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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2010 D-1/2008

26 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,529 mots·~13 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); V...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1/2008 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Nordirak, Provinz C._______) – reichte am 3. Mai 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Begründung seines Gesuches machte er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der Sozialistischen Partei Kurdistans (Kurdistan Socialist Democratic Party, KSDP) und hierbei für den Personenschutz des (...) der Partei verantwortlich gewesen. Am 25. März 2004 sei der Beschwerdeführer mit fünf anderen Personen von B._______ nach D._______ gefahren. An einem Kontrollposten der PUK sei es zu einer Schiesserei gekommen, weil er das Fahrzeug nicht angehalten habe. Dabei sei eine Person getötet und eine andere schwer verletzt worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer von den Angehörigen der beiden Personen zu Hause mehrmals gesucht worden. Man habe ihm mit Blutrache gedroht. Aus Furcht vor einer solchen Verfolgung habe er den Irak zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch die unsubstanziierten und pauschalen Beschreibungen seine geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht glaubhaft darzulegen vermöge. Deshalb hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Vorinstanz stellte jedoch gleichzeitig fest, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. März 2006 (Faxeingang und Poststempel) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen die vorinstanzlich verfügte Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls sowie gegen die Wegweisung an sich Beschwerde ein und er- D-1/2008 suchte gleichzeitig sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. D. Die ARK wies mit Urteil vom 10. März 2006 das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht ein. II. E. Am 17. März 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK eine als Stellungnahme betreffend "Urteil über meine Beschwerde und Verfahrenskosten" bezeichnete Eingabe ein. F. Mit Schreiben vom 28. März 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass der Eingabe vom 17. März 2006 unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten keine Folge gegeben werden könne und auch keine Veranlassung zur Überweisung der Eingabe an die Vorinstanz zur allfälligen Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung bestehe. III. G. Nachdem das BFM dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit Schreiben vom 24. Juli 2007 das rechtliche Gehör gewährt hatte, liess sich dieser dazu am 1. August 2007 vernehmen, wobei er jedoch sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 27. Januar 2006 ersuchte. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 forderte das BFM vom Beschwerdeführer innert Frist einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- ein, unter der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf das Begehren, welches als Wiedererwägungsgesuch betreffend Asyl und Wegweisung entgegen genommen wurde, nicht eingetreten. Zusammenfassend erscheine das Gesuch von vornherein als aussichtslos. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die gemachten Ausführungen betreffend die allgemeine Lage in Irak nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, sondern diese würden im D-1/2008 Rahmen des – separat und später durchzuführenden – Verfahrens bezüglich Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geprüft. I. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 9. November 2007 innert Frist. J. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 trat das BFM auf das sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 1. August 2007 mit derselben Begründung wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 nicht ein. Die Verfügung vom 27. Januar 2006 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Eingabe vom 3. Januar 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2007 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und er sei mindestens vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 28. Januar 2008 auf. M. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 28. Januar 2008. N. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2008 ein Schreiben der D-1/2008 Föderation irakischer Flüchtlinge, Sektion Schweiz beziehungsweise der International Federation of Iraqi Refugees (Föderation irakischer Flüchtlinge, IFIR) zu den Akten. O. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 11. Dezember 2009 zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter- D-1/2008 licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5. Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die im Wiedererwägungsgesuch vom 1. August 2007 im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung gemachten Ausführungen betreffend die allgemeine Lage im Irak (in der Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2007 in den Punkten 4 bis 6 auf S. 2 abgehandelt) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, sondern frühestens im Rahmen des allenfalls später noch anstehenden Verfahrens betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geprüft werden könnten. Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde vom 3. Januar 2008 denn D-1/2008 auch folgerichtig nicht mehr auf diesen Punkt eingegangen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. August 2007 nicht eingetreten ist. 6. 6.1 Das BFM fasst in seinem Nichteintretensentscheid vom 3. Dezember 2007 einleitend die Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Wiedererwägungsgesuch vom 1. August 2007 zusammen. Er sei mit dem negativen Entscheid des BFM vom 27. Januar 2006 nicht einverstanden. Da er eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde verspätet eingereicht habe, sei ihm die Möglichkeit verwehrt geblieben, Gegenargumente vorzubringen. Die geltend gemachte Blutrache sei eine gezielte Verfolgungsmassnahme der Angehörigen der Opfer gegen ihn. Dabei handle es sich um eine staatliche und nicht um eine private Verfolgung. Die Regierung sei nicht in der Lage, die schutzbedürftige Person zu schützen (Punkt 1). Das Schriftstück der IFIR sei nicht, wie vom BFM behauptet, ein Gefälligkeitsschreiben. Die IFIR sei eine vertrauensvolle Quelle bezüglich Berichte und Informationen über den Irak. Auch was die von ihm eingereichten Fotos und der Parteiausweis der KSDP betreffe, sei er mit der vorinstanzlichen Argumentation überhaupt nicht einverstanden und halte fest, die diesbezügliche Beurteilung des BFM sei realitätsfremd und eine oberflächliche Auswertung seiner Asylvorbringen gewesen (Punkt 2). Es sei Realität, dass die Angehörigen des Opfers mehrmals zu seiner Familie gekommen seien. Diese Information habe er von seinem Bruder erhalten, welcher eine vertrauensvolle Person von ihm sei (Punkt 3). Das BFM führte in der Folge weiter aus, dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen dürfe. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden hätten, könnten somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 24). Ebenso könnten Vorbringen dann nicht zu einer Wiedererwägung führen, wenn sie bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können; weder könnten Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch könne das Institut des Wiedererwägungsgesuches dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen. Neue er- D-1/2008 hebliche Tatsachen und Beweismittel würden demnach nur dann einen Wiedererwägungsgrund bilden, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht habe kennen oder beibringen können, oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht habe. Die im Gesuch vom 1. August 2007 unter Punkt 1 und 2 festgehaltenen Vorbringen wären spätestens im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend zu machen gewesen. Ein plausibler Grund, weshalb dies dem Beschwerdeführer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, sei den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Die diesbezüglich vorgebrachten Vorbringen stellten deshalb gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG keine Gründe dar, die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung Anlass geben könnten. Was Punkt 3 betreffe, sei festzuhalten, dass wenn einem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen seien, die Behörde nicht gehalten sei, auf das Gesuch einzutreten oder es überhaupt formell an die Hand zu nehmen (vgl. EMARK 2003/7). Eine Eingabe sei dann nicht "substanziiert begründet", wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorlägen, die auf das Bestehen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten würden. Im Gesuch vom 1. August 2007 habe der Beschwerdeführer unter anderem geltend gemacht, dass die Angehörigen des Opfers mehrmals zu seiner Familie gekommen seien, welche Informationen er von seinem Bruder erhalten habe. Dieses Vorbringen vermöge den Anforderungen an die Begründetheit von Wiedererwägungsgesuchen aber nicht zu genügen, zumal es gänzlich unsubstanziiert bleibe, womit darauf auch nicht eingetreten werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Januar 2006 beseitigen könnten. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei nach dem Gesagten deshalb nicht einzutreten. 6.2 In der Beschwerde vom 3. Januar 2008 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in seinem Wiedererwägungsgesuch drei neue Gründe erwähnt, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Es seien dies erstens die Verfolgung der Angehörigen des Opfers, die mehrmals zu seiner Familie gegangen seien, ihre Drohungen gegen ihn betont und ihn gesucht hätten, zweitens seine Tätigkeiten für die IFIR und schliesslich drittens seine politischen Aktivitäten für die kommunistische Arbeiterpartei des Irak (Worker Communist Party of Iraq, WCPI). Das BFM habe die Gründe betreffend die Aktivi- D-1/2008 täten für die IFIR und die WCPI ignoriert sowie seine Verfolgungsängste und die diesbezüglichen Informationen von seinem Bruder nur oberflächlich bearbeitet und überprüft. Betreffend den letztgenannten Grund habe er eine Bestätigung der KSDP-UK samt Übersetzung zu den Akten gereicht, in welchem bestätigt werde, dass sein Problem mit den Angehörigen des Opfers noch nicht gelöst sei und ihm im Irak weitere Verfolgung drohe. Bei dieser Verfolgung handle es sich um eine staatliche Verfolgung, da die Regierung nicht in der Lage wäre, ihn zu schützen. Die staatlichen Strukturen im Nordirak würden überhaupt nicht funktionieren. Die Polizei könne sogar ihre eigene Sicherheit nicht garantieren. Es sei unmöglich, dass sie der normalen Bevölkerung Schutz bieten könne. Die Angehörigen des Opfers seien mehrmals zu seiner Familie gegangen. Blutrache heisse nun mal Blutrache und nichts anderes. Dies bedeute eine konkrete Verfolgung, zumal er für den Tod eines Menschen verantwortlich gemacht werde. 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers entbehren indes jeglicher wiedererwägungsrechtlicher Relevanz. Offensichtlich versucht der Beschwerdeführer, das im ordentlichen, abgeschlossenen Beschwerdeverfahren Versäumte nachzuholen. Ein solches Vorgehen ist jedoch praxisgemäss unter dem Titel der Wiedererwägung nicht zu schützen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht teilt (vgl. vorstehend E. 6.1). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch die – nach Angaben des Beschwerdeführers selbst – erst in der Schweiz aufgenommenen Tätigkeiten für die IFIR und die WCIP sowie die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Diese Aktivitäten sind im wiedererwägungsrechtlichen Sinne irrelevant. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 27. Januar 2006 aufzuheben. Das BFM ist zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. August 2007 nicht eingetreten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-1/2008 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]) und mit dem am 28. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand: Seite 11

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