Abtei lung IV D-1007/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Februar 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Mongolei, wohnhaft _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-1007/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Ulaanbaatar, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2003 zusammen mit ihren Eltern (B._______ und C._______, gleiche N-Nummer) und Geschwistern (D._______, vgl. D- _______7, gleiche N-Nummer, und E._______, vgl. D-_______, gleiche N-Nummer) verliess und zunächst nach Russland gelangte, dass sie von Russland herkommend am 24. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei, dass sie gleichentags im Empfangszentrum F._______ um Asyl nachsuchte und dort am 1. Oktober 2007 summarisch befragt wurde, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 2. November 2007 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte und sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zuwies, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei auf der Suche nach ihrer Familie in die Schweiz gekommen, dass ihr Vater in der Mongolei als Händler gearbeitet habe und in diesem Zusammenhang - vermutlich in einer Geldangelegenheit - Streit mit einem Mann namens S. bekommen habe, dass S. zusammen mit seinen Kollegen zu ihnen nach Hause gekommen sei und diese Leute ihre Eltern geschlagen und bedroht hätten, dass sie selber einmal geschubst worden sei, worauf sie hingefallen und sich am Kopf verletzt habe, dass ihr Vater infolge der ihm durch S. zugefügten Verletzungen einmal sogar länger im Krankenhaus habe bleiben müssen, dass S. und seine Kollegen während der Abwesenheit des Vaters - im Winter 2002 - zu ihnen in die Wohnung gekommen seien, die Mutter mit einem Messer bedroht hätten und erst gegangen seien, als die Nachbarn zu Hilfe geeilt seien, D-1007/2008 dass S. und dessen Kollegen letztmals im Juni 2003 bei ihnen aufgetaucht seien und bei dieser Gelegenheit ihre Eltern angeschrieen, beschimpft und bedroht hätten, dass sie unter anderem ihren Vater, welcher ursprünglich Chinese sei, "Chinesen-Urin" respektive "chinesisches Miststück" genannt hätten, dass ihr Vater sich aus Angst vor S. entschlossen habe, die Mongolei zu verlassen, weshalb sie alle zusammen im Juni 2003 nach Russland ausgereist seien, dass der Schlepper ihre Eltern kurz darauf in die Schweiz gebracht habe, während sie und ihre Geschwister zunächst in Moskau bei der Schwester des Schleppers zurückgeblieben seien, dass ihre ältere Schwester als Nächste in die Schweiz habe reisen können, dass sie daraufhin die ganze Hausarbeit habe erledigen müssen und ausserdem der Schwester des Schleppers bei der Arbeit geholfen habe, dass später auch ihr Bruder in die Schweiz gebracht worden sei und zuletzt auch sie selber, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2008 - eröffnet am 29. Januar 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, D-1007/2008 dass die geltend gemachten Schwierigkeiten ihrer Eltern mit S. nicht asylrelevant seien, da es den Eltern der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen wäre, den mongolischen Staat um Schutz zu ersuchen respektive bei allfälliger Untätigkeit - gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts - zu insistieren, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, dass der Beschwerde eine Fotografie - angeblich des chinesischen Grossvaters der Beschwerdeführerin - beilag, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der D-1007/2008 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin von den geltend gemachten Problemen ihrer Eltern mit dem damaligen Geschäftspartner ihres Vaters den Akten zufolge nicht direkt betroffen war, dass sie ihren Angaben zufolge lediglich einmal von S. respektive dessen Kollegen geschubst wurde und sich beim Hinfallen verletzte, dass die Beschwerdeführerin indessen keinen ernsthaften Nachteilen seitens dieser Personen ausgesetzt war, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens bereits aus diesem Grund zu verneinen ist, dass der mongolische Staat im Übrigen grundsätzlich als in der Lage und willens zu erachten ist, seine Bürger vor rechtswidrigen Übergriffen durch andere Bürger zu schützen, dass es den Eltern der Beschwerdeführerin daher zuzumuten gewesen wäre, S. bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen und bei allfälligem fehlendem oder ungenügendem Engagement dieser D-1007/2008 Behörden - gegebenenfalls unter Bezug eines Rechtsbeistandes - an eine übergeordnete Stelle zu gelangen, dass die Beschwerdeführerin aus den Problemen ihrer Eltern mit S. somit für sich selber keine asylrelevante Verfolgung ableiten kann, dass die Asylgesuche ihrer Eltern im Übrigen mit rechtskräftiger Verfügung des Bundesamtes vom 7. September 2004 abgewiesen wurden und die erwähnten Übergriffe durch S. bereits damals als nicht asylrelevant erachtet worden waren, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend machte, sie sei während ihrer Schulzeit von Schulkollegen behelligt worden, dass diese sie beschimpft und geschlagen sowie Geld von ihr verlangt hätten, dass dieses Vorbringen indessen wenig glaubhaft ist, da die Beschwerdeführerin dieses Sachverhaltselement anlässlich der Anhörungen mit keinem Wort erwähnte, dass die angeblichen Behelligungen durch Schulkollegen im Übrigen nicht intensiv genug erscheinen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden, dass es der Beschwerdeführerin respektive ihren Eltern ausserdem zuzumuten gewesen wäre, die Übergriffe durch andere Kinder gegebenenfalls bei der Polizei anzuzeigen, zumal der mongolische Staat grundsätzlich in der Lage und willens ist, rechtswidrige Angriffe auf seine Bürger zu verfolgen und zu ahnden, dass die ebenfalls erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte schlechte Behandlung durch die Schwester des Schleppers (Beschimpfungen und Schläge, schwere Arbeit im Haushalt) ebenfalls nicht als ernsthafter und damit asylrelevanter Nachteil erscheint und überdies nicht im Heimatland der Beschwerdeführerin, sondern in einem Drittstaat erfolgte, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin - sofern sie überhaupt glaubhaft sind - nach dem Gesagten insgesamt als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind, D-1007/2008 dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch die auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie etwas zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihr nicht gelungen D-1007/2008 ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe darauf schliessen lassen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr in die Mongolei konkret gefährdet, dass die Beschwerdeführerin an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt zwar noch minderjährig ist, jedoch zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern, deren Asylgesuche in der Schweiz ebenfalls rechtskräftig abgewiesen wurden, in die Mongolei zurückkehren kann, weshalb sie dort nicht auf sich alleine gestellt wäre, dass daher nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde bei ihrer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei daher zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-1007/2008 dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1007/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 10