Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-997/2021
Abschreibungsentscheid v o m 5 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien A._______, (Republik Serbien), Zustelladresse: (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Erlass der Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen; Einspracheentscheid der SAK vom 4. Februar 2021.
C-997/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 17. Juni 2020 zur Rückzahlung des Gesamtbetrags von Fr. 6'896.00 aufforderte, dass die SAK zur Begründung ausführte, dass der Anspruch von B._______ (nachfolgend: Rentenberechtigter) auf eine Rente der AHV mit dessen Hinschied per 31. Oktober 2019 erloschen sei und der Betrag für die Rentenbetreffnisse vom November 2019 bis Februar 2020 in der Höhe von Fr. 6'896.00 zu Unrecht ausbezahlt worden sei, da die Mitteilung über das Ableben des Rentenberechtigten die SAK erst am 19. Februar 2020 erreicht habe, dass die Rückerstattungspflicht des verstorbenen Rentenberechtigten mit der Annahme der Erbschaft auf dessen Erben übergehe (vgl. Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 15. Juni 2021 [SAK]-act. 85), dass die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2020 (Eingang bei der Vorinstanz) bei der SAK ein Gesuch um Erlass des mit Verfügung vom 17. Juni 2020 zurückgeforderten Betrags von Fr. 6'896.00 stellte, mit der Begründung, dass sie vor dem Tod des Rentenberechtigten während zweier Jahre alleine für ihn habe sorgen und nach dessen Ableben für alle Kosten für das Begräbnis und die Abdankungs- und Gedenkfeiern habe aufkommen müssen (SAK-act. 87 S. 4 f.), dass die SAK das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Rückforderungsbetrags mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 abwies und an ihrer Rückforderungsverfügung vom 17. Juni 2020 festhielt (SAK-act. 96), dass die Beschwerdeführerin am 19. November 2020 (Eingang bei der Vorinstanz) gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2020 Einsprache erhob und unter Beilage diverser Dokumente erklärte, dass sich das Geld noch auf dem Konto des Erblassers befinde und sie alle Ausgaben mit ihrem eigenen Geld bezahlt habe, obwohl ihre eigene finanzielle Situation schwierig sei, weshalb sie erneut um Erlass der ganzen Schuld bitte (SAK-act. 102), dass die SAK die Einsprache vom 19. November 2020 mit Entscheid vom 4. Februar 2021 abwies und die Verfügung vom 9. Oktober 2020 bestätigte, wobei sie zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführerin sei nicht gut-
C-997/2021 gläubig gewesen, da sie die SAK nicht über das Ableben des Rentenberechtigten informiert habe und ihr auch die Kontobewegungen, die sie nicht überprüft habe, nicht aufgefallen seien (SAK-act. 103), dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 mit Beschwerde vom 26. Februar 2021 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und erklärt hat, dass sie keine gesetzliche Erbin sei, der verstorbene Rentenberechtigte ihr aber sein gesamtes Vermögen vererbt habe, wobei sie von der letztwilligen Verfügung des Rentenberechtigten erst am 18. Dezember 2019 über den öffentlichen Notar erfahren habe, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen hat, sie erfülle die Voraussetzungen für einen Erlass des Rückforderungsbetrags, da sie stets gutgläubig gewesen sei und ihre finanziellen Verhältnisse schwierig seien, wobei sie erklärt hat, dass sie das Geld ohnehin noch nicht geerbt habe, weil das Verfahren beim öffentlichen Notar hängig sei und dieser auf die Rückmeldung des Amtsblattes der Republik Serbien warte, resp. darauf, ob sich noch ein gesetzlicher Erbe des verstorbenen Rentenberechtigten melde (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]-act. 1), dass die SAK am 15. Juni 2021 vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, wobei sie darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin gemäss den der Vorinstanz vorliegenden Unterlagen (namentlich SAK-act. 83) alleinige Erbin des verstorbenen Rentenberechtigten sei und die Rückerstattungsverfügung vom 30. April 2020 (recte: 17. Juni 2020) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (BVGeract. 6), dass die Beschwerdeführerin der Einladung zur Replik keine Folge geleistet hat (BVGer-act. 7 und 8), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. November 2022 den Beschluss der öffentlichen Notarin von (Ort) vom 11. Oktober 2022 in Sachen Nachlassverfahren B._______ übersendet hat, dass diesem Beschluss – wie von der Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 23. November 2022 zu Recht festgehalten – entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin Alleinerbin des verstorbenen Rentenberechtigten ist und unter anderem das Konto bei der C._______ (Nummer), auf
C-997/2021 welches gemäss Angaben der Vorinstanz die zu viel bezahlten AHV-Renten überwiesen worden seien, Teil des Nachlasses sei (BVGer-act. 9, inkl. Beilage), dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2022 eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 23. November 2022 inkl. Beschluss der öffentlichen Notarin von (Ort) vom 11. Oktober 2022 in Sachen Nachlassverfahren B._______ hat zukommen lassen, und sie, unter Hinweis darauf, dass sie einen allfälligen Rückzug der Beschwerde schriftlich und bedingungslos zu erklären habe, aufgefordert hat, innert Frist dazu Stellung zu nehmen (BVGer-act. 10), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug der Beschwerde vom 26. Februar 2021 erklärt hat und zur Rückzahlung der zu viel ausbezahlten AHV-Renten auf dem Konto bei der C._______ ihr Einverständnis gegeben hat (BVGeract. 11), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass ein Rechtsstreit gegenstandslos wird, wenn die beschwerdeführende Partei ihr Rechtsmittel vollumfänglich zurückzieht, und dass folglich das Verfahren vom Gericht förmlich abgeschrieben wird (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.224), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Erlassverfahren betreffend Rückforderung von AHV-Leistungen kostenlos sind (Art. 25 Abs. 1 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG, in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung),
C-997/2021 dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin gilt (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE, Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-997/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger
C-997/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: