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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2007 C-979/2006

22 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,067 mots·~10 min·1

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung III C-979/2006 und C-989/2006 {T 0/2} Urteil vom 22. August 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Andreas Trommer; Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiber Daniel Brand. 1. N._______, 2. H._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 3. August 2006 beantragte N._______ (geb. 1984, Kenia; Beschwerdeführerin) bei der Schweizerbotschaft in Nairobi die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Wochen. Als Hauptzweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den in der Stadt Zürich wohnhaften Schweizerbürger H._______ (Beschwerdeführer), den sie als ihren Freund bezeichnete, besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. September 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 beantragt der Beschwerde führende Gastgeber sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums und versichert, dass die Rekurrentin nach Ablauf ihres Besuchsaufenthaltes die Schweiz fristgerecht verlassen und im Heimatland ihre Ausbildung beenden werde. Dort lebe sie in einem guten sozialen und wirtschaftlichen Umfeld. D. In einer eigenen Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2006 stellt die Eingeladene sinngemäss dieselben Rechtsbegehren und macht zur Begründung hauptsächlich geltend, sie werde im Mai 2007 ihre Ausbildung als Kindergärtnerin, in welche sie bereits viel Zeit und Geld investiert habe, abschliessen. Da sie als qualifizierte Berufsperson ihren Lebensunterhalt verdienen wolle, liege ihr viel an diesem Diplom. Nach ihrem dreiwöchigen Aufenthalt in der Schweiz werde sie wieder nach Kenia zurückkehren. Der Eingabe beigelegt waren verschiedene Unterlagen zur fraglichen Ausbildung der Beschwerdeführerin. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2006 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Rekurrentin sei jung, ledig und ohne familiäre Verpflichtungen. Hinzu komme, dass sie bereits einen Visumantrag für einen Studienaufenthalt in Grossbritannien gestellt habe, welchem von den britischen Behörden allerdings nicht entsprochen

3 worden sei. Diese jederzeitige Reisebereitschaft zeige, dass auch ihre Ausbildung zur Kindergärtnerin sie offenbar nicht ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchte. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 14. Februar 2007 wurden die Rekursverfahren C-979/2006 und C-989/2006 vom Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Nebst der Beschwerdeführerin als Verfügungsbetroffener ist auch der Beschwerdführer als "Mitbeteiligter" (Gastgeber und Garant) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerechten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördli-

4 chen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend erwähnten Visumsbestimmungen). 3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1, Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Die Beschwerdeführerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4. 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 In Kenia sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Im Dezember 2002 wurde die KANU-Regierung unter Daniel arap Moi, der während 24 Jahren Präsident von Kenia war, abgewählt. Seither führt die National Rainbow Coalition (NARC) die Regierungsgeschäfte mit ihrem Präsidenten Mwai Kibaki. Unter der Regierung von Daniel arap Moi war Kenia von einem für Entwicklungsländer-Massstäbe relativ reichen Land zu einem vergleichsweise armen Land geworden. Die letzten zwölf Jahre unter dieser Regierung waren gekennzeichnet von einem extrem schwachen Wirtschaftswachstum, einer immer schieferen Verteilung von Einkommen und Vermögen und von verbreiteter Korruption. Seit 1990 wurde Kenia von einem anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Niedergang geprägt. So lag das Pro-Kopf-Einkommen 2002 mit USD 360 unterhalb des Niveaus von 1990 mit USD 380. Der Bevölkerungsanteil mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze (1 USD pro Kopf und Tag) stieg von 43,3% im Jahre 1990 auf geschätzte 56% im Jahre 2002 (Quelle: Landesweites Monito-

5 ring von Strategien nachhaltiger Armutsbekämpfung/PRSPs, Band 2: Länderstudien Albanien, Burkina Faso, Kenia, Nicaragua, Vietnam, August 2004, S. 82 ff.; Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de). Diese Zahlen werden vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland bestätigt (Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de , Länder- und Reiseinformationen > Kenia > Wirtschaftspolitik [Stand November 2006, besucht am 15. August 2007). In Kenia sind nach wie vor viele – vornehmlich junge Menschen – arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.4 Bei der Rekurrentin handelt es sich um eine unverheiratete 23-jährige Frau, welche sich gemäss den eingereichten Unterlagen (vgl. Bst. D des Sachverhalts) noch in Ausbildung befindet. Selbst wenn sie in der Zwischenzeit ihre Studien beendet und im Heimatland eine Stelle als Kindergärtnerin angetreten haben sollte (wofür sich aus den Akten allerdings keine Hinweise ergeben), erscheint angesichts ihres Alters sowie in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse in Kenia als wenig wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können. Von einer starken beruflichen Verwurzelung im Heimatland kann jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt somit in Kenia fraglos weder über besondere berufliche Verpflichtungen noch über familiäre Verantwortlichkeiten, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sie mit dem Gastgeber, den sie als ihren Freund bezeichnet, bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/

6 Lage in Kenia, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten der Rekurrentin zumindest als schwierig einzustufen sein. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Nairobi, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Ausländerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. 4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer für die rechtzeitige Rückreise seiner Freundin garantieren würde; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise sprechenden Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde. Die Gastgeber in der Schweiz, deren Staatsangehörigkeit im Übrigen keine Rolle spielt, haben darauf keinen Einfluss. Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf das Umfeld bzw. die (persönlichen) Verhältnisse der eingeladenen Personen – und nicht der Gastgeber – abzustellen. Der (durchaus verständliche) Wunsch des Rekurrenten, seiner Freundin sein Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. 5. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Rekurrentin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind demzufolge abzuweisen. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 7)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 9. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand am:

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