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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2014 D-1007/2014

18 mars 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,103 mots·~16 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. September 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1007/2014/was

Urteil v o m 1 8 . März 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren … , … [und seine Angehörigen], Äthiopien, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum (Sudan), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N … .

D-1007/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft) vom 3. März 2011 (dort eingegangen am 30. März 2011) ersuchte A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Mit Eingabe an die Botschaft vom 19. Dezember 2012 (dort eingegangen am 9. Januar 2013) bekräftigte er sein Ersuchen vom Frühjahr 2011, worauf ihm mit Schreiben des BFM vom 25. Januar 2013 (zugestellt durch die Botschaft am 8. Juli 2013) die Registrierung seines Asylgesuches bestätigt wurde. Mit Schreiben des BFM vom 9. Juli 2013 (zugestellt durch die Botschaft am 21. August 2013) wurde ihm sodann mitgeteilt, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die Botschaft sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu seinen Asylgründen und namentlich zu den Umständen seines Aufenthalts im Sudan zu beantworten. Mit Eingabe an die Botschaft vom 5. September 2013 (dort eingegangen am gleichen Tag) nahm er zu den vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung. Der Beschwerdeführer brachte in seinen Eingaben zur Hauptsache das Folgende vor: Er sei Staatsangehöriger von Äthiopien, lebe aber schon seit seiner Kindheit als Flüchtling im Sudan. Da sein Vater respektive seine gesamte Familie der X._______ angehört habe, welche schon seit der Zeit des äthiopischen Bürgerkrieges (von 1974 bis 1991) mit der heute in Äthiopien herrschenden TPLF/EPRDF (Tigrayan People's Liberation Front /Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) verfeindet sei, habe seine Familie 1984 in den Sudan fliehen müssen. Dort hätten sie Aufnahme im Y._______-Flüchtlingslager gefunden, wo sie von den sudanesischen Behörden als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention anerkannt worden seien und Flüchtlingsausweise erhalten hätten. In Y._______ habe er später seine Ausbildung … absolviert, und … [dort habe er auch] geheiratet. … [Weitere Ausführungen zur familiären Situation]. Der Fall seiner Familie sei im Jahre 2000 dem Gemeinschaftsdienst des UNHCR und des sudanesischen Flüchtlingskommissariats (Commissioner for Refugees [COR]) zur Prüfung vorgelegt worden, worauf ihr Flüchtlingsstatus bestätigt worden sei. Seinem Vater und seinen … damals noch minderjährigen Geschwistern sei schliesslich im Jahre 2004

D-1007/2014 eine Übersiedlung nach Australien ermöglicht worden. Ihm und seinen … ebenfalls bereits volljährigen und verheirateten … [Geschwistern] sei dies hingegen trotz mehrfacher Beschwerden beim UNHCR nicht bewilligt worden, wodurch sie von ihren Angehörigen getrennt worden seien. Da Mitgliedern der X._______ eine Abschiebung nach Äthiopien drohe, lebe er im Untergrund, respektive aus Furcht um seine Sicherheit habe er … im Jahre 2005 um eine Versetzung von Y._______ nach Khartum gebeten, welche ihm bewilligt worden sei. Von der Verwaltung des Flüchtlingslagers sei ihm daraufhin eine Bewilligung zur Übersiedlung nach Khartum, ein "Permit", ausgestellt worden. In Khartum … diene er … [gezwungenermassen] der Z._______, wobei er von dieser Seite eine finanzielle Unterstützung für die Miete seines Hauses und gelegentlich weitere Zuwendungen erhalte. Zusätzlich bekomme er hin und wieder Unterstützung von seinen Angehörigen in Australien. Seine finanziellen Verhältnisse seien jedoch angespannt. Gleichzeitig sei er als Mitglied der X._______ auch in Khartum nicht sicher, zumal im Jahre 2007 mehrere Mitglieder der Partei vom Sudan nach Äthiopien abgeschoben worden seien, obwohl es sich auch bei ihnen um anerkannte Flüchtlinge gehandelt habe. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 5. September 2013 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich neu an, damals habe auch ihm eine Abschiebung gedroht, indem auch er gesucht worden sei, er sei jedoch für eine Woche … [an seinem Arbeitsort] geblieben, wodurch er einer Deportation entgangen sei. In seiner Stellungnahme vom 5. September 2013 führte er im Weiteren aus, für die X._______ habe er sich ab 1992 in Y._______ engagiert, seit jedoch die Partei von den sudanesischen Behörden verboten worden sei, sei er nicht mehr aktiv, ansonsten er eine Abschiebung zu gewärtigen hätte. Sowohl in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2012 als auch in seiner Stellungnahme vom 5. September 2013 brachte er vor, er sei in Khartum am 4. November 2012 auf offener Strasse von zwei unbekannten Motorradfahrern angegriffen worden und zudem habe am 4. Dezember 2012 eine Gruppe arabischsprachiger Personen an seinem Wohnort nach ihm gesucht. Diese Vorfälle habe er bei der Polizei zur Anzeige gebracht, worauf ihm Schutz zugesichert worden sei, sollte er die Angreifer identifizieren können. Die Angreifer seien ihm jedoch unbekannt, und er könne nur vermuten, dass diese mit der Äthiopischen Botschaft in Verbindung stehen würden. Schliesslich würden er und gerade auch seine Kinder als äthiopische Flüchtlinge und Christen im muslimischen Sudan diskriminiert, weshalb er die Schweiz um Schutz bitte.

D-1007/2014 Für die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln – zahlreiche Unterlagen zu seiner Person und zu seiner Familie – ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Verfügung des BFM vom 20. September 2013 – eröffnet durch die Botschaft am 8. Januar 2014 – wurde dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen zwar darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Für ihn sei es jedoch möglich und zumutbar, im Sudan zu verbleiben, wo er aufgrund der Aktenlage faktisch Schutz geniesse und wo er sich im Bedarfsfall auch jederzeit an das UNHCR wenden könne. Zwar seien die Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan schwierig. Aufgrund seiner Angaben sei jedoch davon auszugehen, dass er in Khartum über eine zumutbare Existenzgrundlage verfüge, zumal er schon seit 29 Jahren in diesem Land lebe und in Khartum über eine Anstellung … verfüge. Der Beschwerdeführer, welcher keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lasse, sei damit nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, weshalb das Asylgesuch (aus dem Ausland) und der Einreiseantrag abzulehnen seien. C. Noch vor Eröffnung dieses Entscheides – mit Eingabe an die Botschaft vom 3. November 2013 (dort eingegangen am 6. November 2013) – hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Sicherheitslage im Sudan sei tatsächlich prekär. Dabei führte er neu an, er sei am frühen Morgen des 22. Oktober 2013 auf dem Weg zu … [seinem Arbeitsort] von Sicherheitskräften verschleppt worden. Dieser Vorfall sei glücklicherweise von anderen Christen beobachtet und sofort bei der UN-Flüchtlingsagentur und beim sudanesischen Flüchtlingskommissariat gemeldet worden. Nach einer Intervention von dieser Seite sei er noch am gleichen Tag aus der unberechtigten Polizeihaft freigekommen. Zwar sei ihm bei dieser Gelegenheit vom sudanesischen Flüchtlingskommissariat eine Empfehlung für UNHCR-Unterstützung ausgestellt worden, dennoch würden er und seine Familie sich vor der Möglichkeit einer erneuten Verschleppung fürchten, weshalb er um eine vertiefte Prüfung seines Schutzersuchens bitte.

D-1007/2014 D. Mit Eingabe an die Botschaft vom 29. Januar 2014 (dort eingegangen am gleichen Tag) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM vom 20. September 2013 Beschwerde. Seine Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet, welches die Beschwerde aus Gründen der Zuständigkeit am 25. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht überwies. In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hält er an seinen Vorbringen über eine latente Gefährdungslage in Khartum fest, wobei er als Beweismittel unter anderem ein Bestätigungsschreiben des sudanesischen Flüchtlingskommissariats vom 27. Oktober 2013 vorlegt und nochmals auf die Verhaftung einer Gruppe äthiopischer Staatsangehöriger respektive Flüchtlinge im Jahre 2007 verweist. Nachdem zwischen den sudanesischen Behörden und den Sicherheitskräften der EPRDF eine Vereinbarung über die gegenseitige Auslieferung von Oppositionellen bestehe, sei er aufgrund seiner Aktivitäten für die X._______ – als Parteiorganisator und bei der Rekrutierung junger Leute – im Sudan nicht sicher, sondern an Leib und Leben in Gefahr. Gleichzeitig bekräftigt er, dass er in Khartum … [gezwungenermassen] für die Z._______ arbeiten müsse, um sein Leben bestreiten zu können. Dank dieser temporären Lösung werde zumindest das Schulgeld seiner Kinder und seine Wohnung bezahlt. Auch wenn er darüber hinaus noch Unterstützung von seinen Verwandten in Übersee erhalte, sei dies auf Dauer keine Lösung. Vor dem Hintergrund seiner zusätzlichen Sicherheitsprobleme sei seine Situation im Sudan für ihn frustrierend. In dieser Hinsicht verweist er nochmals auf die unberechtigte Verhaftung durch die sudanesische Polizei, welche ein Einschreiten des UNHCR und des sudanesischen Flüchtlingskommissariats notwendig gemacht habe. Vor dem Hintergrund der Ereignisse von 2007 dürfte schliesslich auch er von den Sicherheitskräften der EPRDF gesucht werden. Für die vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Beweismittel – zwei Bestätigungen … – ist auf die Akten zu verweisen.

