EPU_ESPANOL_3%20APRIL_2018.pdf http://coljuristas.org/documentos/tmp/INFORME_SITUACION_DERECHOS_HUMANOS_OSC_EPU_ESPANOL_3%20APRIL_2018.pdf http://coljuristas.org/documentos/tmp/INFORME_SITUACION_DERECHOS_HUMANOS_OSC_EPU_ESPANOL_3%20APRIL_2018.pdf
D-1046/2018 und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
D-1046/2018 glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 7201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Kolumbien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Mit der Bekanntgabe eines Waffenstillstandes zwischen den "Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia – Ejército del Pueblo" (FARC-EP beziehungswiese FARC) und den Vertretern der kolumbianischen Regierung am 22. Juni 2016 ging in Kolumbien ein mehr als 50 Jahre dauernder Bürgerkrieg zu Ende. Ende Juni 2017 bestätigte die Organisation der Vereinten Nationen (UNO), dass die Entwaffnung der FARC abgeschlossen sei. Die erste Präsidentschaftswahl seit Ende des Bürgerkrieges (nach der ersten Runde der Präsidentschaftswahl am 27. Mai 2018 lag der rechtskonservative Kandidat Iván Duque vor dem ehemaligen Guerillakämpfer Gustavo Petro; die Stichwahl vom 17. Juni 2018 bestätigte dies) ist zwar von wesentlicher Bedeutung für den weiteren Friedensprozess. Es ist jedoch (auch nach der Präsidentschaftswahl) davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug nach Kolumbien aufgrund der allgemeinen Lage auch in absehbarer Zukunft als zumutbar bezeichnet werden kann. 6.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbesondere auch gesundheitliche – Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
D-1046/2018 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin unter medizinischen Gesichtspunkten als unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss den beiden als "medizinische Informationen" bezeichneten Kurzberichten (vgl. A18 und A20) wurde die Beschwerdeführerin auf die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme untersucht und die Beschwerden wurden – soweit eine klare Diagnose vorlag – behandelt, beziehungsweise es wurden weitere Abklärungen empfohlen (vgl. auch Sachverhalt Bst. A.e.b). Seit dem 17. Januar 2018 wurden indessen keine weiteren ärztlichen Berichte zu den Akten gegeben, die Hinweise auf das Vorhandensein aktueller gesundheitlicher Probleme geben würden. Im Übrigen ist festzustellen, dass Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt. Sodann verfügt die Beschwerdeführerin über eine gute Schulbildung (Abschluss der Sekundarschule; vgl. A17 S. 2) und ihre Familie über ein umfangreiches Beziehungsnetz ([…]). Es muss daher nicht befürchtet werden, die Beschwerdeführerin könnte nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten, zumal sie bei der Wiedereingliederung auch mit der Unterstützung ihrer mit ihr zurückkehrenden Angehörigen rechnen kann. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen, beim SEM abgegebenen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2018 wurde auf die Erhebung
D-1046/2018 eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und der Entscheid über das in der Beschwerde vom 19. Februar 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ihre Bedürftigkeit noch durch keine entsprechende Bestätigung belegt sei, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen wäre. Nachdem die allenfalls bestehende Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bis heute nicht nachgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien – abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1046/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: