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Bundesverwaltungsgericht 10.01.2018 D-1019/2015

10 janvier 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,679 mots·~23 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1019/2015

Urteil v o m 1 0 . Januar 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, (…), die Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie die Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (…).

D-1019/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 13. August 2013 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 23. August 2013 wurden A._______, B._______ sowie der damals knapp (…)jährige Sohn C._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Familie vom BFM (heute: SEM) dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 10. September 2014 wurden die vorstehend genannten Beschwerdeführenden durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern vertieft angehört.

A.b Anlässlich der Befragungen machte A._______ im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus G._______ ([…], Nordprovinz), wo er seit seiner Kindheit als Fischer gearbeitet und – mit Ausnahme eines Aufenthalts im Vanni-Gebiet von 1996 bis 1997 – bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im März 1998 habe er bei einem Fischereiunfall seinen rechten Arm verloren. Danach habe er in seinem Haus in G._______ einen Laden eröffnet und nur noch zwischendurch als Fischer ausgeholfen. Seit dem Unfall seien immer wieder Angehörige der sri-lankischen Armee zu ihm gekommen, hätten ihn befragt und sich mit Waren aus dem Laden bedient beziehungsweise die Waren nur teilweise bezahlt; wenn er sich dagegen gewehrt habe, hätten die Soldaten ihm vorgeworfen, den Arm in Wirklichkeit bei Kampfhandlungen für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) verloren zu haben. Sodann sei bekannt geworden, dass eine jüngere Schwester seiner Ehefrau als Selbstmordattentäterin der LTTE im Jahr 2008 ums Leben gekommen sei. Als dann im März 2013 zivil gekleidete Armeeangehörige von ihm die Leistung eines Geldbetrages verlangt und ihm für den Fall der Nichtbezahlung mit schlimmen Folgen für seine Kinder gedroht hätten, habe er sich entschlossen, mit seiner Familie Sri Lanka zu verlassen. Die Beschwerdeführenden sowie die älteste Tochter H._______ (für welche das BFM aufgrund ihrer Volljährigkeit ein eigenes Dossier [(…)] eröffnet hatte) verliessen ihre Heimat am 15. Juli 2013 in einem Boot in Richtung I._______ (Indien). Rund eine Woche später seien sie von J._______ aus auf dem Seeweg nach Europa, vermutlich nach Italien, gereist und schliesslich am 13. August 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden. Die Beschwerdeführerin B._______ gab an, ebenfalls aus G._______ zu stammen. Nach seinem Unfall habe ihr Ehemann einen Laden eröffnet, in

D-1019/2015 dem sie mitgearbeitet habe. Eine ihrer Schwestern sei Mitglied der zu den LTTE gehörenden "Sea Tigers" gewesen und habe als solche im Oktober 2008 ein Selbstmordattentat verübt. Im Januar 2009 – ihre Verwandten hätten zu jenem Zeitpunkt im Vanni-Gebiet gewohnt – seien ihr Vater und zwei ihrer Brüder bei einem Bombenangriff der sri-lankischen Armee ums Leben gekommen; drei weitere Brüder seien beim Angriff verletzt worden. Nach diesen Vorfällen seien die Besuche und Befragungen durch Armeeangehörige häufiger geworden. Ganz schlimm sei es geworden, als kürzlich in ihrer Umgebung andere Truppen stationiert worden seien. Die neuen Soldaten hätten sie und ihren Mann erpresst und ihnen gedroht, die Kinder zu verschleppen beziehungsweise diesen etwas anzutun.

Der Sohn C._______ gab an, er sei im Vanni-Gebiet geboren, aber in G._______ aufgewachsen. Er habe während elf Jahren, bis Ende des Jahres 2012, die Schule besucht und daneben Fussball und Cricket gespielt. Ab Januar 2013 habe er auf die Resultate seiner "O-Level-Prüfung" gewartet. Er habe selber keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt. Hingegen seien seine Eltern wiederholt von Armeeangehörigen belästigt und erpresst worden

A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden zahlreiche Dokumente und Unterlagen zu den Akten: Identitätskarten der Eltern, beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der Eltern samt englischen Übersetzungen, beglaubigte englische Übersetzungen der Geburtsurkunden der Kinder und des Ehescheins, verschiedene Unterlagen betreffend den Fischereiunfall (Kopie des Polizeirapports, medizinische Akten, Kopien von Zeitungsartikeln sowie zwei Schreiben der Fischereigewerkschaft und eines katholischen Priesters), beglaubigte Kopien der Todesscheine des Vaters und der zwei verstorbenen Brüder von B._______, eine Todesanzeige betreffend die Schwester von B._______ sowie ein Foto von vier verstorbenen Familienangehörigen.

