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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2012 D-1038/2011

30 avril 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,148 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1038/2011/sed

Urteil v o m 3 0 . April 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Kalender Toklu, Dartab Treuhand, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N (…).

D-1038/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2010 und gelangte am 29. Dezember 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. Januar 2011 wurde er summarisch befragt und am 14. Januar 2011 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, er habe sich in der Türkei für die DEHAP (Demokratik Halk Partisi; Demokratische Partei des Volkes), eine Vorgängerpartei der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi; Partei für Frieden und Demokratie), engagiert, sei aber nie Mitglied gewesen. Er habe Zeitschriften verteilt und Eintrittskarten für Konzerte verkauft, welche die Partei organisiert habe. Anlässlich der Kandidatur seines Vaters für die Partei für den Provinzrat im Jahr 2004 habe er mit diesem verschiedene Orte bereist. Während dieser Wahlperiode sei er mehrfach für jeweils zwei bis zweieinhalb Stunden festgehalten und dabei beschimpft und geschlagen worden. Er sei aufgefordert worden, ihnen Informationen über die Partei zu liefern und hätten ihn mit dem Tod bedroht. Zum Boykott des Referendums vom 12. September 2010 habe seine Partei ein Konzert organisiert, für welches er Eintrittskarten verkauft und Flugblätter verteilt habe. Am Ende der Veranstaltung habe es kleinere Probleme mit den Sicherheitskräften gegeben. Einige Tage später sei er wieder verhaftet worden. Mit seinen Freunden habe er sich oft in der Nähe eines Staudammes aufgehalten. Eines Tages habe die Polizei ihn dort unter dem Verdacht mitgenommen, er plane ein Bombenattentat gegen Polizisten. Seit dem Referendum seien die Mitnahmen und Belästigungen schlimmer geworden, weshalb er ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 – gleichentags eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Akteneinsicht, Frist zur Beschwerdeergänzung, unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-1038/2011 D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2011 – dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 eröffnet – forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung auf, da die Beschwerde vom 11. Februar 2011 keine materiellen Rechtsbegehren und keine Begründung enthielt. E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2011 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeverbesserung firstgerecht ein und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 2. März 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2011, welche dem Beschwerdeführer am 23. März 2011 zu Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer heiratete am 15. April 2011 eine Schweizer Bürgerin und es wurde ihm daraufhin am 7. Juli 2011 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. I. Mit Verfügung vom 3. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilligung Frist zu einer allfälligen Rückzugserklärung angesetzt und ihm mitgeteilt, bei unbenutztem Fristablauf werde vom Festhalten an der Beschwerde ausgegangen. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.

D-1038/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-1038/2011 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Aufgrund seiner Tätigkeit für die BDP beziehungsweise deren Vorgängerparteien könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Kontrollen und kurzen Mitnahmen gekommen sei, auch wenn es sich um legale Parteien handle. Dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für diese Parteien ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indessen nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für diese Parteien tätig gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen verwirklichen würden. Diese Schlussfolgerungen gälten nach wie vor, obwohl auch die DTP im Dezember 2009 verboten worden sei. Mittlerweise sei als Nachfolgepartei die neu gegründete BDP legal tätig. Ähnlich wie bei früheren Verboten hätten namentlich die Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen Nachteilen zu rechnen. Diese Einschätzung werde auch durch Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. So habe er das grosse Behördeninteresse an seiner Person, er wolle seit 2004 drei- bis sechsmal im Monat mitgenommen worden sein, nicht glaubhaft schildern können. Seine diesbezüglichen Aussagen seien allgemein und stereotyp ausgefallen. Auch die Schilderungen der zahlreichen Versuche seitens der türkischen Behörden, ihn als Spitzel zu gewinnen, seien unsubstanziiert

D-1038/2011 ausgefallen. Die Vorbringen würden deshalb auch den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. 4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, zwar sei nach der ethnisch motivierten Schliessung der kurdischen Partei DEHAP die BDP legal wieder eröffnet worden. Die türkische Regierung beobachte aber auch die Bewegungen dieser neuen Partei. Über Aktivisten und Sympathisanten würden Daten gesammelt und schwarze Listen erstellt. Nach einer gewissen Zeit werde dann zugeschlagen, wie dies zum Beispiel am 12. September der Fall gewesen sei, als das Militär die Regierung gestürzt und tausende von Aktivisten und Sympathisanten festgenommen und auch umgebracht habe. Vor solchen Anschlägen habe er Angst, auch weil sein Vater in der DEHAP einen hohen Rang innegehabt habe und im Blickwinkel der Polizei gestanden sei. 4.3. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, allein die Tatsache, dass sein Vater politisch tätig gewesen sei und für das Provinzparlament kandidiert habe, vermöge keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungen zu begründen, zumal sich behördliche Behelligungen in der Regel nicht automatisch auf nahe Angehörige von politischen Aktivisten erstreckten, da die Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn in der Türkei nicht existiere. 5. 5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die

D-1038/2011 Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderungen erfahren hat. 5.2. Vorauszuschicken ist, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers allgemein als oberflächlich und substanzlos bezeichnet werden muss. Den Ausführungen des Beschwerdeführers fehlt es an Detailreichtum, sodass insgesamt nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem entsteht. So musste der Befrager immer wieder nachhaken und der Beschwerdeführer führte seine Vorbringen auch auf Rückfragen nicht näher aus und gab stets kurze Antworten. 5.3. Wie das BFM richtig ausführte, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die wiederholten Mitnahmen aufgrund seines politischen Engagements glaubhaft zu machen. So sagte der Beschwerdeführer auf die Frage, wie oft er im 2004 mitgenommen worden sei, zuerst, er wisse es nicht. Erst auf Rückfrage schätzte er es auf drei bis vier oder fünf bis sechs Mal pro Monat (vgl. Akten BFM A8 F38 f.). Auch vermochte er die einzelnen Mitnahmen nicht substantiiert zu schildern, sodass nicht der Eindruck von selbst Erlebtem entsteht. So sagte er als er gefragt wurde, was bei solchen Mitnahmen genau passierte: "Ich verliess die Wohnung. Auf der Strasse wurde ich aufgefordert, ins Auto einzusteigen, sie würden mich auf den Posten bringen. Sie fuhren ausserhalb der Stadt und nicht zum Posten. Während der Fahrt sass ein Polizist neben mir. Bereits im Fahrzeug wurde ich beschimpft, eingeschüchtert und geschlagen. Wenn ich ihre Forderungen nicht erfülle, würden sie mir den Kopf zerschlagen. Im Freien gilt die gleiche Behandlung weiter. Auch dort wurde ich beschimpft und schliesslich alleine zurück gelassen. Ich kehrte alleine nach Hause zurück. Schläge, Drohungen, Einschüchterungen, das kam jedes Mal vor (A8 F49)." Hätte er diese Mitnahmen tatsächlich erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Erzählungen mit Details anreichern könnte und nicht lediglich kurz etwas erzählt, was auch ein Unbeteiligter hätte nacherzählen können. Insbesondere stechen hier pauschale Sätze

D-1038/2011 wie "Im Freien gilt die gleiche Behandlung weiter." oder "Schläge, Drohungen, Einschüchterungen, das kam jedes Mal vor." ins Auge. Insgesamt lässt sich auch nicht erklären, weshalb die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer über Jahre hinweg derart häufig behelligt haben sollten. Und schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden gestanden haben soll, während sein Vater, welcher sogar für die Provinzwahlen kandidiert habe, nicht behelligt worden sein soll. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dieser sei alt gewesen, vermag nicht zu überzeugen. 5.4. Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint aber schon das politische Engagement des Beschwerdeführers im Allgemeinen fragwürdig. Auffallend ist hier bereits seine Aussage bei der Befragung, als er sich politisch zu engagieren begonnen habe, habe seine Partei, wenn er sich nicht irre, damals HADEP (Partei der Demokratie des Volkes) geheissen (A1 S.5). Über Inhalte und Ziele seiner Partei verlor er kein Wort. So konnte er zum Beispiel auch zum Referendum keine genauen Angaben machen und führte aus: "Es ging um neue Gesetze. Die neuen Gesetze brachten für die Kurden nichts. Die alten bringen für die Kurden auch nichts. Das ist der Grund, warum wir den Boykott ausgerufen haben." (A8 F41). Auch seine konkrete politische Betätigung beschreibt der Beschwerdeführer sehr allgemein und unsubstanziiert. So führte er auf die explizite Frage des Befragers, was er neben der Wahlhilfe für seinen Vater, verteilen von Flugblättern und verkaufen von Konzerteintrittskarten sonst noch für die Partei gemacht habe, lediglich aus: "Ich verteilte Zeitungen und Zeitschriften und habe auch neue Freunde zum Parteilokal gebracht. Ich nahm auch an Zusammenkünften teil." (A8 F42). Hätte er wirklich an Zusammenkünften teilgenommen, wäre zu erwarten, dass er hierzu von sich aus nähere Angaben machen würde, zum Beispiel zu was für Themen diese waren oder wann und wo sie stattfanden. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer nie offizielles Mitglied der Partei war und sich vielmehr offenbar mit deren Vertretern zerstritten hatte (A8 F33 f.). Schlussendlich kann aber die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in der Türkei überhaupt politisch engagierte, ohnehin offen bleiben. Angesichts des vom Beschwerdeführer behaupteten schwachen politischen Profils und der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Kontrollen und Mitnahmen durch die Polizei kann vorliegend – wie vom BFM richtig festgehalten – nicht von ernsthaften Nachteilen oder einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde zur behördlichen Überwachung der BDP und der Hinweis auf allgemeine Ereignissen in der Türkei vermögen an dem Gesagten nichts zu ändern.

D-1038/2011 5.5. Zur geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund des politischen Engagements des Vaters des Beschwerdeführers hielt das BFM richtig fest, dass allein die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers politisch tätig war und im Jahr 2004 für das Provinzparlament kandidiert hat, keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungen zu begründen vermag. Dass dieser – wie in der Beschwerde behauptet – einen hohen Rang bei der Partei innehaben soll, machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend. Auch in seiner Beschwerde macht er dazu keine näheren Angaben, sodass dies nicht glaubhaft erscheint. Dies umso weniger, als der Vater selber offenbar relativ unbehelligt geblieben sei. 5.6. Bestätigt werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers schliesslich durch die Tatsache, dass er bereits dreieinhalb Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, was den Verdacht weckt, er sei zum Zwecke dieser Hochzeit in die Schweiz gereist. 5.7. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch an die Asylrelevanz genügen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c). Deshalb ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und deren Vollzug infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

D-1038/2011 8. 8.1. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde teilweise unterlegen (betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; Dispositivziffern 1 und 2), weshalb ihm reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind. 8.2. Die Beschwerde wurde andererseits teilweise (betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges; Dispositivziffern 3-5) gegenstandslos, womit diesbezüglich die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen sind (Art. 5 VGKE). Im konkreten Fall ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nach einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sowohl die Wegweisung als auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen gewesen wären, womit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterlegen wäre. Ihm sind somit auch betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten von ebenfalls Fr. 300.– aufzuerlegen. 8.3. Mit seiner Beschwerde vom 11. Februar 2011 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Das entsprechende Gesuch blieb jedoch in der Eingabe vom 11. Februar 2011 unbegründet und wurde in der Beschwerdeverbesserung vom 26. Februar 2011 nicht wiederholt. Im Übrigen wurde eine Fürsorgebestätigung bis anhin nicht nachgereicht. Demnach ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 9. Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1038/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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