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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2009 D-100/2007

17 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,868 mots·~9 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vo...

Texte intégral

Abtei lung IV D-100/2007/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Ali Civi, Advokaturbüro Albrecht & Riedo, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. November 2006 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-100/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus B._______ - stellte am 26. Oktober 2006 auf der schweizerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch, wozu sie selbentags durch einen Mitarbeiter der Botschaft befragt wurde. Dabei machte die Beschwerdeführerin ihm Wesentlichen geltend, sie habe sich im Mai 2004 offiziell von ihrem Ehemann - C._______ - scheiden lassen, fühle sich aber nach Brauch nach wie vor mit ihm verheiratet. Seit ihr (Ex-)Ehemann, welcher wegen Unterstützung der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, die Türkei verlassen habe, werde sie von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und könne mit ihren Kindern kein normales Leben mehr führen. Mehrere Male sei ihre Wohnung von den Sicherheitsbehörden durchsucht worden. Dabei sei sie vor ihren Kindern beleidigt, beschimpft und einmal gar geohrfeigt worden. Ausserdem hätten die Polizisten ihr angedroht, sie nicht in Ruhe zu lassen, solange sie ihnen den Aufenthaltsort ihres früheren Ehemannes nicht bekanntgebe. Ihr Ex-Ehemann sei im Februar 2005 in die Schweiz eingereist und habe hier ein Asylgesuch eingereicht. Anlässlich ihrer Befragung durch die Schweizer Botschaft in Ankara reichte die Beschwerdeführerin ein Familienbüchlein, einen Familienregisterauszug, ein Scheidungsurteil, ein Schreiben des ehemaligen Gemeindepräsidenten von D._______, mehrere Ausbildungsdiplome sowie diverse ihren Ex-Mann betreffende Gerichtsdokumente ein. B. Mit via Schweizer Botschaft an die Beschwerdeführerin versandter Verfügung vom 13. November 2006 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das am 26. Oktober 2006 gestellte Asylgesuch ab. Die Verfügung des BFM wurde der Beschwerdeführerin laut dem bei den Akten befindlichen postalischen Rückschein am 6. Dezember 2006 ausgehändigt. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 4. Januar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters, die Verfügung des BFM vom 13. November 2006 sei vollum- D-100/2007 fänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom 26. Oktober 2006 gutzuheissen. Eventuell sei der Fall zur ihrer erneuten Befragung, zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an das BFM zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 sistierte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das vorliegende Beschwerdeverfahren, bis über das ebenfalls auf Beschwerdeebene hängige Asylverfahren ihres Ex-Ehemannes (N (...)) befunden worden sei. Gleichzeitig verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Urteil vom 12. Januar 2009 (...) wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 29. März 2005 vollumfänglich ab. Auf die Begründung wird, soweit für das vorliegende Verfahren von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-100/2007 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 bis zum endgültigen Abschluss des Asylbeschwerdeverfahren des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin sistiert (vgl. Prozessgeschichte Bst. D). Nachdem das Gericht bezüglich desselben am 12. Januar 2009 ein Urteil getroffen hat, ist die formelle Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufzuheben und über die vorliegende Beschwerde materiell zu befinden. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög- D-100/2007 lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz im Wesentlichen damit, sie werde seit der Ausreise ihres früheren Ehemannes, welcher wegen Unterstützung der PKK zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, behördlicherseits stark unter Druck gesetzt, was ihr letztlich ein normales Leben verunmögliche. Überdies habe sie schon kurz nach der Ausreise ihres Ex-Ehemannes ihre Wohnung mangels fehlender finanzieller Mittel aufgeben müssen. Seither wohne sie teils bei ihren Eltern, teils bei ihrer Schwester E._______, während eines ihrer beiden Kinder bei ihrer Mutter, das andere bei ihrer früheren Schwiegermutter untergebracht sei. 4.2 Wie indessen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2009 hinsichtlich des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, gründete dessen Verurteilung in der Türkei nicht auf einem politischen, sondern auf einem gemeinrechtlichen Delikt. Diese Erkenntnis folgt aus der inhaltlichen Analyse der vom früheren Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Asylverfahrens beigebrachten Gerichtsdokumente, deren Ergebnis im Übrigen durch zusätzliche Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Ankara bestätigt worden ist. Zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen kann diesbezüglich auf das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2009 verwiesen werden. 4.3 Zwar kann - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. November 2006 sachgerechterweise festgestellt hat - nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach dem Weggang ihres früheren Ehemannes einem gewissen Druck seitens der türkischen Behörden ausgesetzt war. Dieser Umstand erklärt sich vorab dadurch, dass sich der frühere Mann der Beschwerdeführerin dem drohenden Strafvollzug durch Flucht entzogen hat und die türkischen Behörden in ihrem Bemühen, seiner habhaft zu werden, alles Interesse daran haben mussten, mutmassliche Kontaktpersonen nach dessen aktuellem Auf- D-100/2007 enthaltsort zu befragen. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geschilderten Druckversuche (Hausdurchsuchungen, Beschimpfungen, Beleidigungen, Androhung der eigenen Festnahme) weisen jedoch aufgrund ihrer Art nicht eine Intensität auf, welche einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen vermöchte. Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Botschaftsanhörung gemachte Aussage, letztmals vor etwa vier bis fünf Monaten persönlich von der Polizei kontaktiert worden zu sein, deutet im Ergebnis nicht auf eine intensive Bedrängung der Beschwerdeführerin durch die heimatlichen Behörden hin. Angesichts des nicht politisch gefärbten Hintergrunds der Verurteilung von C._______ sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 von ihrem Ehemann geschieden ist und wieder ihren Mädchennamen angenommen hat, darf überdies angenommen werden, dass sie heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen nennenswerten behördlichen Behelligungen im Zusammenhang mit der früheren Delinquenz ihres Ex-Ehemannes mehr ausgesetzt sein dürfte. Vor diesem Hintergrund mutet die Darstellung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie müsse aufgrund der bereits erlittenen behördlichen Behelligungen auch in Zukunft mit Verfolgungen und eventuell sogar Verhaftungen durch die Polizei rechnen (vgl. Beschwerde S. 5), übertrieben an, zumal der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin von den türkischen Behörden aktenkundig nicht als politischer Aktivist betrachtet, sondern zufolge der Verübung eines gemeinrechtlichen Deliktes verurteilt wurde. 4.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgungssituation aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre missliche Wohnsituation und die damit verbundene Unmöglichkeit, gemeinsam mit ihren beiden Kindern unter einem Dach zu leben, hinweist, spricht sie damit einen Sachverhalt an, welcher im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Die schweizerische Gesetzgebung sieht indessen gerade nicht vor, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunfts- D-100/2007 staat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen oder wirtschaftlichen Notlage konkret gefährdet sind. Ganz abgesehen hiervon deuten die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Wohnsituation letztlich darauf hin, dass sie im jetzigen Zeitpunkt sowohl bei ihren Eltern als auch bei ihrer Schwester über eine Wohnmöglichkeit verfügt (vgl. act. A1 S. 1 i.V.m. S. 4) und damit keiner eigentlichen Notlage ausgesetzt ist. 4.6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) D-100/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 8

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