B. B.a Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 – eröffnet am 19. Januar 2015 – lehnte das SEM die am 13. August 2013 gestellten Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

D-1019/2015 B.b Mit Verfügung vom gleichen Tag lehnte das SEM auch das Asylgesuch der Tochter H._______ ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an.

C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Februar 2015 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 16. Januar 2015, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden "als Flüchtlinge" vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem am gleichen Tag angehobenen Beschwerdeverfahren der Tochter H._______ (D-1021/2015) zu vereinigen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein Rechtsbeistand zu bestellen.

Zur Untermauerung der Anträge – für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden zwei dem Internet entnommene Berichte betreffend die illegale Ausreise aus Sri Lanka beziehungsweise das Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegenüber Rückkehrenden aus Australien und Italien zu den Akten gegeben. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, seine Mandanten dürften den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden sowohl der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren D-1021/2015 als auch die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie das (sinngemässe) Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen, und die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, bis zum 16. März 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

D.b Am 2. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter eine am 23. Februar 2015 von

D-1019/2015 (…) ausgestellte Bestätigung für ihre teilweise Fürsorgeabhängigkeit, zwei Lohnabrechnungen sowie einen Ausdruck eines E-Mail-Verkehrs zwischen lic. iur. Semsettin Bastimar und (…) zu den Akten geben. Gleichzeitig ersuchten sie um wiedererwägungsweise Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015.

D.c Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2015 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie – unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – im Fall der Abweisung der Beschwerde auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und ordnete den Beschwerdeführenden lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Rechtsbeistand bei.

E. Am 24. Juni 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote und am 4. April 2016 je zwei Arbeits- und Schulbestätigungen ein. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 9. Mai 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.

F.b Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere werde in der Beschwerde nichts vorgebracht, was die Einschätzung, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft, umstossen könnte. Gemäss herrschender Praxis reichten auch die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und eine mehrjährige Landesabwesenheit nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen gegenüber den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr auszugehen. Schliesslich sei aufgrund des blossen Umstands, dass A._______ ein Arm fehle, dass Familienangehörige von B._______ im Vanni-Gebiet gelebt hätten und eine ihrer Schwestern für die LTTE ein Selbstmordattentat verübt habe, zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in den Augen der sri-lankischen Behörden als Personen gelten würden, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt hätten.

D-1019/2015 F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter an 23. Mai 2017 ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihnen gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. F.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom 7. Juni 2017 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 19. Mai 2017 Stellung. Dabei wurden im Wesentlichen die bereits anlässlich der Befragungen vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und es wurde im Weiteren geltend gemacht, den gleichzeitig in Kopie eingereichten Kurzberichten könne entnommen werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch von der während den Anhörungen anwesenden Hilfswerksvertretung als ausführlich, authentisch und glaubhaft beurteilt worden seien. Sodann wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sofort ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Ferner wurde auf ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Dezember 2016 betreffend die Situation im Vanni-Gebiet verwiesen. Es gebe dort kaum Industrie und die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch; obwohl die Beschwerdeführerin gesund sei, wäre es sehr fraglich, ob sie "in kürzester Zeit eine Arbeit finden" würde. Eine Rückkehr wäre für die Beschwerdeführenden unzumutbar, zumal die "reale Gefahr" bestehe, dass sie aufgrund ihres Auslandaufenthalts "Lösegeldopfer der Entführungen" würden (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2017 S. 6). Im Übrigen bemühten sich die Beschwerdeführenden – wie den am 4. April 2016 eingereichten Bestätigungen entnommen werden könne – seit ihrer Ankunft in der Schweiz "sehr stark um eine erfolgreiche Integration". Schliesslich wurde eine weitere Kostennote für die Zeit zwischen vom 4. April 2016 und dem 6. Juni 2017 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-1019/2015 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Über die Beschwerde betreffend die erwachsene Tochter H._______ (D-1021/2015) wird mit Urteil vom gleichen Tag entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-1019/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. 4.1 Das SEM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung vorab Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden hätten im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht und wichtige Vorbringen ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr erwähnt. Auch seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen und vermittelten somit den Eindruck, die Beschwerdeführenden hätten das Geschilderte nicht selber erlebt.

4.1.1 In der Tat weisen die Aussagen der Beschwerdeführenden auf den ersten Blick verschiedene Ungereimtheiten auf und die Schilderungen der Befragungen beziehungsweise Nachstellungen durch Angehörige der srilankischen Armee erscheinen teilweise knapp und unsubstanziiert, wobei – zur Vermeidung von Wiederholungen – im Einzelnen auf die entsprechenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1 und 2 der Erwägungen) verwiesen werden kann.

4.1.2 Wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 ff.) indessen zu Recht bemerkt wird, beruht die angefochtene Verfügung beziehungsweise die darin enthaltene Würdigung der Glaubhaftigkeit auf den Aussagen dreier verschiedener Personen, von denen in erster Linie der Beschwerdeführer A._______, in anderer Art und Weise aber auch seine Ehefrau direkt von den Belästigungen durch die Armeeangehörigen betroffen waren. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass B._______ und der Sohn C._______ nicht durchwegs präzise und mit denjenigen von A._______ übereinstimmende Angaben machen konnten.

Sodann erscheinen auch die weiteren, mit zahlreichen Hinweisen auf die in den Protokollen zur Anhörung vom 10. September 2014 versehenen

D-1019/2015 Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 ff.) grundsätzlich geeignet, die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten sowie die Feststellung, die Aussagen von A._______ vermittelten nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem, zu relativieren.

4.2 Damit stellt sich die Frage, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch als asylrelevant zu qualifizieren sind. 4.2.1 Das SEM hielt vorab fest, staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit von Personen seien dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Zudem stellten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 4.2.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers A._______, er sei der LTTE- Zugehörigkeit verdächtigt und immer wieder von Soldaten befragt worden, wobei diese jeweils in sein Geschäft gekommen und die Waren nicht oder nur teilweise bezahlt und ihn – wenn er den Rest-betrag eingefordert habe – bedroht hätten, qualifizierte das SEM als blosse Schikanen und nicht als ernsthafte Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Sodann befand das SEM, die Vorbringen von A._______ und seiner Ehefrau B._______, jedes Mal, wenn neue Soldaten in der Umgebung stationiert worden seien, seien diese zu ihnen gekommen, auch sei der Beschwerdeführer mehrmals von der Armee vorgeladen und bei "Round-Ups" befragt worden (vgl. Akten SEM A15 S. 3 und 9 sowie A16 S. 4 und 7), seien aufgrund ihrer Art und Intensität nicht asylbeachtlich. Dies sei umso weniger der Fall, als der Beschwerdeführer selber erklärt habe, diese Massnahmen hätten nicht nur ihn, sondern auch die anderen Dorfbewohner betroffen, denn die Armee habe einfach wissen wollen, was da und dort geschehe, auch sei ihnen und ihren Kindern abgesehen von diesen Befragungen nie etwas passiert (vgl. A15 S. 3 und 9 ff. sowie A 16 S. 7 f.). Die diesbezüglichen Vorbringen seien im Kontext des sri-lankischen Bürgerkriegs sowie der Wachsamkeit der Behörden nach Beendigung des Konflikts als Massnahmen, welche die ganze Bevölkerung im gleichen Masse betroffen hätten, zu verstehen.

D-1019/2015 Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen anschliessen, auch wenn anzufügen ist, dass die Beschwerdeführenden die Belästigungen durch die Soldaten insbesondere auch mit dem Selbstmordanschlag der Schwester von B._______ in Verbindung brachten beziehungsweise anführten, dadurch sowie aufgrund der Tatsache, dass A._______ nur noch einen Arm habe, seien sie häufiger als andere befragt worden und die Belästigungen hätten vor ihrer Ausreise massiv zugenommen. Dessen ungeachtet sind weder die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9 ff.) noch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente und Unterlagen geeignet, die besagten Befragungen und Belästigungen bereits als Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen zu lassen. Die zu den Akten gegebenen Dokumente vermögen zwar den Fischereiunfall von A._______ und den Tod mehrerer Verwandter von B._______ zu belegen (wobei keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die Dokumente nicht echt beziehungsweise käuflich erworben worden sein könnten; vgl. die diesbezüglichen, unangebracht erscheinenden Bemerkungen in der angefochtenen Verfügung auf S. 5 unten), ohne aber zusätzliche und klare Hinweise darauf zu geben, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat vor der Ausreise ernsthaften Nachteilen, denen sie sich nur durch Flucht ins Ausland hätten entziehen können, ausgesetzt gewesen wären, oder dass sie begründete Furcht gehabt hätten, derartigen Nachteilen nur durch Flucht ins Ausland zu entkommen. 4.3 Insgesamt ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Darlegungen (vgl. E. 5) erübrigt sich indessen eine diesbezügliche abschliessende Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführenden.

