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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2026 D-10071/2025

27 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,619 mots·~18 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-10071/2025

Urteil v o m 2 7 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am …, Nicaragua, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 / N (…).

D-10071/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b A.b.a Am 31. Mai 2024 trat das SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer in den zuständigen Mitgliedstaat B._______ weg.

A.b.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-3594/2024 vom 12. Juni 2024 ab.

A.b.c Am 21. August 2024 hob das SEM seine Verfügung vom 31. Mai 2024 auf und nahm das nationale Verfahren wieder auf.

A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 6. September 2024 ein erstes Mal und – nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren – am 19. Mai 2025 ergänzend zu seinen Fluchtgründen an.

A.c.a Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nicaraguanischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______ (Departement D._______), habe jedoch später auch in anderen Städten des Landes gewohnt und gearbeitet. Er sei ausgebildeter (…) und habe (…) studiert; ausserdem habe er ein (…) betrieben.

Er habe in seiner Heimat in verschiedener Hinsicht Probleme gehabt. So sei ihm vorgeworfen worden, oppositionelle Organisationen finanziell und mit Waffen unterstützt und Bürgermeisterämter sowie Häuser von Angehörigen der Regierungspartei im Departements D._______ in Brand gesetzt zu haben. Er habe indes lediglich Hilfsgüter in von Regierungstruppen besetzte Städte gebracht und gemeinsam mit anderen zum Streik des Transportwesens aufgerufen. Einmal sei bei einer solchen Aktion aus rund 100 Metern auf ihn geschossen worden. Von Freunden und Bekannten habe er erfahren, dass er auf einer schwarzen Liste stehe und von der Regierung nahe stehenden Gruppierungen gesucht werde. Am 8. Juli 2018 hätten Paramilitärs und Militärs in Zivil die Stadt E._______ (Departement D._______) umzingelt und eine «Säuberungsaktion» durchgeführt, wobei mehrere seiner Freunde ums Leben gekommen seien. Er habe sich dann nach Honduras begeben; die nicaraguanischen Behörden hätten ihn

D-10071/2025 befragt und ihm dann die Ausreise erlaubt. Am 20. September 2018 habe er Honduras auf dem Luftweg verlassen und sei am 23. September 2018 via Madrid nach B._______ gelangt.

Nach dem Tod seiner Grossmutter im Jahr 2019 habe sich seine Familie bei deren Haus versammelt, als ein Polizeikonvoi vorbeigefahren sei. Sein Vater habe vermutet, dass die Polizisten ihn – den Beschwerdeführer – dort gesucht hätten. Auch ein Freund, der in Italien Asyl erhalten habe, habe ihm erzählt, dass er von den nicaraguanischen Behörden gesucht werde. Nachdem sein Asylgesuch in B._______ rechtskräftig abgelehnt worden sei, habe er dort noch während zwei Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung gearbeitet. Ende 2023 habe er seinen Sohn in Spanien besucht und sich danach drei Monate lang in Italien aufgehalten, bevor er in die Schweiz eingereist sei.

A.c.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nebst seinem Reisepass und seiner Identitätskarte zahlreiche, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Beweismittel in Kopie zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 – eröffnet am 9. Dezember 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.

D-10071/2025 Mit der Beschwerde wurden ein Bericht des UNHCR vom 23. September 2025 betreffend Verfolgung von nicaraguanischen Staatsangehörigen im Ausland, Ausdrucke aus dem Mailverkehr mit der Botschaft Nicaraguas in Deutschland, ein Brief sowie Fotos mit Schreiben von in den USA und in Italien wohnhaften nicaraguanischen Staatsangehörigen, verschiedene Ausbildungszertifikate und je ein an das SEM sowie an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetes, als «Antrag auf Übernahme der Verantwortung» betiteltes Schreiben eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Dezember 2025 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes mit der Begründung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 4. Februar 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 2. Februar 2026 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-10071/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

4.1.2 Vorab hält sie fest, ungeachtet der Frage der Echtheit der eingereichten Dokumente liessen weder Form noch Inhalt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten auf eine derart erhebliche öffentliche Exponiertheit seiner Person schliessen, die ihn als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. So seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der nicaraguanische Staat ihn als Verursacher eines Streiks beziehungsweise als Regimegegner identifiziert haben könnte und daher die Absicht hätte, ihn strafrechtlich zu verfolgen, zumal auch keine allfälligen Strafverfolgungsdokumente eingereicht worden seien. 4.1.3 Im Weiteren befindet das SEM, die Aussagen des Beschwerdeführers, er würde wegen Beteiligung an den Unruhen von 2018 gesucht, auch sei im Jahr 2019 die Polizei einmal wegen ihm beim Haus seiner Grossmutter vorbeigekommen, stützten sich ausschliesslich auf Hörensagen beziehungsweise auf Vermutungen Dritter. Bei den geltend gemachten niederschwelligen Aktivitäten könne nicht von einem politischen Profil des Beschwerdeführers und schon gar nicht davon gesprochen werden, dass die nicaraguanischen Behörden ihn ernsthaft verdächtigen könnten, sich in massgeblicher Weise regimekritisch verhalten zu haben.

D-10071/2025 4.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf den von ihm in den Anhörungen vorgebrachten Sachverhalt und auf die allgemeine politische Lage in seiner Heimat. Sodann rügt er, die Vorinstanz habe seine Risikoprofil nicht ernsthaft bewertet und auch nicht verstanden, was es bedeute, sich einer repressiven Regierung zu widersetzen. Ferner macht er geltend, Nicaragua habe ihm – wie Dutzenden anderen politischen Gegnern – seine Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsgenehmigung entzogen; seine Bemühungen, Papiere zu erhalten, seien erfolglos geblieben. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei seine Ausreise nach Honduras keineswegs «regulär» erfolgt; er habe nur dank der im Jahr 2018 noch nicht vorhandenen zentralen Datenbanken ausreisen können. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit seiner Ausreise aus Nicaragua exilpolitisch aktiv und prangere in den sozialen Medien die Lage in seiner Heimat an. Dieser Umstand sei jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden, womit die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt habe. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, angesichts des Umstandes, dass die Schweiz ihn nicht habe nach B.________ ausreisen lassen können, stelle die nunmehr angestrebte Abschiebung nach Nicaragua einen schwerwiegenden Widerspruch dar. Auch verstosse das respektlose Verhalten eines SEM-Beamten in G._______ ihm gegenüber gegen die Grundprinzipien der würdevollen Behandlung und der Transparenz im Verwaltungsverfahren. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe die von ihm eingereichten Beweismittel nicht beachtet beziehungsweise nicht eingehend gewürdigt. 5. 5.1 Soweit in der Beschwerde formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt, die eingereichten Beweismittel sowie die allgemeine Lage in Nicaragua nicht ausreichend gewürdigt und dadurch auch seine Begründungspflicht verletzt haben könnte. Die Vorinstanz hat sich in ihrer angefochtenen Verfügung insbesondere auch mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer und differenzierter Art und Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie

D-10071/2025 sich leiten liess. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt ein exilpolitisches Engagement vortrug, hat das SEM die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Facebook-Posts) aufgeführt. Aus der vorinstanzlichen Schlussfolgerung ergibt sich implizit, dass diese Betätigung als nicht geeignet qualifiziert wurde, um eine künftige Verfolgungsgefahr zu begründen. Eine sachgerechte Anfechtung war ohne Weiteres möglich. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, lässt nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist. Sodann lassen sich den Akten auch keine Hinweise auf eine respektlose Behandlung durch einen SEM-Mitarbeiter in G._______ entnehmen. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz (Rechtsbegehren Ziff. 5) ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur

D-10071/2025 Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt weder die im Jahr 2018 stattgefundenen Unruhen noch die sich seither akzentuierende schwierige Lage für Regierungsgegner in Nicaragua (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-2971/2019 vom 8. November 2022 E. 5.2). Ebenso wenig wird jede Beteiligung des Beschwerdeführers an den Ereignissen im Jahr 2018 in Abrede gestellt. Dennoch kann sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen angegeben hatte, politisch nicht aktiv gewesen zu sein beziehungsweise sich in keiner politischen Partei engagiert zu haben, vor seiner Ausreise strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten zu sein und nach einer Befragung durch die heimatlichen Behörden legal nach Honduras ausgereist zu sein, der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, es könne bei ihm nicht von einem politischen Profil gesprochen werden, aufgrund dessen ihn die nicaraguanischen Behörden ernsthaft verdächtigt hätten oder verdächtigen könnten, sich in massgeblicher Weise regimekritisch verhalten zu haben. Der Beschwerdeführer konnte für eine staatliche Verfolgung denn auch keinerlei objektive Beweismittel vorlegen.

Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände und eingereichten Beweismittel führen zu keinem anderen Ergebnis. So wurde der auf den 11. Februar 2025 datierte Brief des in H._______ wohnhaften Oppositionspolitikers I._______ schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Sodann sind sowohl die Fotos mit Schreiben des in Italien wohnhaften nicaraguanischen Staatsangehörigen J._______, die Screenshots eines via «WhatsApp» erfolgten Austausches mit K._______ (bei dem es sich angeblich um den Finanzverwalter von C._______ handelt) sowie die Briefe des Medienschaffenden L._______ und des (angeblichen) Menschenrechtsaktivisten M._______ in Würdigung der gesamten Vorbringen als Gefälligkeitsschreiben zu erachten; es besteht demnach auch keine Veranlassung, das in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 10) erwähnte Video einzufordern. Aus den Kopien von – aus den Jahren 2010 und 2011 stammenden – Ausbildungszertifikaten ist kein Zusammenhang zu den geltend gemachten Fluchtgründen ersichtlich, und der Bericht des UNHCR vom

D-10071/2025 23. September 2025 gibt ebenfalls keinen Hinweis auf eine (persönliche) Verfolgung des Beschwerdeführers. Sodann ist – entgegen der entsprechenden Behauptung in der Beschwerdeschrift – davon auszugehen, dass die nicaraguanischen Grenzbehörden bereits im Jahr 2018 Kenntnis von den Namen gesuchter Personen hatten, und der Beschwerdeführer – wäre er tatsächlich von seiner behördlichen Suche ausgegangen – wohl versucht hätte, seine Heimat unter Umgehung von Grenzkontrollen zu verlassen. Ferner ist in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, Nicaragua habe ihm seine Staatsbürgerschaft und seine Aufenthaltsbewilligung entzogen, er besitze weder einen Reisepass noch einen Personalausweis, festzuhalten, dass den eingereichten Unterlagen zur Kommunikation mit der Botschaft Nicaraguas in Deutschland in keiner Weise eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft entnommen werden kann. Vielmehr geht daraus lediglich hervor, dass die nicaraguanische Botschaft ihm mitgeteilt hatte, für die Ausstellung eines neuen Passes fehle noch eine Kopie seiner Geburtsurkunde; diese könne er als Scan elektronisch übermitteln. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass angesichts der angeblichen Verfolgung durch den nicaraguanischen Staat eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft doch erstaunt. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine neuen Unterlagen betreffend sein exilpolitisches Engagement zu den Akten gab.

7.2.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-10071/2025 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der eingereichte UNHCR-Bericht vermag daran nichts zu ändern, und auch die

D-10071/2025 allgemeine, teilweise prekäre Menschenrechtssituation in Nicaragua reicht nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei der Rückkehr Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne der genannten Bestimmungen unterworfen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die seit Jahren allgemein schwierige Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht verkennt. Von Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt ist aber nicht auszugehen, weshalb der Vollzug dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer E-2971/2019 vom 8. November 2022 E. 7.3.3, m.w.H.). 9.3.3 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Das SEM verweist zu Recht darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen noch relativ jungen, soweit aktenkundig gesunden Mann mit Arbeits- und Lebenserfahrung handelt. So ist er ausgebildeter (...) und hat in Nicaragua ein (…) betrieben; in B._______ hat er ausserdem (…) gearbeitet. Auch leben verschiedene seiner Verwandten nach wie vor in Nicaragua. 9.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12; zur behaupteten Verweigerung von Ausweispapieren vgl. E. 7.2.1), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-10071/2025 Schliesslich verfängt auch die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 8) angebrachte Rüge, angesichts des Umstandes, dass die Schweiz den Beschwerdeführer nicht habe nach B._______ ausreisen lassen können, stelle die nunmehr angestrebte Abschiebung nach Nicaragua einen schwerwiegenden Widerspruch dar, nicht, zumal – wie bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. August 2024 (vgl. Bst. A.b.c sowie SEM- Akten act. […]) festgehalten hatte – die geplante Rückführung nach B._______ im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausschliesslich auf-grund administrativer Gründe (beziehungsweise Formfehler) nicht erfolgen konnte. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Für Weiterungen betreffend des als «Antrag auf Übernahme der Verantwortung» bezeichneten, mit der Beschwerde eingereichten Formulars besteht keine Veranlassung. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 2. Februar 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-10071/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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