Abtei lung IV D-1010/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Robert Galliker, Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch Kamil Tanriöven, M-ET & CEM Consulting, Militärstrasse 90, 8004 Zürich, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1010/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stammt aus C._______. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 15. November 2007. Am 20. November 2007 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 3. Dezember 2007 wurde er im EVZ Chiasso summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 31. Januar 2008 hörte das Bundesamt für Migration (BFM) den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Während seiner Kindheit habe seine Familie schwierige Zeiten durchgemacht, da viele Verwandte seines Vaters als Kämpfer in den Bergen gewesen seien. Insbesondere sei ein Cousin seines Vaters ein bedeutender Anführer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen. Sein Vater habe wegen seiner Probleme im Jahr 1990 die Türkei verlassen und sei in die Niederlande geflüchtet; die Mutter sei im Jahr 1994 ebenfalls weggegangen und sei seither unbekannten Aufenthalts. Er sei mit seinen beiden Brüdern von der Grossmutter väterlicherseits in C._______ aufgezogen worden. Insbesondere wegen seiner Mutter habe er später Probleme gehabt, habe doch die Polizei behauptet, sie halte sich in den Bergen auf. Zudem habe er mit den Behörden Schwierigkeiten wegen seines sozialen Engagements bekommen; er habe sich in seiner Heimatstadt für soziale Belange eingesetzt, indem er mit Kindern Sport getrieben und Spenden für Arme, insbesondere für Waisenkinder, gesammelt habe. Er sei selbst zwar nicht politisch aktiv gewesen, habe indessen politisch tätige Freunde regelmässig ins Parteilokal der DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) von C._______ begleitet. Wegen seiner Verwandten, die bei der PKK mitgewirkt hätten, sowie aufgrund seiner Bekanntschaft mit Angehörigen der DTP sei er von der Terrorbekämpfungseinheit unter Druck gesetzt worden. Man habe von ihm verlangt, dass er Informationen aus dem Umkreis der DTP besorge. Dabei habe man ihm mit dem Tod und mit Schwierigkeiten im Militärdienst gedroht. Insgesamt sei er sechsmal von Angehörigen der D-1010/2009 Sicherheitskräfte mitgenommen worden, wobei er dreimal während jeweils drei Tagen festgehalten worden sei. Dabei sei er jeweils in einen abgedunkelten Raum gebracht, geschlagen und bedroht worden; auch habe man ihm Photographien von getöteten und verkohlten Menschen gezeigt. Sein Vater sei in den Niederlanden an einem Herzinfarkt gestorben, nachdem er von der ersten Verhaftung des Beschwerdeführers erfahren habe. Nach einem Zwischenfall, bei dem zwei Soldaten durch eine Mine verletzt worden seien, sei C._______ im Sommer 2007 durch Spezialeinheiten der Polizei und Soldaten besetzt worden. Am 8. Juli 2007 schliesslich sei er erneut von Polizisten zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Nachdem er gleichentags von einem Nachbarn, einem alewitischen Polizisten, gewarnt worden sei, es werde eine Hausdurchsuchung gegen ihn stattfinden, sei er zunächst nach Elazi und anschliessend nachğ Istanbul geflüchtet. Dort habe er bis zu seiner Ausreise bei einer Tante gelebt. Nach seiner Ausreise habe die Terrorbekämpfungseinheit sein Haus in C._______ nach ihm durchsucht, und seine Grossmutter sei deswegen ums Leben gekommen. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt aus, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft, indem die Angaben des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten widersprüchlich beziehungsweise realitätsfremd seien. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Februar 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Auf die dabei vorgebrachte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel wurde mit der Beschwerdeschrift die Kopie eines Zeitungsartikels eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- aufgefordert. D-1010/2009 F. Mit Einzahlung vom 9. März 2009 leistete der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. G. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde davon durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. März 2009 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer D-1010/2009 Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft. Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt. 4.1.