5. Nunmehr ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität zu befürchten hätten.

5.1 Begründet ist die Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden

D-1019/2015 sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weitern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in seinem jüngsten Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). 5.2 Es wird auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer A._______ aufgrund des Fehlens seines rechten Armes den sri-lankischen Behörden aufgefallen ist. Sodann kann zahlreichen öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. etwa http://tamilguardian.com/content/sea-tigers-sink-military-supply-ship oder http://www.satp.org/sathttp://tamilguardian.com/content/sea-tigers-sink-military-supply-ship http://tamilguardian.com/content/sea-tigers-sink-military-supply-ship http://www.satp.org/satporgtp/countries/shrilanka/database/data_suicide_killings.htm

D-1019/2015 porgtp/countries/shrilanka/database/data_suicide_killings.htm ) entnommen werden, dass Angehörige der LTTE beziehungsweise der zu den LTTE gehörenden "Sea Tigers" am 22. Oktober 2008 ein Selbstmordattentat auf zwei sich ausserhalb des Hafens von K._______ (oft abgekürzt als […], Nordprovinz) befindende Handelsschiffe verübt hatten, wobei das SEM auch nicht in Frage stellte, dass es sich bei einer der Attentäterinnen um eine Schwester von B._______ gehandelt hat (vgl. die entsprechenden, in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführenden in A3 S. 8, A4 S. 7, A15 S. 3 ff., A16 S. 2 ff. und A17 S. 3). Die Beschwerdeführenden haben zudem – wie bereits vorstehend (vgl. E. 4.2.2) erwähnt – im vorinstanzlichen Verfahren Unterlagen eingereicht, die nicht nur den Fischereiunfall von A._______ dokumentieren, sondern auch die Aussagen der Beschwerdeführenden, die Schwester von B._______ sei beim erwähnten Selbstmordattentat und der Vater sowie zwei Brüder von B._______ bei Bombenangriffen der sri-lankischen Armee im Januar 2009 ums Leben gekommen (vgl. A4 S. 7, A15 S. 3, A16 S. 3 und A17 S. 5 sowie A7 Dokumente 7 und 8), untermauern. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin, das Selbstmordattentat vom 22. Oktober 2008 sei durch ihre Schwester verübt worden, wird dadurch erhärtet, dass B._______ anlässlich der Anhörung vom 10. September 2014 erklärt hatte, der LTTE-Name ihrer Schwester sei "L._______" gewesen (vgl. A16 S. 4), und in den oben erwähnten öffentlich zugänglichen Quellen als Anführerin des Selbstmordattentats "Lieutenant Colonel M._______" beziehungsweise "Lieutenant Colonel N._______", "Deputy Commander" des weiblichen Flügels der "Sea Tigers", genannt wird. Schliesslich erscheint es aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – vermuteten, die Beschwerdeführenden hätten der Schwester von B._______ vor der Verübung des Selbstmordattentats Unterkunft gewährt (vgl. A4 S. 7 f., A16 S. 3), und die Beschwerdeführenden überdies aufgrund der Tatsache, dass sie die Zeremonie für die Verstorbene bei sich durchgeführt hatten (vgl. A15 S. 3 und 5 sowie A16 S. 3) weiterer Verbindungen zu den LTTE verdächtigten. 5.3 http://www.satp.org/satporgtp/countries/shrilanka/database/data_suicide_killings.htm

D-1019/2015 5.3.1 Wie oben unter E. 5.1 festgehalten wurde, wurden im Referenzurteil E-1866/2015 vom 14. Juli 2016 in Bezug auf Rückkehrende aus der Schweiz nach Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen.

