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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2026 D-10008/2025

20 janvier 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,107 mots·~11 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-10008/2025

Urteil v o m 2 0 . Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Eric Bulu, FB Conseils juridiques, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2025 / N (…).

D-10008/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und an der Anhörung vom 14. Juli 2025 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2023 bei der versuchten Ausreise nach Djibouti festgehalten und erst gegen Bezahlung wieder freigelassen worden, dass er in seiner Studienzeit manchmal an Versammlungen der Organisation B._______ teilgenommen habe, welche für die Rechte der Amhara kämpfe und deren Mitglieder verfolgt würden, dass er ausserdem Geld für diese gesammelt beziehungsweise sich zuletzt für deren Reaktivierung eingesetzt und junge Leute mobilisiert habe, dass zwei Wochen vor seiner Ausreise drei Beamte bei ihm zu Hause erschienen seien, ihn misshandelt und angekündigt hätten, sie müssten zuerst über ihn recherchieren und würden wieder kommen, um ihn umzubringen, wenn das alles wahr sei, weshalb er seine Wohnung verlassen und am nächsten Tag einen Schlepper organisiert habe, dass das SEM mit Verfügung vom 28. November 2025 – frühestens eröffnet am 1. Dezember 2025 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass der Vollzug der Wegweisung auszusetzen sei bis zur Klärung des Rechtsanspruchs zufolge der Nachforschungen zur Auffindung des Vaters mit französischer Nationalität, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2025 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 2 AsylG) und gleichentags der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,

D-10008/2025 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-10008/2025 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM vorliegend in seiner Verfügung im Ergebnis zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass im Wesentlichen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass das SEM Zweifel am Engagement des Beschwerdeführers für die Amhara geäussert hat angesichts dessen, dass er als Sohn eines Halbfranzosen und einer Mutter, die in ihrem Asylverfahren einen somalischen Vater und eine äthiopische Mutter der Ethnie der Oromo angegeben habe, keiner Ethnie eindeutig zugeordnet werden könne, in der Beschwerde diesbezüglich aber eingewendet wird, die Anhörung habe in amharischer Sprache stattgefunden und die Mutter habe in ihrem Verfahren angegeben, aus Amhara zu stammen, und sie engagiere sich auch in der Schweiz für die Rechte der Amhara, dass die Frage der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers an dieser Stelle offenbleiben kann, zumal ihm bezüglich der Aussagen der Mutter zu ihrer Ethnie kein rechtliches Gehör gewährt worden war, dass das SEM aber ohnehin begründete Zweifel an der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers geäussert hat, weil er im Verlauf der Anhörung seine Vorbringen kontinuierlich ausgebaut habe, indem er bei der freien Rede noch von gelegentlichen Teilnahmen an Versammlungen sowie Geldsammlungen ohne Mitgliedschaft gesprochen habe, dies zunächst bestätigt und erst auf die Frage nach der Differenzierung seines Engagements von dem seines Cousins, der schliesslich wieder freigelassen

D-10008/2025 worden sei, angegeben habe, an der Reaktivierung der Organisation beteiligt gewesen zu sein und neue Mitglieder rekrutiert zu haben, dass es auch zu Recht ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe sein politisches Engagement, obwohl er verschiedentlich gebeten worden sei, genau und ausführlich zu erzählen, auffallend knapp, oberflächlich, ausweichend und ohne Realkennzeichen beschrieben, dass dem in der Beschwerde wenig überzeugend grösstenteils allgemeine Erwägungen unter Beilage entsprechender Berichte zur politischen Situation der Amhara in Äthiopien entgegengehalten werden, ohne dass auf die Nachgeschobenheit und die Substanzlosigkeit des politischen Engagements eingegangen wird, dass diesen Erwägungen gemäss auch das Gericht es als nicht glaubhaft erachtet, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise massgeblich politisch engagiert, dass vor diesem Hintergrund die Vorbringen bezüglich der angeblichen Verfolgung in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht glaubhaft erscheinen, dass bezüglich der Übergriffe durch die Beamten vor der Ausreise darüber hinaus auch auf die ausgesprochen substanzlose Erzählweise im Gegensatz zu den Ereignissen bei der versuchten Ausreise nach Djibouti sowie die fehlende Plausibilität der Schilderung hinzuweisen ist, wonach die Beamten den politisch bisher unbedarften Beschwerdeführer bei ihrem Besuch zwar von Beginn weg grundlos misshandelt, gleichzeitig aber gesagt hätten, sie müssten zuerst noch recherchieren, bevor sie zurückkommen und ihn umbringen würden, worauf der Beschwerdeführer sofort die Wohnung verlassen und einen Schlepper organisiert habe, dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass es in Äthiopien – wie in der Beschwerde ausführlich dargelegt – zu ethnischen Spannungen und zu Verfolgung aus ethnischen Gründen kommen kann, dass insbesondere nicht von einer Kollektivverfolgung aller Angehöriger der Ethnie der Amhara ausgegangen werden kann, dass das SEM schliesslich im Zusammenhang mit den Ereignissen an der djiboutischen Grenze richtigerweise auf das finanzielle Motiv dieser

D-10008/2025 Übergriffe sowie auf den fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise hinwies, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass daran auch die behauptete französische Staatsangehörigkeit des leiblichen Vaters nichts zu ändern vermag, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

D-10008/2025 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM diesbezüglich richtigerweise ausführte, der junge Beschwerdeführer ohne ernsthafte körperliche Probleme (die angegebenen psychischen Beschwerden seien nicht durch Arztberichte belegt worden) verfüge über einen Collegeabschluss in Buchhaltung und mehrjährige Berufserfahrung sowie Freunde in Äthiopien und Familienangehörige in der Schweiz, dass dem in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

D-10008/2025 dass auch eine Sistierung des Wegweisungsvollzugs unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-10008/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand: