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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2008 D-1036/2008

27 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,495 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-1036/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, B._______, C._______, Türkei, vertreten durch M. Serif Altunakar, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1036/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 16. September 2006 und gelangten am 21. September 2006 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 29. September 2006 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die summarischen Befragungen statt und am 31. Oktober 2006 (Beschwerdeführer) sowie am 4. Dezember 2006 (Beschwerdeführerin) erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das D._______. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, ein Cousin, der für die HADEP tätig gewesen sei, sei im Jahre gewaltsam ums Leben gekommen. Er (der Beschwerdeführer) habe danach begonnen, sich politisch zu betätigen. Er habe Kontakte zur HADEP gehabt und sei seither wiederholt festgenommen und misshandelt worden. Namentlich sei er am zusammen mit rund vierzig weiteren Personen festgenommen und während zwei Tagen festgehalten worden. Im Zusammenhang mit einer Presseveranstaltung sei im Jahre ein Verfahren eingeleitet worden. Er habe Anfang erfahren, dass mehrere Freunde, mit welchen er ein Komitee für E._______ gegründet gehabt habe, festgenommen und wegen Mitgliedschaft bei der PKK angeklagt worden seien. Er sei deswegen per Haftbefehl gesucht worden. Im habe er in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei. Am sei er in die Türkei zurückgekehrt. Bei der Ankunft sei er wegen der hängigen Strafverfahren und wegen des ausstehenden Militärdienstes festgenommen und während zwei Tagen festgehalten worden. Wegen des ausstehenden Militärdienstes sei er anschliessend der Gendarmerie in F._______ übergeben und einer militärdienstärztlichen Kontrolle unterzogen worden. Man habe ihm dann mitgeteilt, das er sich innert kürzester Zeit beim zuständigen Aushebungsbüro melden müsse. In der Folge sei er namentlich bei seinen Kontakten mit der G._______ beschattet worden. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie sei seit ihrer Kindheit von ihrem Vater und ihren Brüdern körperlich misshandelt und am mit einem 45-jährigen Verwandten zwangsverlobt worden. Am hätten die Beschwerdeführer heimlich geheiratet und seien D-1036/2008 zuerst nach H._______/F._______ und dann im März 2006 nach I._______ geflohen. Sie hätten erfahren, dass der Vater der Beschwerdeführerin sie umbringen lassen wolle. Es sei zu tätlichen Übergriffen der Familie der Beschwerdeführerin auf die Familie des Beschwerdeführers gekommen. Einem geistig behinderten Cousin der Beschwerdeführerin sei bereits eine Waffe ausgehändigt worden, um die Beschwerdeführer zu töten. Die Eltern des Beschwerdeführers seien deswegen nach K._______ umgezogen. Der Beschwerdeführer werde nun wegen des ausstehenden Militärdienstes und nicht wahrgenommener Gerichtstermine gesucht. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2008 liessen die Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Für die Dauer des Asylverfahrens sei ihnen der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Die von der Vorinstanz eingezogenen Beweismittel seien freizugeben. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 6. März 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-1036/2008 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. D-1036/2008 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, da ihre Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara hätten ergeben, dass sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen gefälscht seien, gegen ihn kein Gerichtsverfahren hängig sei und das von ihm hinterlegte anwaltliche Schreiben von D. K. nicht von diesem stamme. Die Fülle der gefälschten Dokumente weise darauf hin, dass das Asylgesuch gezielt auf der Basis der bereits in Deutschland vorgebrachten Asylgründe konstruiert und ausgebaut worden sei, was noch dadurch erhärtet werde, dass der Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung des BFM weitere gefälschte Beweismittel nachgereicht respektive wichtige Informationen vorenthalten habe, namentlich der Freispruch in einem zweiten Verfahren aus dem Jahre . Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. Januar 2008 vermöchten die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beeinflussen. Die als gefälscht erachteten Dokumente würden D-1036/2008 eingezogen. Es sei zudem zwar bekannt, dass in der Türkei Personen, welche nach einem Auslandaufenthalt zurückkehrten, mitunter überprüft und deshalb festgehalten würden. In casu seien die entsprechenden Beweismittel offensichtlich gefälscht. Zudem sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits wieder nach zwei Tagen ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden sei, ein weiteres Indiz dafür, dass gegen ihn nichts vorliege. Zwar sei der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahre im Zusammenhang mit einer Kundgebung angeklagt worden und habe ein diesbezügliches echtes Dokument eingereicht. Die Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara hätten aber ebenfalls ergeben, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren am , also mehrere Monate vor seiner Ausreise nach Deutschland, freigesprochen worden sei. Trotzdem habe er noch im März 2007 behauptet, dieses Verfahren sei noch immer hängig. Realitätsfremd sei zudem, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung nicht in Untersuchungshaft genommen worden, sondern bis zur Gerichtsverhandlung vom auf freien Fuss gesetzt worden sei. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zudem im Gegensatz zur kantonalen Anhörung mit keinem Wort erwähnt, dass er am 25. Dezember 2005 mitgenommen und misshandelt worden sei. Die geltend gemachte Verfolgungssituation könne dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden. Die Einberufung des Beschwerdeführers in die Armee wie auch ein allfälliges militärstrafrechtliches Dienstversäumnis seien des Weiteren nicht asylbeachtlich. Trotz der Tatsache, dass mehrere Geschwister des Beschwerdeführers sowie zahlreiche weitere entfernte Verwandte in der Schweiz und in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei auch nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen. Was die geltend gemachten Misshandlungen, die drohende Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin sowie die Drohung, die Beschwerdeführer umbringen zu lassen, weil sie geheiratet hätten, anbelangt, seien dies einerseits pauschale Behauptungen und andererseits seien die türkischen Behörden durchaus schutzwillig und schutzfähig. Schliesslich könne aufgrund des mehrmonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in F._______ und I._______, der Rückkehr nach F._______ und der Ausstellung neuer Identitätskarten auf eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative geschlossen werden. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die zweifache Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit D-1036/2008 und fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei. Auch eine genaue Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss kommen, dass die ausführlichen Erwägungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen. Vorweg ist festzustellen, dass acht der von den Beschwerdeführern zur Untermauerung ihrer angeblichen Verfolgungssituation eingereichten Dokumente nach einer Prüfung im Rahmen der Botschaftsabklärung als Fälschungen erachtet und in der Folge eingezogen wurden, so das Schreiben der Polizeidirektion L._______ vom , das undatierte Befragungs- und Verhörprotokoll des Amtstrafgerichts L._______, vier Sitzungsprotokolle des M._______ vom , , und , das Schreiben des Rechtsvertreters vom sowie die Anklageschrift des N._______ F._______ (Esas ). Diese Fülle von gefälschten Dokumenten lassen bereits massive Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer aufkommen. Das blosse Beharren auf deren Echtheit in der Beschwerde vermag daran offensichtlich nichts zu ändern. Es besteht daher auch keine Veranlassung, die genannten Dokumente den Beschwerdeführern wieder herauszugeheben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Zudem kann auf die Zwischenverfügung vom 21. Februar 2008 verwiesen werden, wonach das lediglich in Faxkopie eingereichte Bestätigungsschreiben des angeblichen Anwalts des Beschwerdeführers angesichts der im erstinstanzlichen Verfahren als Fälschungen qualifizierten Dokumente die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe auch nicht glaubhafter macht. Dass der Anwalt aus Angst vor für ihn nachteiligen Folgen der Schweizer Botschaft am Telefon falsche Auskünfte erteilt habe, muss im Gesamtkontext als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, andere Schlussfolgerungen als die von der Vorinstanz getroffenen zu bewirken. So kommt auch das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM zum Schluss, dass die grosse Anzahl gefälschter Dokumente darauf hinweist, dass die Asylgesuche gezielt auf der Basis der bereits in Deutschland vorgebrachten – und im Wesentlichen als unglaubhaft erachteten – Asylgründe konstruiert wurden. Es erübrigt sich, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen, welche insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. Zudem kann auch nicht von einer Reflexverfolgung der D-1036/2008 Beschwerdeführer ausgegangen werden. Zwar werden in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, welche Behelligungen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21 hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab: Es seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Diese geschilderten Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung sind im Falle der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten – nicht zuletzt aufgrund der als unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen - offensichtlich nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass Verwandte der Beschwerdeführer in der Schweiz und Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden sind, genügt dafür jedenfalls nicht. Vor dem Hintergrund der unglaubhaft gebliebenen Verfolgungsgründe bestehen sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Absolvierung des Militärdienstes, wie in der Beschwerde angenommen, einem "Unfall" zum Opfer fallen könnte. Was schliesslich die Angst vor einem Ehrenmord anbelangt ist auf die Zwischenverfügung vom 21. Februar 2008 zu verweisen, worin festgehalten wurde, dass die eingereichten Dokumente über die Ehrenmorde in der Türkei allgemein gehalten sind und kein Beleg für die geltend gemachten Probleme der Beschwerdeführerin darstellen. Zudem begründet die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohungslage – auch bei Wahrunterstellung und in Berücksichtigung der in EMARK 2006 Nr. 18 begründeten Praxisänderung hinsichtlich D-1036/2008 der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie) – keine Asylrelevanz. So kann keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Zudem ist vorliegend von einer grundsätzlich funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen, welche der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht und es ihr ermöglicht, durch Inanspruchnahme von Polizei und Justiz gegen allfällige Bedrohungen vorzugehen. Es kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung sowie der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2008 verwiesen werden. Die erhobenen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-1036/2008 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, D-1036/2008 S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Weiterführung der durch die ARK gewonnenen Erkenntnisse den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführer ist nicht gegeben. Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer in die Türkei, zumal der Beschwerdeführer über eine sehr gute Schulbildung und in verschiedenen Bereichen über Berufserfahrung verfügt. Was die angeführte Angst vor einem Ehrenmord anbelangt, ist festzuhalten, dass gemäss dem Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen für die EU-Mitgliedschaft der Türkei von 2006 ("Türkei- Fortschrittsbericht 2006) ein Bericht des parlamentarischen Ad-hoc- Ausschusses zur Verhütung von Ehrenmorden und zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und Kinder vorgelegt wurde. Dieser Bericht umfasst praktische Empfehlungen, über die in den Medien ausführlich berichtet wurde. Das Amt des Ministerpräsidenten gab zudem im März 2005 ein Rundschreiben heraus, in dem die Bekämpfung der Gewalt als prioritäre Aufgabe dargestellt wurde und die erforderlichen Massnahmen sowie die hierfür zuständigen staatlichen Stellen aufgeführt waren. Die Gesamtkoordinierung der Massnahmen wurde der Generaldirektion für den Status der Frauen übertragen. Häusliche Gewalt ist in der türkischen Öffentlichkeit kein Tabu-Thema mehr. Im Oktober 2004 rief die Tageszeitung "Hürriyet" in Zusammenarbeit mit der Stiftung für moderne Erziehung und dem Amt des Gouverneurs D-1036/2008 von Istanbul eine Kampagne gegen häusliche Gewalt ins Leben. Mittlerweile ist bereits die zweite Phase dieser Kampagne angelaufen. Insgesamt finden die Rechte der Frau in der türkischen Öffentlichkeit zunehmend Beachtung. Es ist demnach davon auszugehen, dass die zuständigen türkischen Behörden diesbezüglich sensibilisiert sind und der Beschwerdeführerin – bei Wahrunterstellung der Vorbringen - den allenfalls erforderlichen Schutz gewähren. Bei Behelligungen durch Familienmitglieder könnte sich die Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden und um Schutz ersuchen. Was schliesslich die geltend gemachten und mit auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten Arztberichten dokumentierten psychischen Probleme anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden, als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. In der Beschwerde werden keine Argumente angeführt, welche gegen diese Beurteilung sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den D-1036/2008 Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1036/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das D._______ (in Kopie, Beilagen: Zwei Identitätsausweise , sieben schulische bzw. universitäre Dokumente mit beglaubigten Übersetzungen, zwei Universitätsausweise , Familienbüchlein ) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 14

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