Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.05.2008 D-1031/2008

9 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,155 mots·~26 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Jan...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1031/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . M a i 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Angola, vertreten durch Martin Kreis, c/o Silvan Ulrich Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1031/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsangehöriger aus der Ethnie der (...), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinen Eltern und seinen drei jüngeren Schwestern am 8. Juli 2003. Per Flugzeug gelangte die Familie von L._______, Angola nach Italien, von wo aus der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine drei Schwestern zirka eine Woche später illegal in die Schweiz einreisten. Bereits zuvor gelangte der Vater des Beschwerdeführers getrennt von der Familie ebenfalls illegal in die Schweiz. Am 16. Juli 2003 ersuchten der Beschwerdeführer, seine Mutter und die Schwestern im Empfangszentrum E._______ um Asyl, worauf sie durch das Bundesamt ans Empfangszentrum C._______ überwiesen wurden. Dort wurde der Beschwerdeführer am 4. August 2003 summarisch befragt. Gleichentags fand die Erstbefragung der Mutter statt. In der Folge wurden der Beschwerdeführer, seine Mutter und die Schwestern mit Verfügung vom 7. August 2003 für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen, wohin ihnen der Vater, welcher seinerseits am 21. Juli 2003 ein Asylgesuch gestellt hatte, im Oktober 2003 folgte. Am 28. August 2003 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer sowie dessen Mutter zu den Asylgründen und dem Reiseweg an. Der Vater des Beschwerdeführers wurde am 6. November 2003 von der zuständigen kantonalen Behörde befragt. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, einzig wegen der Probleme seiner Eltern aus dem Heimatland ausgereist zu sein. Diese seien Mitglieder der FLEC (Frente Liberacao do Estado de Cabinda) gewesen und in diesem Zusammenhang mit den staatlichen Behörden in Konflikt geraten. Nach der Flucht seiner Eltern aus dem Gefängnis in Luanda im Juli 2003 habe er zusammen mit diesen und seinen drei jüngeren Schwestern Angola verlassen. C. Am 19. Februar 2004 gingen beim BFM von unbekannter Person übermittelte Kopien diverser angolanischer und portugiesischer Identitätsdokumente des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ein. Bei den für die Person des Beschwerdeführers relevanten Doku- D-1031/2008 menten handelte es sich um die Personalienseite eines angolanischen Reisepasses (...) versehen mit der Fotografie des Beschwerdeführers sowie um eine portugiesische Aufenthaltserlaubnis (...). D. Mit Telefax vom 29. März 2004 bestätigte das „C._______“ in Frankreich auf Nachfrage des Bundesamtes hin die Ausstellung einer portugiesischen provisorischen Aufenthaltsbewilligung (...). Des Weiteren bestätigte eine im Auftrag des BFM erfolgte Abklärung der Schweizerischen Botschaft (...) beim (...) Dienst für Ausländer und Grenzen die Richtigkeit der vorgenannten Angaben. E. Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 gewährte das BFM den Eltern des Beschwerdeführers, welcher unter der Identität B._______, geboren am (...), sein Asylgesuch eingereicht hatte und somit im Juni 2004 noch nicht volljährig war, das rechtliche Gehör zu den Abklärungsresultaten betreffend ihren Sohn. Das BFM teilte den Eltern des Beschwerdeführers mit, dass gestützt auf die Abklärungsergebnisse sowie gestützt auf die Kopie der Personalienseite des angolanischen Reisepasses das Geburtsdatum ihres Sohnes mit (...) erfasst und A._______ damit volljährig sei. F. Mit Schreiben vom 12. Juni 2004 nahm der Vater des Beschwerdeführers Stellung zu den obgenannten Abklärungsdaten. In seiner Eingabe hielt er im Wesentlichen fest, dass ihm die Person A._______ geboren am (...) unbekannt sei, es sich folglich dabei nicht um seinen Sohn B._______, geboren am (...), handeln würde und sich sein Sohn bis dato auch nie in Europa aufgehalten habe. G. Mit Schreiben vom 5. September 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass in der Stellungnahme vom 12. Juni 2004 nichts vorgebracht worden sei, was die bisherigen Abklärungsergebnisse hätte in Zweifel ziehen können. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens werde er daher unter den Personalien A._______, geboren am (...), geführt und sein Asylgesuch von demjenigen seiner Eltern getrennt weiterbehandelt. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Original seines angolanischen Reisepasses einzureichen. D-1031/2008 H. Mit Schreiben vom 8. August (recte: September) 2005 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Dabei hielt der Beschwerdeführer sowohl an seinen bisherigen Identitätsangaben als auch an seiner Schilderung des Reiseweges fest. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er über keinen Reisepass verfüge, und dass er mit der Umdatierung seines Geburtsdatums sowie der Verfahrenstrennung von seinen Eltern nicht einverstanden sei. I. Mit Verfügung vom 14. November 2005 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Hinsichtlich der Eltern des Beschwerdeführers sowie der drei minderjährigen Schwestern erliess das BFM eine separate Verfügung gleichen Datums. J. Die gegen die Verfügungen vom 14. November 2005 sowohl durch den Beschwerdeführer als auch durch dessen Eltern gemeinsam mit den Schwestern gerichteten Beschwerden hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit gemeinsamem Urteil vom 15. Dezember 2006 gut, und hielt fest, die Voraussetzungen für ein Nichteintreten wegen Identitätstäuschung seien nicht erfüllt. Die Asylgesuche des Beschwerdeführers respektive seiner Eltern sowie der Schwestern wurden daraufhin zur materiellen Prüfung an das BFM zurückgewiesen. In der Folge nahm die Vorinstanz die Asylverfahren des Beschwerdeführers und dessen Familie wieder auf. K. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 ersuchte das BFM das „C._______“ in U._______, Frankreich um einen Fingerabdruckvergleich, um abzuklären, ob der Beschwerdeführer in Portugal oder Spanien im Asylbereich oder von der Polizei diesbezüglich registriert worden sei. Am 4. Juni 2007 ging beim BFM die negative Antwort der (...) Behörde ein. L. Mit Mandatsanzeige vom 27. August 2007 teilte M.K. dem Bundesamt mit, dass er fortan die Interessen der Eltern des Beschwerdeführers vertrete. Diesbezüglich reichte M.K. eine von den Eltern des Be- D-1031/2008 schwerdführers unterschriebene Vollmacht vom 23. August 2007 ein. Ferner ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht in die bisherigen Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 17. September 2007 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht sowohl in die Verfahrensakten der Eltern des Beschwerdeführers als auch in die Verfahrensakten des Beschwerdeführers. M. Die vom Beschwerdeführer, seinen Eltern und den Schwestern anlässlich des Verfahrens vor der ARK eingereichten „Cédula pessoal“ liess das BFM einer (...) Dokumentenprüfung unterziehen, deren Resultate im Bericht vom 2. Oktober 2007 festgehalten wurden. Gemäss Bericht handelte es sich bei den eingereichten Dokumenten um Blankofälschungen. Zum Ergebnis der Prüfung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 das rechtliche Gehör. N. Im Weiteren führte das Bundesamt für Polizei (fedpol) im Auftrag des BFM einen Fingerabdruckvergleich der in der Schweiz registrierten Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem Fingerabdruck auf der in den Akten befindlichen Kopie der portugiesischen Aufenthaltsgenehmigung von A._______ durch. Es konnte diesbezüglich eine vollständige Übereinstimmung erzielt werden. Zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 rechtliches Gehör. O. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 teilte M.K. dem Bundesamt mit, dass er auch die Interessen des Sohnes (...) vertrete. Eine entsprechende Vollmacht wurde am 25. Oktober 2007 nachgereicht. P. Die Stellungnahme zur Dokumentenprüfung sowie zum Resultat des Fingerabdruckvergleichs liess der Beschwerdeführer in einer gemeinsamen Erklärung mit seinen Eltern am 12. November 2007 der Vorinstanz zukommen. Q. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig D-1031/2008 ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Weiteren wies die Vorinstanz den Antrag auf (...) Dokumentenüberprüfung der eingereichten „Cédula pessoal“ ab und zog das als gefälscht erkannte Dokument gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein. Die Asylgesuche der Eltern und der drei minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers wies das BFM mit Verfügung gleichen Datums ebenfalls ab und ordnete deren Wegweisung an. Die mit Verfügung vom 14. November 2005 bereits zuvor angeordnete vorläufige Aufnahme der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers liess die Vorinstanz bestehen. Der Entscheid betreffend die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers bildet Gegenstand eines separaten Beschwerdeverfahrens (...) vor dem Bundesverwaltungsgericht. R. Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben, wobei er unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Januar 2008 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Wegweisung nicht zu vollziehen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. S. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Auf die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Zahlungsfrist wurde der Beschwerdeführer aufmerksam gemacht und es wurde ihm mitgeteilt, ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschusserlass, Gesuch um Ratenzahlung oder Fristerstreckung zur Leistung desselben könne - unter Vorbehalt einer veränderten, nicht allein mit finanziellen Schwierigkeiten begründeten Sachlage nicht berücksichtigt werden und auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. T. Mit Schreiben vom 6. März 2008 bekundete der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bereitschaft zur Entrichtung des vollumfänglichen Kostenvorschusses und ersuchte in diesem Zusammenhang wegen seiner D-1031/2008 finanziellen Lage um Gewährung der Ratenzahlung in drei Teilbeträgen. U. Mit Zahlung vom 8. März 2008 überwies der Beschwerdeführer den auferlegten Kostenvorschuss in voller Höhe zu Gunsten der Gerichtskasse. Als Beleg für die fristgerecht getätigte Einzahlung liess der Beschwerdeführer ein Postfax samt Kopie des Einzahlungsscheins durch die Post an das Bundesverwaltungsgericht übermitteln. V. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 18. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter am 22. April 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche in Anwendung des Asylgesetzes durch das BFM ergangen sind; Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer- D-1031/2008 deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, diverse Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unlogisch und unglaubhaft. So habe sich der Beschwerdeführer bereits in zentralen Punkten seiner Angaben, wie beispielsweise hinsichtlich der Umstände der Festnahme seiner Eltern im Februar 2003, wie auch zur Identität der Person, welche ihnen bei der Reise von Angola in die Schweiz zur Seite gestanden haben soll, widersprochen, was erste Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen lasse. Ferner habe der Beschwerdeführer praktisch keine Angaben zur Festnahme der Eltern sowie deren Haft machen können, was angesichts eines natürlichen Austausches an Informationen zwischen El- D-1031/2008 tern und Kindern realitätsfremd erscheine. Im gleichen Sinne unglaubhaft sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Reise von Angola nach Italien per Flugzeug gemacht zu haben, dabei indessen nicht kontrolliert worden zu sein. Eine derartige Reise sei ohne Kontrollen von gültigen Reisedokumenten nicht möglich. Hinsichtlich der im Verfahren vor der ARK eingereichten „Cédula pessoal“, in welcher Z._______ als Herkunftsort des Beschwerdeführers angegeben sei, habe eine (...) Dokumentenanalyse ergeben, dass es sich beim genannten Beweismittel aufgrund diverser formaler und inhaltlicher Merkmale um eine Blankofälschung handeln würde. Die Herkunft der Beschwerdeführers aus Z._______ sei angesichts dieser Erkenntnisse, aber auch aus weiteren Gründen, somit nicht glaubhaft. Für die Notwendigkeit einer erneuten (...) Dokumentenüberprüfung, wie in der Stellungnahme vom 12. November 2007 beantragt, habe der Beschwerdeführer indessen nicht den geringsten Hinweis geliefert, weshalb dieser Antrag abzuweisen und das gefälschte Dokument einzuziehen sei. Zur Klärung der tatsächlichen Identität und Herkunft des Beschwerdeführers sei sodann die Kopie des Auszugs aus dem angolanischen Reisepass massgebend, welche mit der Fotografie des Beschwerdeführers versehen sei. Ferner lägen die Kopie der Identitätskarte seiner Mutter sowie Auszüge aus dem Reisepass seiner Schwester (..) vor, welche ebenfalls Rückschlüsse auf die Identität des Beschwerdeführers zulassen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer bestreite, nie einen Reisepass gehabt zu haben, sei die Aussage nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer für seine Reise von Angola nach Italien auf dem Luftweg über entsprechende Reisepapiere verfügt haben muss. Im gleichen Sinne sei das Argument des Beschwerdeführers unglaubhaft, wonach unbekannte Dritte seine Fotografie und seine Fingerabdrücke zwecks Erlangung von Identitätsdokumenten missbraucht hätten, um mit diesen nach Portugal zu gelangen. Ein derartiger Betrug wäre unschwer von den jeweiligen Behörden aufgedeckt worden. Es sei folglich davon auszugehen, dass es sich bei den eingesandten Kopien um Auszüge aus den Originaldokumenten des Beschwerdeführers handle. Hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers sei schliesslich zu bemerken, dass in der Passkopie L._______ als Geburtsort vermerkt sei, was in Verbindung mit dem Wohnort der Mutter in V._______, einem Vorort der Stadt L._______, wo die Mutter gemäss Angaben auf ihrer Identitätskarte gewohnt haben soll, darauf schliessen lasse, dass auch der Beschwerdeführer aus L._______ stamme und dort gelebt habe. D-1031/2008 4.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, seine Vorbringen seien entgegen der Ansicht des BFM sowohl nachvollziehbar als auch glaubhaft. So seien die angeblichen Widersprüche hinsichtlich der Umstände der Festnahme der Eltern darauf zurückzuführen, dass er über deren Verhaftung von Dritten erfahren habe, was die diesbezüglich ungenauen Informationen erkläre. Auch seine Unkenntnis über die während der Reise nach Europa verwendeten Dokumente könne nicht gegen ihn ausgelegt werden. Dass die Familie für die Ausreise die Hilfe eines Schleppers in Anspruch genommen habe, sei gerichtsnotorisch und könne nicht als realitätsfremd bezeichnet werden. Hinsichtlich der Identitätspapiere sei ein Missbrauch durch Drittpersonen nach wie vor nicht von der Hand zu weisen und die Aufdeckung einer allfälligen Manipulation durch portugiesische Behörden nicht zwingend anzunehmen. Betreffend die eingereichte „Cédula pessoal“ weist der Beschwerdeführer schliesslich darauf hin, sich diese unter dem Druck „Dokumente präsentieren zu müssen“ beschafft zu haben. In einer derartigen Situation sei er darauf angewiesen gewesen, „zu nehmen was kommt“. Auf die ausstellenden Stellen hätte er folglich keinen Einfluss gehabt und damit auch riskiert, Fälschungen zu erhalten. 5. 5.1 Nach Prüfung der Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Identität, Herkunft und Asylbegründung zu Recht als unglaubhaft bezeichnet hat. Das BFM hat in seiner Verfügung die wesentlichen Gründe dargelegt, welche sowohl auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als auch auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben schliessen lassen. Es erübrigt sich an dieser Stelle noch einmal auf sämtliche Unstimmigkeiten in den Aussagen einzugehen. Massgebend erscheint vorliegend, dass der Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens falsche Angaben zur Identität und Herkunft gemacht und die ausreisebegründenden Umstände auf die ebenfalls als unwahr erkannten Vorbringen seiner Eltern aufgebaut hat. Bezeichnenderweise vermag der Beschwerdeführer daher auch seinen widersprüchlichen, tatsachenwidrigen und unsubstanziierten Vorbringen selbst mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegen zu bringen. D-1031/2008 5.2 Zur Klarstellung der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers und seiner Herkunft ist vorab Folgendes zu bemerken: In den Akten befinden sich die Kopien zweier Identitätsdokumente, welche - wenn auch nicht im Original vorliegend - dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können. Es handelt sich dabei zunächst um die Kopie der Personalienseite des angolanischen Reisepasses (...), lautend auf A._______, geboren am (...), (...), versehen mit der Fotografie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht identisch mit der auf dem Passfoto abgebildeten Person zu sein. Gemäss gesicherten Kenntnissen der Schweizer Asylbehörden sind die Voraussetzungen zum Erhalt eines angolanischen Reisepasses streng und auch für Minderjährige, welche einen eigenen Pass beantragen wollen, einzig ergänzt durch die Einwilligung der erziehungsberechtigten Person, anwendbar. Die Antrag stellende Person hat ein entsprechendes Passantragsformular auszufüllen und dieses zusammen mit der Identitätskarte und der Geburtsurkunde „Cédula pessoal“ im Büro des „Servicos de Migracao e Estrangeiros (SME)“ in Luanda abzugeben. Sowohl bei der Antragsstellung als auch bei der Abholung des Reisepasses werden der betreffenden Person Fingerabdrücke abgenommen, weshalb Reisepässe nur vom Besitzer entgegengenommen werden können. Das Argument des Beschwerdeführers einer missbräuchlichen Verwendung seiner Fotografie und seiner Fingerabdrücke ist damit entkräftet. Im Weiteren befindet sich die Kopie einer portugiesischen Aufenthaltsgenehmigung bei den Akten, welche ebenfalls auf die Person A._______ ausgestellt ist. Der darauf befindliche Fingerabdruck konnte durch das Bundesamt für Polizei eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Das Geburtsdatum ist auf den (...) datiert, beide Eltern sind mit ihren tatsächlichen Namen aufgeführt und der Schriftzug des Vornamens des Beschwerdeführers stimmt mit demjenigen anlässlich des Asylverfahrens überein. Ferner wurde die Genehmigung in Portugal selbst ausgestellt, was offensichtlich die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Portugal notwendig machte, wo er auch persönlich den Fingerabdruck bei der zuständigen Behörde abgegeben haben muss. Angesichts dieser Erkenntnisse können dem Beschwerdeführer dessen Angaben zur Identität und Herkunft nicht geglaubt werden und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden seine Originaldokumente vorenthält. Beim Beschwerdeführer handelt es sich folglich um die Person A._______, geboren am (...), aus L._______. D-1031/2008 5.3 Hinsichtlich der weiteren Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist sodann zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Angola lediglich daran anknüpft, mit seinen Eltern im Juli 2003 ausgereist zu sein. Eine eigene Bedrohungs- oder Verfolgungssituation im Heimatland macht der Beschwerdeführer nie geltend und bringt beispielsweise auch nie vor, während der angeblichen Haft der Eltern von Februar bis Juli 2003 in irgend einer Weise von den Behörden bedrängt worden zu sein. Der Beschwerdeführer ist ferner gemäss eigenen Angaben nie politisch tätig gewesen und auch sonst nie mit den staatlichen Behörden in Konflikt geraten. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren der Eltern (vgl. ...) dargelegt, haben sich deren Angaben zur Identität, zur Herkunft aber auch ihre Vorbringen zu den von ihnen geltend gemachten fluchtbegründenden Umständen als unwahr erwiesen. Damit steht fest, dass auch den damit im Zusammenhang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher aus L._______ stammt, weder vor seiner Ausreise asylrelevante Verfolgung erfahren, noch im Falle seiner Rückkehr eine solche zu befürchten hat. Auf die diversen Ungereimtheiten und Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Eltern braucht vor diesem Hintergrund somit nicht weiter eingegangen zu werden. 5.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). D-1031/2008 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-1031/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Das ist dem Beschwerdeführer gemäss vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Soweit in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, mit der Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Angola werde eine Familie auseinandergerissen, wird sinngemäss die Verletzung des „Grundsatzes der Einheit der Familie“ angesprochen, welcher im Rahmen der Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen ist. Allerdings sind im vorliegenden Fall - wie nachfolgend aufgezeigt wird - weder die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK noch diejenigen von Art. 44 Abs. 1 AsylG erfüllt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Begriff der Familie im Asylgesetz in personeller Hinsicht einheitlich verwendet wird (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 24 Erw. 7, S. 227). Der Familienbegriff umfasst in erste Linie den Ehepartner und die minderjährigen Kinder sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen, die den Ehegatten gleichgestellt sind (Art. 51 Abs. 1 AsylG, Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, kann der Begriff der Familie jedoch weitere nahe Verwandte und damit grundsätzlich alle durch Blutsverwandtschaft oder Adoption verbundenen Familienmitglieder umfassen, was auch das Verhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern betrifft. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK kann sich ein Ausländer auf die aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche (insbesondere den Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheits- D-1031/2008 berechtigung) nur dann berufen, wenn seine Familienangehörigen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, wie die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, verfügen, was im Falle der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, welche vom BFM mit Verfügung vom 14. November 2005 lediglich vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, nicht erfüllt ist. Eine von der Familie getrennte Wegweisung des Beschwerdeführers wäre unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK demnach zulässig. In Bezug auf Art. 44 Abs. 1 AsylG ist sodann festzustellen, dass diesem eine Tragweite zukommt, die über die vom Bundesgericht aus Art. 8 EMRK abgeleiteten eigentlichen Rechtsansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung hinausgeht. Insbesondere setzt Art. 44 Abs. 1 AsylG das Bestehen eines eigentlichen Rechtsanspruchs im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht voraus und die Asylbehörden können bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Personen diesen Angehörigen gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG ebenfalls die vorläufige Aufnahme erteilen. In diesem Zusammenhang kann, wie bereits erwähnt, der Familienbegriff bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, erweitert werden, so dass er auch auf volljährige Kinder Anwendung findet. Die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wäre dann auch in jenen Fällen denkbar, in denen in der Schweiz vorläufig aufgenommene Familienangehörige (Eltern oder Geschwister) auf die Hilfe ihres volljährigen Kindes beziehungsweise Bruders oder Schwester angewiesen sind. Allerdings sind bei dieser Konstellation strenge Anforderungen an die Hilfsbedürftigkeit zu stellen. Insbesondere genügt das Vorhandensein einer rein rechtlichen Bande nicht und es bedarf vielmehr einer faktischen Familieneinheit, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgeht. In casu ist das Vorhandensein der erforderlichen Hilfsbedürftigkeit beziehungsweise Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Eltern beziehungsweise der Eltern und Geschwister vom Beschwerdeführer nicht ersichtlich. So sind, wie aus den Akten hervorgeht, sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführer selbst lediglich im Rahmen eines sozialen Arbeitsprogramms beschäftigt, wo sie jeweils Fr. 15.