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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2010 D-1018/2010

26 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,264 mots·~6 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1018/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), 4. D._______, geboren (...), Rumänien, c/o Schweizer Botschaft in Budapest Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1018/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 am 23. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein erstes Asylgesuch einreichten, dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 am 27. November 2008 ihre am 23. Juli 2008 eingereichten Asylgesuche zurückzogen, worauf die Vorinstanz die Asylgesuche am 2. Dezember 2008 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 am 8. Dezember 2008 kontrolliert auf dem Landweg Richtung Ungarn ausreisten, dass die sich in F._______ (Ungarn) aufhaltenden Beschwerdeführenden mit auf den 12. November 2009 datierter, beim BFM am 18. November 2009 eingegangener deutschsprachiger Eingabe erneut ein Asylgesuch einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2010 - eröffnet am 20. Januar 2010 - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und ihnen die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass die Beschwerdeführenden mit deutschsprachiger Eingabe vom 4. Februar 2010 (Eingang: 8. Februar 2010) bei der Schweizerischen Botschaft in Budapest Beschwerde einreichten und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 7. Januar 2010 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise beantragten, dass in der Folge die Beschwerde von der Schweizerischen Vertretung in Budapest zusammen mit den eingereichten Beweismitteln an das BFM überwiesen wurde (Eingang: 18. Februar 2010), dass das BFM gleichentags die Beschwerde mit den eingereichten Beweismitteln zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang: 19. Februar 2010), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM D-1018/2010 entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), wobei die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), D-1018/2010 dass, wenn eine Befragung nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Praxis im Auslandverfahren von einer Befragung der asylsuchenden Person nur abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.), dass, wenn die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen und sie dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist, dass sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen kann, wenn der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist, dass der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wenn sich ein negativer Entscheid abzeichnet, dass das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.), dass im vorliegenden Auslandverfahren davon auszugehen ist, dass eine Befragung der Beschwerdeführenden durch die Schweizerische Vertretung in Budapest möglich gewesen wäre, weshalb sie zu Unrecht unterlassen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführenden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem zwingend das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid hätte gewähren müssen, worauf jedoch verzichtet wurde, dass diese Mängel auf Beschwerdeebene nicht zu heilen sind, zumal es aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, welche näherer Prüfung bedürfen, zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung notwendig erscheint, die Beschwerdeführenden zu befragen D-1018/2010 oder diesen zumindest Gelegenheit zu geben, zu einzelnen konkreten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen, dass indessen den Beschwerdeführenden nicht allein aufgrund der unterlassenen Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, dass im Weiteren aufgrund der Aktenlage nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, den Beschwerdeführenden wäre ein Verbleib in Ungarn für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, dass nach dem Gesagten der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass somit die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Januar 2010 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurden, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihnen seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, weswegen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1018/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Budapest) - die Schweizerische Botschaft in Budapest (unter Hinweis auf ihre Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 6

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