D-1007/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde fristgerecht bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.

D-1007/2014 3. 3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (alt Art. 19 und alt Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie alt Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 3.2 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der Schweizerischen Vertretung in Khartum verzichtet und dem Beschwerdeführer, zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs, ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligungen sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte, und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30, insbesondere E. 5.6 f.). 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Praxis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob ei-

D-1007/2014 ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis). 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge an seinem bisherigen Aufenthaltsort Sudan über eine Schutzalternative im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG, womit er nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sei. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 m.w.H.). 5.2 Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe erklärt der Beschwerdeführer einen weiteren Verbleib im Sudan im Wesentlichen als nicht zumutbar, wobei er seine Vorbringen über das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sudan aufgrund seines politischen Hintergrundes bekräftigt. Gleichzeitig verweist er sinngemäss auf eine seines Erachtens ungenügende wirtschaftliche Lage. Seine Beschwerdevorbringen sind indes – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse zu entkräften. 5.3 Der Beschwerdeführer lebt seit mittlerweile fast dreissig Jahren im Sudan und schon seit 2005 in der Hauptstadt Khartum. Vor diesem Hintergrund darf ohne weiteres angenommen werden, er sei mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Wird gleichzeitig berücksichtigt, dass er eigenen Angaben zufolge über einen Flüchtlingsausweis verfügt und sein Aufenthalt in Khartum eine legale Basis hat, indem er ein entsprechendes "Permit" besitzt, stellt sich seine Situation im Vergleich zu anderen Flüchtlingen respektive Asylsuchenden in Khartum wesentlich besser dar. Aufgrund seiner Schilderungen über seine bereits langjährige Tätigkeit für … die Z._______ darf gleichzeitig davon ausgegangen werden, er sei in Khartum gerade auch in sozialer Hinsicht überdurchschnittlich gut integriert. Zwar macht er wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend, seine diesbezüglichen Vorbringen überzeugen jedoch nicht. Nachdem … die

D-1007/2014 Z._______ offenbar nicht nur seine Mietkosten, sondern auch das Schulgeld seiner Kinder übernimmt, kann nicht von einer ernsthaft angespannten wirtschaftlichen Situation ausgegangen werden. Auf der andere Seite besteht – entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen – kein Anlass zur Annahme einer ernsthaften Gefährdungslage aufgrund der behaupteten Verbindungen zur X._______. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren ist zu schliessen, dass er sich ausserhalb des Y._______-Flüchtlingslagers nie ernsthaft für diese Gruppierung exponiert hat, womit er schon seit Jahren nicht mehr politisch aktiv ist. Seine Vorbringen über eine angeblich im Jahre 2007 nur knapp entgangene Ausweisung sind als dürftig zu bezeichnen und vermögen nicht zu überzeugen. Im Wesentlichen das Gleiche gilt für seine Ausführungen zu angeblich im November und Dezember 2012 erlittenen Nachstellungen. Der Beschwerdeführer belässt es in dieser Hinsicht im Wesentlichen bei blossen Mutmassungen, welche als solche nicht zu überzeugen vermögen. Soweit er eine angeblich fortdauernde Gefährdungslage von Seiten der EPRDF in Khartum geltend macht, vermögen seine Vorbringen bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen. Anders stellen sich einzig seine Ausführungen über eine unrechtmässige polizeiliche Inhaftierung im Oktober 2013 dar. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind zwar recht kurz ausgefallen, erscheinen aber als schlüssig. Nachdem bekannt ist, dass in Khartum von Zeit zu Zeit Asylsuchende oder Flüchtlinge von Polizeikräften verhaftet werden, um auf diese Weise an Schmiergeldzahlungen zu gelangen, fügen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in ein grundsätzlich bekanntes Muster. Seine Schilderungen über die rasche und wirksame Intervention von Seiten des UNHCR und des sudanesischen Flüchtlingskommissariats zeigen jedoch gleichzeitig auf, dass er in Khartum sehr gut vernetzt ist und im Bedarfsfall durchaus behördliche Hilfe erhält. Aus dem vorgelegten Bestätigungsschreiben des sudanesischen Flüchtlingskommissariats ergibt sich nichts anderes. Schliesslich spricht auch die allgemeine Lage für Christen in Khartum nicht gegen einen weiteren Verbleib im Land. 5.4 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten mit dem BFM zu schliessen, der Beschwerdeführer, welche in keiner Form eine Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lässt, verfüge im Sudan über eine zumutbare Aufenthaltsalternative. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewilligung einer Einreise im Sinne der oben zitierten Praxis ausser Betracht.

D-1007/2014 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat. 6. Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochten Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1007/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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