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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2008 D-1014/2008

15 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,028 mots·~10 min·3

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Gesuch um Familiennachzug; Verfügung des BFM vom 1...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1014/2008 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Familiennachzug betreffend B._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa); Verfügung des BFM vom 17. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1014/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. Juni 2004 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration, BFM) fest, die Beschwerdeführerin A._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 30. Mai 2004 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. A._______ focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Juli 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an, wobei sie beantragte, es sei ihr in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Am 8. Februar 2007 hob das BFM im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels seine Verfügung vom 9. Juni 2004 wiedererwägungsweise auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest und gewährte ihr Asyl, woraufhin die ARK am 20. Februar 2007 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb. B. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 14. Dezember 2007 beantragte A._______ mittels ihrer Rechtsvertreterin, es sei ihrer volljährigen Tochter B._______, geboren (...), welche in C._______, Malawi (Rwanda) lebe und gesundheitlich schwer beeinträchtigt sei, gestützt auf Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] der Familiennachzug in die Schweiz zu gestatten. Dabei reichte sie zur Untermauerung des Familienzusammenführungsgesuchs einen ärztlichen Bericht von Dr. D._______, Medical Officer in-Charge, C._______ Health Clinic vom 6. Dezember 2007 betreffend ihre Tochter B._______ ein. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 - eröffnet am 18. Januar 2008 lehnte das BFM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin A._______ am 18. Februar 2008 mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei liess sie beantragen, der Entscheid des BFM vom 17. Januar 2008 sei aufzuheben und die Einreise in die D-1014/2008 Schweiz zu bewilligen; es sei B._______ im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AsylG Asyl zu gewähren. Ferner stellte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, B._______ lebe alleine in einer Wohnung, während ihre beiden erwachsenen Schwestern in einem Internat untergebracht seien. B._______ habe - wiewohl pflegebedürftig - keine Hilfe für ihr tägliches Leben, weshalb sie dringend auf die Hilfe ihrer in der Schweiz befindlichen Mutter angewiesen sei, welche sie zufolge Bedürftigkeit nicht finanziell unterstützen könne. E. Mit Verfügung vom 18. März 2008 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 26. März beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Am 16. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replikschrift ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht D-1014/2008 ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können "andere nahe Angehörige" (als es Ehegatten oder minderjährige Kinder sind; vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen; anders als Ehegatten und minderjährige Kinder nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben andere Angehörige keinen Anspruch auf Vereinigung mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Familienmitglied. Andere nahe Familienangehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Art. 51 Abs. 2 AsylG räumt der entscheidenden Behörde diesbezüglich ein Ermessen ein; sie hat dabei auf den Einzelfall bezogene Umstände zu berücksichtigen und sich durch humanitäre Überlegungen leiten zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 3b S. 61). Gemäss Praxis liegt ein besonderer Grund dann vor, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammen zu leben (EMARK 1994 Nr. 7 E. 2 S. 59). Im Weiteren wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedes vor- D-1014/2008 ausgesetzt; dieses muss sich persönlich um den in das Familienasyl einzubeziehenden Verwandten kümmern und ihn nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützen (EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.). Die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung setzt im Weiteren voraus, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat und dass die Familie durch Flucht getrennt worden ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2. S. 94; EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89). 3.1 Wie den Ausführungen der Beschwerdeführerin A._______ anlässlich ihrer Befragung zu ihren Asylgründen zu entnehmen ist, lebte sie nach ihrer Flucht aus der Demokratischen Republik Kongo (Juli 1999) zusammen mit ihren sechs Kindern in einem kleinen Haus in C._______ in Malawi (vgl. act. A11 S. 4 i.V.m. S. 7). Da sie im Monat Mai des Jahres 2004 von Mai-Mai Rebellen mit Messern angegriffen und diesen nur knapp entkommen sei, habe sie Malawi am 28. Mai 2004 verlassen und sei am 30. Mai 2004 in die Schweiz eingereist, ohne in der Lage gewesen zu sein, sich vor ihrer Flucht von ihren Kindern verabschieden zu können (vgl. act. A1 S. 5 f. und S.7 Ziff. 17 i.V.m. act. A11 S. 3 f.). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ende Mai 2004 erfolgten Flucht in die Schweiz zusammen mit ihren sechs Kindern - also auch mit B._______ - in Malawi in einer Gemeinschaft gelebt hat und von diesen Ende Mai 2004 durch Flucht getrennt wurde. 3.2 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob tatsächlich besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorliegen, welche eine Familienvereinigung der Tochter B._______ mit ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Mutter A._______ rechtfertigen. 3.2.1 Wie dem im Rahmen des Gesuchs um Familienvereinigung eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. D._______ vom 6. Dezember 2007 zu entnehmen ist, leidet B._______ zufolge eines im Jahre 2003 erlittenen Autounfalls an einer gravierenden Verletzung der Wirbelsäule, deren Folgen sich aufgrund mehrerer später erfolgter Stürze verschlimmert hätten. Im Jahre 2005 habe sich B._______ bei einem weiteren Sturz derart erheblich verletzt, dass sie ihre zwischenzeitlich wiedererlangte Gehfähigkeit unwiederbringlich eingebüsst habe und nunmehr lebenslänglich an den Rollstuhl gefesselt sei. Ihre Lähmung habe zusätzlich zur Folge, dass sie inkontinent geworden sei. Seit die Patientin die gravierenden und D-1014/2008 mutmasslich lebenslänglichen Folgen ihrer Lähmung zu realisieren begonnen habe, neige sie immer mehr zu Depressionsanfällen und komme sich als Wesen wertlos vor. Sowohl die körperlichen als auch die seelischen Leiden der Patientin liessen es als empfehlenswert erscheinen, ihr dauerhaft eine Betreuungsperson zur Seite zu stellen, welche sie bei der Bewältigung der mit ihrer Krankheit verbundenen körperlichen und seelischen Defizite unterstützen könnte. Andernfalls sei zu befürchten, dass die Depressionen die Patientin in den Selbstmord treiben könnten. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des ärztlichen Berichts zur Auffassung, dass die mit der Lähmung von B._______ verbundenen Folgen für ihren Lebensalltag gravierender Natur sind. Gleichwohl ist sowohl dem Gesuch um Familienvereinigung vom 14. Dezember 2007 als auch der Beschwerde vom 18. Februar 2008 zu entnehmen, dass zwei erwachsene Schwestern von B._______ nach wie vor in Malawi leben und in einem Internat untergebracht sind. Es ist anzunehmen, dass diese grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich zumindest zeitweilig persönlich um ihre Schwester zu kümmern. Darüber hinaus deutet der ärztliche Bericht von Dr. D._______ vom 6. Dezember 2007 darauf hin, dass B._______ die notwendige medizinische Betreuung offenbar erhält, obwohl gemäss den Ausführungen in der Beschwerde die Mutter A._______ aufgrund ihrer Bedürftigkeit nicht in der Lage ist, ihre pflegebedürftige Tochter von der Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Aufgrund der Aktenlage namentlich dem Umstand, dass der Internatsaufenthalt der beiden gesunden erwachsenen Töchter von A._______ durch die Kirche in Malawi finanziert wird (vgl. Replik vom 16. April 2008) und sich A._______ vor ihrer im Mai 2004 erfolgten Ausreise aus Malawi hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für sich und ihre Kinder wiederholt hilfesuchend an das in C._______ stationierte UNHCR (UNO Hochkommissariat für Flüchtlinge) gewandt hat (vgl. act. A10 S. 1 i.V.m. act. A11 S. 3 und 7) - ist davon auszugehen, dass die Finanzierung der medizinischen Betreuung der behinderten Tochter von A._______ in Malawi von verschiedener Seite her sichergestellt ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Bewilligung der Einreise in der Schweiz für B._______ zwingend aufdrängt, um eine existenzbedrohende Lage von ihr abzuwenden. D-1014/2008 Darüber hinaus scheint auch fraglich, ob es der Beschwerdeführerin A._______, welche in der Schweiz bereits für ihre drei minderjährigen - im Rahmen von bewilligten Asylgesuchen aus dem Ausland am 4. Oktober 2006 in die Schweiz eingereisten und hier ebenfalls als Flüchtlinge anerkannten - Kinder zu sorgen hat, überhaupt möglich wäre, zusätzlich ihre Tochter B._______ zu betreuen. Dies umso mehr, als die Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 6. Dezember 2007 darauf hindeuten, dass der Betreuungsaufwand für B._______ als erheblich eingestuft wird. Gemäss Praxis setzt die Bejahung besonderer Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG indes auch voraus, dass sich der in der Schweiz befindliche Flüchtling in namhafter Weise persönlich für das Wohlergehen der unterstützungsbedürftigen Person einsetzen muss und die Unterstützung nicht primär durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). 3.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass kein besonderer Grund vorliegt, welcher es rechtfertigt, B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl ihrer Mutter A._______ einzubeziehen. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts indessen mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1014/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 8

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