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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2007 C-975/2006

21 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,573 mots·~8 min·3

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Texte intégral

Abtei lung II I C-975/2006 {T 0/2} Urteil vom 21. August 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille, Imoberdorf (Kammerpräsident); Gerichtsschreiberin Haake. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 29. Juni 2006 beantragte die 1972 geborene türkische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Vertretung in Ankara ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton St. Gallen lebenden Bruder. Das Gesuch wurde dem Bundesamt für Migration zum Entscheid überwiesen. B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 28. August 2006 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Lage in der Ursprungsregion sowie aufgrund fehlender familiärer, beruflicher oder gesellschaftlicher Verpflichtungen die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erscheine. C. Mit Eingabe vom 29. September 2006 erhob der Gastgeber, A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragt implizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung bringt er vor, dass seine Schwester seinen kleinen Sohn sehen und ihre Ferien in der Schweiz verbringen möchte. D. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. November 2006 Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20] und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

3 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, per 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Garant aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). 2.1 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). Im Falle einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für das behördliche Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Verlängerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dabei sind vor allem die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie das Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG). Jedenfalls gebieten Ordnungs- und Steuerungsfunktionen der Visumsbestimmungen, über jeden Einzelfall unter Einhaltung einer möglichst vollständigen Interessenabwägung zu entscheiden. 2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die

4 fristgerechte Wiederausreise erscheine angesichts der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie aufgrund fehlender beruflicher, gesellschaftlicher oder familiärer Verantwortlichkeiten nicht hinreichend gesichert. 3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.2 Die Türkei zählt auf Grund der dort herrschenden politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige nach der Einreise in die Schweiz oft beschliessen, ihren Wohnsitz hierher zu verlegen. Die Wirtschaftslage hat sich zwar in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Dies ist einerseits auf ein striktes Programm des Internationalen Währungsfonds (IWF) zurückzuführen, und andererseits wird der Aufwärtstrend durch die Perspektive eines Beitrittes zur Europäischen Union und den damit verbundenen Massnahmen verstärkt. Diese Entwicklung brachte jedoch bisher der breiten Bevölkerungsmehrheit weder mehr Beschäftigung noch mehr Einkommen. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten leben nach wie vor am Rande des Existenzminimums (Quellen: www.auswaertiges-amt.de, Stand Mai 2007; Europäische Kommission: Türkei Fortschrittsbericht 2006, im Internet unter: ec.europa.eu > Erweiterung > Schlüsseldokumente > Fortschrittsbericht Türkei 2006, besucht am 26. Juli 2007). Entsprechend hoch ist der Anteil derjenigen Türkinnen und Türken, die nach Westeuropa kommen, um sich hier unter vorteilhafteren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine materiell bessere Existenz aufzubauen. Die Migrationstendenz ist erfahrungsgemäss bei jüngeren, ungebundenen Personen besonders ausgeprägt. Ein bereits vorhandenes soziales Netz in der Schweiz (Verwandte, Freunde etc.) erleichtert in der Regel den Migrationsentschluss. Deshalb gilt es nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller – allenfalls entgegen ihrer ursprünglichen Absicht – nach erfolgter Einreise in die Schweiz versuchen, sich unter Umgehung der fristgerechten Wiederausreise dauerhaft hier niederzulassen, sei es mittels eines Asylgesuches oder auf anderen Wegen. 3.3 Angesichts der schwierigen Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei

5 Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Vorschriften verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 3.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 35jährige, ledige Frau. Sie bezeichnet sich als Hausfrau und ist gemäss Informationen der schweizerischen Vertretung arbeitslos und ohne geregeltes Einkommen. Weitere Angaben wurden weder von ihr noch vom Beschwerdeführer gemacht. Die vorhandenen Informationen lassen keine beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen erkennen, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten. 3.5 Weitere Gründe, die einen Besuch der Gesuchstellerin in der Schweiz notwendig erscheinen liessen und damit die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bewirkt die Verweigerung der Einreisebewilligung nicht, dass die Familienbeziehung nicht gepflegt werden kann, da es dem Beschwerdeführer als Schweizer Bürger unbenommen bleibt, mit seinem kleinen Sohn seine Schwester in der Türkei zu besuchen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin im Falle ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv siehe folgende Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 2. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. _____ retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Barbara Haake Versand am:

C-975/2006 — Bundesverwaltungsgericht 21.08.2007 C-975/2006 — Swissrulings