5.3.2 Es ist festzustellen, dass die die Beschwerdeführenden glaubhaft gemacht haben, dass ihre Schwester beziehungsweise Schwägerin beziehungsweise Tante aktives "Sea Tigers"-Mitglied war und als solches im Oktober 2008 ein Selbstmordattentat auf zwei sich vor dem Hafen von K._______ befindende Handelsschiffe verübt hat. Die Tatsache, dass K._______ nur gut 20 km von G._______, dem Wohnort der Beschwerdeführenden, entfernt liegt (was in der Tat den Verdacht wecken kann, die Beschwerdeführenden hätten der Attentäterin zuvor Unterschlupf gewährt), und der Umstand, dass die Beschwerdeführenden für die Attentäterin die Trauerzeremonie durchführten, wovon – obwohl sie nur das Nötigste dafür unternommen hätten – auch Aussenstehende erfahren hätten (vgl. A15 S. 5), lassen die Beschwerdeführenden in einer noch engeren Beziehung zur Verstorbenen und somit auch zu den LTTE erscheinen (vgl. a.a.O. E. 8.4.1).

Sodann bestehen gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für Rückkehrende, die gut sichtbare Narben und körperliche Verletzungen aufweisen, ein erhöhtes Risiko, bei ihrer Einreise nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen und deswegen genauer überprüft sowie über den Grund ihres Auslandaufenthalts befragt zu werden (vgl. a.a.O. E.8.4.5). Es ist auf den ersten Blick erkennbar, dass A._______ nur einen Arm hat. Auch wenn er – insbesondere mittels der im Schweizer Asylverfahren eingereichten Unterlagen – das Fehlen seines rechten Armes plausibel erklären könnte, so ist doch davon auszugehen, dass er deshalb rasch die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden – die Narben und Verstümmelungen nach wie vor als Hinweis dafür ansehen, dass die Betroffenen sich während des Krieges für die LTTE engagiert haben – auf sich ziehen würde. Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ zwar Identitätskarten abgegeben. Ihre Reisepässe haben sie aber offenbar in Sri Lanka zurückgelassen (Eltern) beziehungsweise sie haben gar nie Reisepässe oder Identitätskarten besessen (Kinder). Sie müssten daher mit temporären Reisedokumenten (Emergency Travel Document, Laisser- Passer, Temporary Travel Document) in ihre Heimat zurückkehren, was gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bereits aufgrund

D-1019/2015 der Tatsache, dass die Ausreise ohne Reisepass – wie auch die Ausreise ab einem anderen als einem dafür zugelassenen Ort – gemäss Art. 34 ff. des sri-lankischen "Immigrants and Emigrants Act" ein Delikt, und ein temporäres Reisedokument einen Hinweis auf die Begehung dieses Delikts darstellen kann. Rückkehrende ohne ordentlichen Reisepass werden in der Regel kurzzeitig festgenommen und mit einer relativ hohen Busse bestraft. Diese Strafe kommt für sich allein zwar noch keinem ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich, doch erhöht das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente doch klarerweise das Risiko der Rückkehrenden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und genau befragt sowie überprüft zu werden (vgl. a.a.O. E. 8.4.4). Schliesslich ist festzuhalten, dass zwischenzeitlich sowohl der Sohn C._______ als auch die Tochter D._______ volljährig geworden sind. Es ist daher davon auszugehen, dass sie, die stets mit ihren Eltern in einem engen Familienverband gelebt haben, bei einer Rückkehr in ihre Heimat von den sri-lankischen Behörden nicht mehr – wie wohl vor ihrer Ausreise – als apolitische Kinder, sondern als junge Erwachsene mit politischem Bewusstsein wahrgenommen würden und demnach denselben Risiken wie ihre Eltern ausgesetzt wären. 5.3.3 Aufgrund der vorstehend genannten Faktoren ist davon auszugehen, dass den nunmehr sich seit über vier Jahren in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführenden aus Sicht der heimatlichen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Aus diesem Grund ist unter Abstützung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Auf die weiteren Beschwerdeausführungen zur Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im Asylpunkt nicht näher einzugehen.

D-1019/2015 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden am 9. März 2015 die unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt hatte, keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) beiordnete, ist ihnen angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in den Kostennoten vom 24. Juni 2015 und vom 6. Juni 2017 ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen. Den Beschwerdeführenden ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt von Fr. 3468.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1019/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3468.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-1019/2015 — Bundesverwaltungsgericht 10.01.2018 D-1019/2015 — Swissrulings