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma- D-1010/2009 chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.1.2 Zunächst ist zwar nicht völlig auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion C._______ – einem traditionellen Zentrum des kurdischen Widerstands – vereinzelt mit den Sicherheitskräften in Konflikt geraten ist. Indessen sind die Aussagen des Beschwerdeführers mit erheblichen Widersprüchen durchsetzt, so dass seine Vorbringen bezüglich der behaupteten konkreten Verfolgungsmassnahmen insgesamt nicht glaubhaft erscheinen. 4.1.3 Dabei ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Befragung beim EVZ als auch bei der zweiten, eingehenden Anhörung aussagte, er sei erstmals am 10. Februar 2007 durch die Sicherheitskräfte mitgenommen worden; alle sechs Festnahmen, auf die sich seine Aussagen bezogen, seien im Jahr 2007 erfolgt. Dabei gab er ausserdem wiederholt zu Protokoll, sein Vater sei in den Niederlanden einem Herzinfarkt erlegen, nachdem dieser von der ersten Festnahme des Beschwerdeführers erfahren habe. Indessen gab er zugleich an, sein Vater sei im Februar 2006 (Protokoll der Befragung beim EVZ, S. 3) beziehungsweise am 13. Februar 2006 (Protokoll der zweiten Anhörung, S. 7) verstorben, was nicht mit der zeitlichen Angabe in Bezug auf die erste Mitnahme durch die Sicherheitskräfte vereinbar ist. Auf diesen Widerspruch anlässlich der zweiten Anhörung aufmerksam gemacht, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nur die Mitnahmen des Jahres 2007 aufgezählt, sei jedoch bereits zuvor einige Male von den Sicherheitskräften mitgenommen worden. Nachdem er zuvor wiederholt die Zahl von ausschliesslich sechs Mitnahmen angegeben hatte, die er zudem mit präzisen Daten – allesamt im Jahr 2007 – versah, ist diese Erklärung jedoch als nachgeschoben und somit untauglich zu qualifizieren. D-1010/2009 4.1.4 Des Weiteren sind die Angaben des Beschwerdeführers über die zeitlichen Umstände seiner Flucht von C._______ nach Istanbul mit erheblichen Widersprüchen behaftet. So machte er wiederholt geltend, er sei am 8. Juli 2007 aus C._______ geflüchtet. Zunächst sei er nach Elazi gereist, habe dort eine Nacht in einem Hotel verbracht und seiğ tags darauf nach Istanbul gefahren. Indessen gab er anlässlich der Befragung beim EVZ an, er habe bis zum 1. August 2007 in C._______ gewohnt (entsprechendes Protokoll, S. 1) beziehungsweise habe bis zum 1. August 2007 in einem Kleidergeschäft in C._______ als Verkäufer gearbeitet (ebd., S. 2). In weiterem Widerspruch dazu machte er in anderem Zusammenhang geltend, er sei am 30. Juni 2007 im Zug zwischen Ankara und Istanbul auf dem Weg zu seiner Tante gewesen, als er seinen Reisepass verloren habe. Die letztgenannte zeitliche Angabe ist ausserdem – wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung angemerkt hat – angesichts der geographischen Distanzen nicht mit dem Umstand vereinbar, dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag, dem 1. Juli 2007, nach dem Verlassen seines Arbeitsplatzes in C._______ von den Sicherheitskräften mitgenommen worden sein will. 4.1.5 Schliesslich sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Grossmutter sei im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung, die nach seiner Flucht aus C._______ erfolgt sei, gestorben, unglaubhaft. Anlässlich der Befragung beim EVZ führte er aus, nach seinem Weggang, und zwar immer noch am 8. Juli 2007, sei er in seinem Haus in C._______ gesucht worden; dabei sei seine Grossmutter von Polizisten und Soldaten ins Stürzen gebracht worden (Protokoll der Befragung beim EVZ, S. 6). Zu den zeitlichen Umständen dieser Hausdurchsuchung gab der Beschwerdeführer demgegenüber anlässlich der zweiten Anhörung vom 31. Januar 2008 an, er habe „vor dreizehn Tagen“ mit seinen Brüdern Kontakt gehabt. Dabei habe er erfahren, dass die Sicherheitskräfte in der Zwischenzeit nach ihm gesucht hätten, wobei ein Gerangel entstanden sei, in dessen Verlauf die Grossmutter eine Treppe hinuntergestürzt sei und sich einen Oberschenkel gebrochen habe (Protokoll der zweiten Anhörung, S. 7). In Bezug auf die Ursache des Todes gab der Beschwerdeführer einmal an, seine Grossmutter sei aus Kummer gestorben (ebd., S. 4); ein anderes Mal gab er zu Protokoll, sie habe – da sie an Asthma gelitten habe – die Narkose nicht überlebt, nachdem sie den Oberschenkel gebrochen habe (ebd., S. 7). D-1010/2009 4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich im Wesentlichen darauf beziehen, die Widersprüchlichkeit der Angaben anlässlich der durchgeführten Anhörungen sei rechtlich nicht von Belang, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem kommt auch dem eingereichten Beweismittel – eine Kopie eines Artikels aus dem Tagesanzeiger vom 16. Februar 2009 betreffend Verhaftungen anlässlich von Kundgebungen im Südosten der Türkei – für die Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich keine entscheidende Bedeutung zu. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist des Weiteren festzustellen, dass – nachdem der Vater bereits im Jahr 1990 und die Mutter im Jahr 1994 aus C._______ fortgingen und der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben in Bezug auf deren allfällige frühere Tätigkeit zugunsten der PKK zu machen wusste – auch keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür gegeben sind, der Beschwerdeführer sei mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Türkei im Sinne einer Reflexverfolgung (Sippenhaft) der Gefahr asylrelevanter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder habe künftig solche zu befürchten. Gleiches gilt auch mit Blick auf die Person eines Cousins des Vaters des Beschwerdeführers, zu dessen angeblicher Führungsfunktion innerhalb der PKK keinerlei konkrete Informationen seitens des Beschwerdeführers vorliegen. 4.4 Festzustellen ist ferner, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligungen in C._______ auszugehen wäre, diesen durch einen Wechsel des Wohnorts innerhalb der Türkei hätte entgehen können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aussagte, er sei selbst nicht politisch aktiv gewesen und es sei nie eine Anklage gegen ihn erhoben oder ein Verfahren eröffnet worden. Auch machte er ausschliesslich geltend, er habe in seinem Heimatort C._______ – einer Kleinstadt in Ostanatolien – mit den Sicherheitskräften Probleme gehabt. Auch angesichts des Fehlens eines eigenen politischen Profils des Beschwerdeführers besteht somit keinerlei Grund zur Annahme, dieser sei in der Türkei einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung seitens des türkischen Staats ausgesetzt gewesen oder immer noch ausgesetzt. Dem entspricht, D-1010/2009 dass der den schweizerischen Behörden abgegebene türkische Identitätsausweis am 7. August 2007 ausgestellt wurde, der Beschwerdeführer somit offenbar ohne Probleme im Zeitraum der behaupteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu einem neuen Ausweis gelangen konnte. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten Nachstellungen örtlicher Angehöriger der Sicherheitskräfte – die indessen ohnehin als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind – ohne weiteres im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch einen Wechsel des Aufenthaltsorts in der Türkei hätte entziehen können. 4.5 Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob der Aussage des Beschwerdeführers asylrechtliche Relevanz zukommt, er habe aus Furcht davor, ihm könne etwas zustossen, keinen Militärdienst leisten wollen beziehungsweise keinen solchen geleistet. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis der ehemaligen ARK – die auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültigkeit hat – grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. etwa EMARK 2001 Nr. 15 E. 8d/da, 2004 Nr. 2 E. 6b/aa). Im vorliegenden Fall sind indessen angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen keine konkreten Hinweise ersichtlich, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-1010/2009 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. D-1010/2009 EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa das Urteil i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der durchgeführten Befragungen geltend, er habe in der Türkei aufgrund seiner Probleme einen Selbstmordversuch unternommen und sei nach wie vor in schlechter psychischer Verfassung, weshalb er um medizinische Unterstützung bitte. Anlässlich der zweiten Anhörung durch das BFM wurde ihm daraufhin erklärt, wie er vorzugehen habe, um ärztliche Hilfe zu erhalten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer indessen keinerlei gesundheitliche Leiden geltend, und es ist somit davon auszugehen, dass auch keine solchen (mehr) bestehen, die unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Erwägung zu ziehen wären. 6.3.3 Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben das Gymnasium abgeschlossen und berufliche Erfahrungen im Kleiderhandel hat, möglich sein wird, sich in der Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies besitzt der Beschwerdeführer in der Türkei ein familiäres Netz (zwei Brüder in C._______, eine Tante mit Familie in Istanbul), das ihm gegebenenfalls entsprechende Unterstützung wird D-1010/2009 leisten können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie bereits gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1010/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons (...), Ref.-Nr. [...], zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 13