-- pro Tag verdienen, weshalb die Familie insgesamt nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig ist, welche in weitgehendem Masse die D-1031/2008 wirtschaftlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Familie deckt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist nicht berufstätig und die drei im heutigen Zeitpunkt (...)-jährigen Schwestern gehen zur Schule. Im Weiteren steht fest, dass der Vater des Beschwerdeführers (...) krank ist und diesbezüglich in medizinischer Behandlung steht. Trotz seiner Erkrankung geht dieser jedoch - wie bereits erwähnt - einer Arbeitstätigkeit nach und ist offenbar nicht weiter hilfsbedürftig. Aber auch umgekehrt ist eine ausserordentliche Abhängigkeit des aktenkundig gesunden, beinahe (...)-jährigen Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann aus Art. 44 Abs. 1 AsylG zu seinen Gunsten demnach nichts ableiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Die allgemeine Lage in Angola lässt den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als generell unzumutbar erscheinen. Dies gilt namentlich für die Situation in Luanda, wohin das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von gesunden, volljährigen, jungen, männlichen, angolanischen Staatsangehörigen in Fortführung der durch die ARK mit EMARK 2004 Nr. 32 begründeten und nach wie vor gültigen Praxis, grundsätzlich als zumutbar erachtet. Dabei ist in persönlicher Hinsicht betreffend den Beschwerdeführer festzustellen, dass dieser - entgegen seinen Beteuerungen - gestützt auf die Angaben aus seinem angolanischen Reisepass offensichtlich in L._______ geboren wurde und zumindest seit dem 13. November 2002 mit seiner Mutter und den Geschwistern in V._______, einem Vorort von L._______ in der Provinz Luanda gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist ferner während neun Jahren zur Schule gegangen und hat bereits erste Erfahrungen als Bauarbeiter gesammelt. Gemäss Angaben des Vaters des Beschwerdeführers leben dessen Geschwister (zwei Brüder und zwei Schwestern) ebenfalls in V:_______, wo darüber hinaus auch der D-1031/2008 Cousin des Vaters, welcher der Familie bei der Ausreise aus Angola geholfen haben soll, wohnt respektive allfällige weitere Familienangehörige ansässig sein dürften. Weitere Geschwister der Mutter sowie die Grossmutter des Beschwerdeführers leben gleichfalls im Heimatland, womit dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr ein breites familiäres Beziehungsnetz zur Seite steht. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr selbst unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage im Lande in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Verfahrenskosten sind wegen mutwilliger Prozessführung auf Fr. 1200.-zu erhöhen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Identität und Herkunft wahrheitswidrige Angaben gemacht, bewusst durch Einreichung eines gefälschten Identitätsdokumentes („Cédula pessaol“) die Angaben zu stützen versucht und trotz eindeutiger Ab- D-1031/2008 klärungsergebnisse der zuständigen wissenschaftlichen Dienste an seinen konstruierten und unglaubhaften Ausführungen festgehalten. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer einen ausserordentlichen Kostenaufwand verursacht, welcher die üblichen Verfahrenskosten von Fr. 600.-- überschreitet. Die Verfahrenskosten sind daher auf Fr. 1200.-- festzusetzten. Dieser Betrag ist mit dem am 8. März 2008 einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--zu verrechnen, womit der Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse nachzuzahlen hat. Das Gesuch um Ratenzahlung vom 6. März 2008 erweist sich angesichts der Leistung des mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 auferlegten Kostenvorschusses mit Zahlungsüberweisung vom 8. März 2008 als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) D-1031/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 8. März 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesenen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. Der Beschwerdeführer hat den Restbetrag der Verfahrenskosten von Fr. 600.-- innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 19

D-1031/2008 — Bundesverwaltungsgericht 09.05.2008 D-1031/2008 — Swissrulings